Mitte Januar teilte die Stadt Plauen mit, dass sie in den nächsten zwei Jahren sechs feste "Starenkästen" im Stadtgebiet aufstellen will – zwei auf der Friedensstraße, drei auf der Pausaer Straße und einen auf der Oelsnitzer Straße. Außerdem soll an der Ampelkreuzung Böhlerstraße/Wiesenstraße eine sogenannte Rotlichtüberwachungsanlage installiert werden.
Anschaffen und Betreiben will die Stadt die Blitzer jedoch nicht selbst, wurde mitgeteilt.
Das soll eine Fremdfirma übernehmen, die auch die Investition stemmen und die laufenden Kosten der Anlagen tragen soll.
Wollen wir hoffen, dass das richtig geplant wurde, denn sonst könnte aus Plauen ein zweites Parchim werden!
Was hat denn Parchim damit zu tun?
Nun, dort wurden die Blitzer auch von Privaten betrieben und ausgewertet.
Das ist unzulässig und führt dazu, dass die Messungen nicht verwertet werden dürfen!
Der Kollege Detlef Burhoff berichtet in seinem online-Blog (http://blog.burhoff.de/2015/04/ring-frei-ii-ag-parchim-der-landkreis-hat-zu-vertuschen-versucht/) von einem geradezu unglaublichen Vorgehen der dortigen Bußgeldbehörde, das in einem Urteil des AG Parchim vom 01.04.2015 dargelegt wird.
So ist die folgende Urteilspassage noch allgemeines juristisches Handwerkszeug:
“Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde „Herrin des Verfahrens” bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung des Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2003 – 2 Ss Owi 388/02).”
Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
Doch dann kommt es dicke:
“Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat nicht nur bei Missachtung der Vorgaben aus dem vorbezeichneten Erlass die Datenauswertung exclusiv der V. GmbH als privaten Dienstleistungsanbieter übertragen, sondern dies auch in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens zu vertuschen versucht.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren 5 OWi 1913/14 und 5 OWi 1633/14 hat das Gericht am 9.12.2014 bei Durchführung eines Ortstermins in den Geschäftsräumen der Stabsstelle Verkehrsüberwachung bei dem Landkreis Ludwigslust-Parchim sich von dem tatsächlichen Einsatz eines dort installierten TUFFViewers im Rahmen der Datenauswertung zu überzeugen versucht. Dort ist dem Gericht durch den Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung, Herrn pp., die Auskunft erteilt worden, dass es wegen seiner fehlenden Sachkenntnis nicht möglich sei, das dortige Messdatenauswertungsverfahren zu demonstrieren. Auch die zuständigen Sachgebietsleiter stünden hierfür nicht zur Verfügung.
Aus der dem Gericht vorliegenden, in der Hauptverhandlung verlesenen, von der Zeugin A. an die Mitarbeiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung übersandten E-Mail vom 21.11.2014 ist zu entnehmen, dass anfragenden Rechtsanwälten die Auskunft zu erteilen sei, dass seit dem 15.10.2013 die Umstellung auf den neuen TUFFViewer 3.45-1 abgeschlossen worden sei und dieser seither für die ausschließliche Auswertung durch die Mitarbeiter des Landkreises Ludwigslust Parchim verwendet werde.
Weiterführende Auskünfte an Rechtsanwälte sollten nicht erteilt werden.
In seiner ebenfalls dem Gericht vorliegenden und in der Hauptverhandlung verlesenen weiteren E-Mail vom 02.02.2015 beklagt der vorgenannte Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung gegenüber den dortigen Mitarbeitern den Umstand, dass die interne E-Mail vom 21.11.2014 dem Amtsgericht Parchim vorläge und er prüfen lasse, wer für die Weitergabe der betreffenden E-Mail an „unbefugte Dritte” verantwortlich sei.
Dem ist zu entnehmen, dass die Stabsstelle Verkehrsüberwachung in Kenntnis der ihr bereits in vorangegangenen Verfahren mitgeteilten, oben bezeichneten, obergerichtlichen Rechtsprechung bewusst auch der Erlasslage zuwiderhandelnd die Datenauswertung ausschließlich in private Hände ohne eigene Kontrollmöglichkeit übertragen hat.
Auch hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim dem Gericht die Einsichtnahme in die mit der V. Wismar GmbH bestehende Dienstleistungsvereinbarung trotz in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ersuchens mit Fristsetzung zum 28.3.2015, 12.00 Uhr, verweigert.”
Bei diesem mitgeteilten Sachverhalt fehlen einem die Worte!
Wir können nur hoffen, dass unsere Stadt sich nicht auch von einem solchen Dienstleister (z.B. nach dem Motto: „Wir machen alles für Sie. Sie haben weder Arbeit, noch Kosten, noch Verwaltungsaufwand mit den Messungen.“) hat ködern lassen …
Vertrauen ist gut.
Anwalt ist besser.