Provisionsforderung eines Spielervermittlers
Mail an den Sachbearbeiter: RA H. Posner
5 O 38/00
verkündet am 13.06.2000
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
M. GmbH,
vertr. durch die Geschäftsführer N. und S., Berlin
Prozessbevollmächtigte: …, Berlin
gegen
… Fußballclub, (nachfolgend Verein)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Posner & Prenzel, 08523 Plauen
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Zwickau – Außenkammern Plauen, 5. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht B. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2000 folgendes
ENDURTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich mit der Vermittlung von Fußballspielern befasst, behauptet, sie habe, vertreten durch ihren Geschäftsführer S., mit dem Beklagten eine Provisionsvereinbarung bezüglich der Vermittlung des Fußballspielers Sch. geschlossen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte am 08.04.1999 in einem Schreiben, welches die Bezeichnung "Bestätigung" trägt, erklärte: "Bei Zustandekommen des Vertrages zwischen Herrn Sch. und dem Verein zahlt der Verein einen Betrag von 25.000,00 DM (zzgl. MwSt.) an Herrn S."
Herr S. verfügt nicht über eine Erlaubnis des Arbeitsamts zur Spielervermittlung. Der Spieler Sch. wurde vermittelt; am 16.04.1999 kam ein Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten zustande.
Am 01.10.1999 trat Herr S. "sämtliche Rechte aus der Vereinbarung mit dem Verein vom 08.04.1999" an Herrn N. ab, welcher seinerseits diese Rechte am gleichen Tag an die Klägerin abtrat.
Die Klägerin ist der Ansicht, zumindest aus abgetretenem Recht habe sie einen Provisionsanspruch gegen den Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Existenz der Klägerin.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihren schriftsätzlichen Vortrag sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin, die ihre Existenz durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts C. hinreichend nachgewiesen hat, steht kein eigener originärer Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Provision zu.
Sie behauptet, die Vereinbarung vom 08.04.1999 habe Herr S. als ihr Vertreter für sie abgeschlossen. In dieser Hinsicht ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Sie hat lediglich die genannte "Bestätigung" vom 08.04.1999 vorgelegt. Dort ist jedoch als Vertragspartner des Beklagten Herr S. genannt. Umstände, aus denen sich eine Stellvertretung durch Herrn S. ergeben könnten, sind nicht vorgetragen worden. Da es somit jedenfalls an der Offenkundigkeit einer Vertretung fehlt, ist der Vertrag nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Beklagten und Herrn S., welcher dementsprechend gemäß § 164 Abs. 2 BGB im eigenen Namen handelte, zustande gekommen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen von Herrn S. (über Herrn N.) an sie abgetretenen Anspruch, da auch Herr S. im Hinblick auf die Vermittlung des Spielers Sch. nie Inhaber einer Forderung gegen den Beklagten war.
Denn der zwischen dem Beklagten und Herrn S. am 08.04.1999 geschlossene Vertrag ist nach der Vorschrift des § 297 Nr. 1 SGB III unwirksam. Nach dieser Regelung sind Vereinbarungen mit einem Vermittler unwirksam, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis besitzt. Die Erlaubnispflicht folgt aus § 291 Abs. 1 SGB III, wonach Arbeitsvermittlung durch eine natürliche Person, einen Vermittler, nur mit einer Erlaubnis zulässig ist. Diese Vorschrift ist auch auf die Vermittlungstätigkeit für Berufssportler und Lizenzspieler anwendbar (vgl. auch Wertenbruch, NJW 1995, 223 m.w.N.). Eine derartige Erlaubnis, die gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom Landesarbeitsamt erteilt wird, hat Herr S. jedoch unstreitig nicht.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen von Herrn S. an sie abgetretenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Unabhängig von der Frage, was der Beklagte herauszugeben hätte bzw. welchen Wert er gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte, ist ein Bereicherungsanspruch der Klägerin jedenfalls nach der Regelung des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn Herr S. hat gegen das gesetzliche Verbot des § 291 Abs. 1 SGB III verstoßen. Der Umstand, dass dem Beklagten ein derartiger Verstoß nicht zur Last fällt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB eine allgemeine Regel für alle Bereicherungsansprüche bei Leistungskondiktion enthält und auch dann eingreift, wenn nur dem Leistenden der Verstoß zur Last fällt (BGH NJW-RR 1993, 1457).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Regelungen der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
gez. B.
Richter am Landgericht
Anmerkungen:
Der Beklagte verteidigte seinen Antrag auf Klageabweisung unter anderem noch mit dem Argument, dass zwar der Mitgeschäftsführer der Klägerin und durchreichende Abtretungsempfänger N. lizenziert sei, der hier als Vermittler tätig gewordene Herr S. jedoch nicht über die hierfür nötige Lizenz der FIFA verfüge. Das FIFA Reglement hierzu wurde auszugsweise beigereicht und Beweis dazu angetreten, dass weder der Deutsche Fußballbund (DFB), noch der hier maßgebliche Nordostdeutsche Fußballverband (NOFV), von ihrer in dem FIFA Reglement eingeräumten Satzungskompetenz Gebrauch gemacht hatten.
Hierauf kam es im Ergebnis jedoch nicht an, zumal das Landgericht – wohl zutreffend – die Auffassung vertrat, dass der Beklagte dann weiter Beweis dafür hätte antreten müssen, dass sich Herr S. selbst auch diesem Verbandsrecht unterworfen habe, da es sich nicht um allgemeingültige Regelungen handele.
Erfreuen können sich die Verantwortlichen in den Sportvereinen allemal an solchen Entscheidungen, helfen sie doch zumindest ein wenig dabei, die Dunkelzone zwischen seriösen und unseriösen Spielervermittlern, die oft mit, mit tatsächlichem Arbeitsaufwand wohl kaum begründbaren, Honorarforderungen aufwarten, zu lichten.
Um diese Zunft vor generellem Mißkredit durch einige wenige (oder doch viele?) schwarze Schafe zu schützen, sollten sich jedoch gerade die lizenzierten Vermittler, die hierfür nicht zuletzt viel Geld hinterlegen mußten, in die Pflicht genommen sehen, dem oft unkontrollierten Treiben ein Ende zu machen.
Die Vereine, die sich zum Teil in dem Zwang sehen (so auch hier), unterschreiben zu müssen, um auf einem manchmal sehr engen Markt den gewünschten Sportler zu bekommen, können diese Aufgabe kaum leisten.
Die FIFA-Regelung, dass der Lizenzierte selbst zu handeln hat, hat ihren Grund. Umso unverständlicher war es in diesem Fall, dass sich in den Versuch, diese Forderung beizutreiben, ein lizenzierter Vermittler nachträglich einklinkte.
Plauen im Juli 2000
Nachtrag:
Die gesetzlichen Regelungen wurden inzwischen geändert. Auf die derzeitige Rechtslage sind die Gründe der Entscheidung daher nicht mehr zu übertragen..
Plauen im September 2010