Bankenhaftung

 Bankenhaftung und Verjährung bei Wertpapiergeschäften
nach § 37a WpHG

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Landgericht
Zwickau

3 O 281/06

verkündet am: 2.6.2006

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Verfahren

                                             K.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:         Rechtsanwälte …

gegen

                                                XY-Bank

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:          Rechtsanwälte Posner & Prenzel,
                                              Reichsstr. l3, 08523 Plauen

wegen Forderung

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erlässt das Landgericht Zwickau – 3. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht S. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 folgendes

Endurteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
     
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
     
  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von EUR 2.500,00 vorläufig vollstreckbar.

 

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Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung.

Die Klägerin legte am 18.04.2000 bei der von der Beklagten aufgelegten "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" DM 120.000,00 an.

Zum 17.04.2004 beendete die Klägerin ihr Engagement im Rahmen der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung".

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte, die eine deutsche Großbank sei, habe im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" schuldhaft ihre Beratungs- und Informationspflichten verletzt. Insbesondere sei die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, dass erheblicher Kapitalverlust im Rahmen dieser Anlageform eintreten könne und sich im Falle der Klägerin auch tatsächlich in Form eines Verlustes von ca. 32 Prozent realisiert habe. Die Klägerin habe die Geldanlage zum Zwecke der Alterssicherung vornehmen wollen und dies auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Für die Klägerin sei der Anlagezweck "Alterssicherung" vertragswesentlich gewesen. Wenn die Beklagte dies nicht berücksichtigt habe und stattdessen das Geld in eine spekulative Anlageform einbezahlt habe, müsse sie den jetzt entstandenen Schaden der Klägerin ersetzen. Der der Klägerin entstandene Schaden berechne sich aus der Differenz des Kapitalstands zum 28.03.2002 und dem Verkaufserlös vom 17.04.2003. Das mache den Klagebetrag von EUR 10.005,57 aus.

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Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.005,57 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB und seit dem 25.12.2005 zu bezahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Klageanspruch sei verjährt. Darüber hinaus habe die Beklagte aber auch keine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt. Die Klägerin habe sich sehenden Auges für die gewählte Anlageform entschieden. Überdies habe sie im so genannten Aufklärungsbogen angegeben, über überdurchschnittliche Kenntnisse im Wertpapiergeschäft zu verfügen. Letztlich habe sich die Klägerin auch möglicherweise in teilweiser Modifizierung ihrer ursprünglichen Anlageabsicht – bewusst für die Anlageform der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" entschieden. Dies ergäbe sich aus den Aufklärungsformularen und dem Zeichnungsschein.

Die Klägerin müsse deswegen für die aus ihrer Sicht unerwartet negative Kursveränderung ihres Vermögens (Teilverlust) selbst einstehen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der auf schuldhafte Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten gerichtete Schadenersatzanspruch der Klägerin ist verjährt, §§ 2 Abs. 4, 37a WpHG.

I.

a)  
Die Beklagte ist zweifelsfrei als deutsche Großbank vom Geltungsbereich des Wertpapierhandels- gesetzes umfasst (§ 2 Abs. 4 WpHG).
Die Klägerin hat die Eigenschaft der Beklagten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 2a WpHG zu sein, im Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogen, § 138 Abs. 3 ZPO.
Insoweit steht es der Beklagten zu, sich wegen der Verjährung von Ersatzansprüchen der Anleger, die sich aus fehlerhafter Beratung und/oder Aufklärung im Zusammenhang mit dem Wertpapier- handel oder der mit dem Wertpapierhandel einhergehenden Dienstleistungen nach § 37a WpHG ergeben können, zu berufen.
Der Geltungsbereich des WpHG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei der von Klägerin gewählten Anlageform dem Begriff nach nicht um Wertpapier handelt, sondern um Vermögensverwaltung gehandelt hat. Denn schon aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Kontoauszügen (Anlage K4 – Vermögensaufstellungen) und der werbenden

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Kurzbeschreibung der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" (Anlage K5) ergibt sich, dass wesent- licher Inhalt der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" der zusammengefasst Handel von zuvor erworbenen Wertpapieren an den dafür vorgesehenen Handelsplätzen und in der vorher bestimmten Risikostufe ist.
Die Klägerin hat deswegen mit der gewählten Anlageform nicht die Verwaltung bestehenden Vermögens im Sinne konservativen Wertzuwachses und Bestandssicherung, sondern ein aktives Vermögensmanagement im Sinne eines gewinnorientierten, Verlust aber nicht ausschließenden Handels von Wertpapieren gewährt. Dies eröffnet aber zweifelsfrei den sachlichen Geltungsbereich des WpHG.

b)
Die mit der Klage verfolgten Ersatzansprüche der Klägerin, die sich auf verletzte Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der vorgenannten Kapitalanlage beziehen, sind nach § 37a WpHG verjährt. Die Verjährungsfrist nach der vorgenannten Vorschrift beträgt drei Jahre und geht als spezielle Verjährungsvorschrift den allgemeinen Verjährungsvorschriften vor. Die Frist beginnt mit der Zeichnung der streitigen Anlage, im hier zu beurteilenden Fall also am 18. April 2000. Sie endet am 19. April 2003, § 37a WpHG, BGH, Urteil vom 08. März 2005 (VII ZR 170/04). Die Beklagte hatte die Klägerin auch nicht auf die bevorstehende Verjährung denkbarer Ersatzansprüche hinzuweisen (BGH, a.a.O.).

Die Klägerin hat den dem streitigen Verfahren vorausgegangenen Mahnbescheid am 24.12.2004 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 37a WpHG bereits verjährt.

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Im Rechtsstreit nicht zu prüfen war, ob sich der Geltungsbereich des WpHG für diesen Fall verschließt, weil die Beklagte nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ist. Überdies hat die Beklagte im Rechtsstreit – unbestritten von der Klägerin – genügend für die Annahme dargelegt, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, § 138 Abs. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 105/05).

c)  
Die Haftung der Beklagten ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn der Ersatzanspruch der Klägerin unverjährt wäre.
Denn die Beklagte hat die Klägerin in genügender Weise über die Beschaffenheit und die Verlustrisiken im Zusammenhang mit der Anlageform "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" aufgeklärt. Überdies bestand für die Beklagte nur eine eingeschränkte Aufklärungsverpflichtung insoweit, als die Klägerin bereits im Rahmen der Angaben zum so genannten Analysebogen (Anlage K3) zwar als Anlageziel die Altersvorsorge angab, ihre eigenen Anlagekenntnisse aber auf einer Skala von A bis F im Bereich "E", also deutlich dem hohen Risiko und der Spekulation angenähert sah. Dem steht auch die von der Klägerin gewählte Anlagestrategie im so genannten Anlagemittelfeld (konservativ orientiert, gute Wertentwicklungschancen, zeitweilig auftretende Wertverluste, Beimischung von Aktien – Bl. 17 d.A.) wählte. Insgesamt hat sich die Klägerin sehenden Auges für eine, wesentlich von spekulativen Elementen bestimmte Anlageform entschieden, die zwangsläufig das Verlustrisiko in sich trägt.

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Wenn sich dieses Verlustrisiko infolge der Marktentwicklung zu Lasten der Klägerin verwirklicht, muss sie selbst dafür einstehen. Insbesondere könnte die Beklagte auch nicht deswegen haften, weil sie pflichtwidrig genau diese Verlustrisiken verschwiegen hätte. Bereits aus dem Analysegespräch ergibt sich nämlich, dass das Verlustrisiko Gegenstand der Belehrung durch die Beklagte gewesen ist und deswegen als sichere Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung der Klägerin, dennoch die "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" zu wählen, dienen konnte.

Letztlich hat die Beklagte die Klägerin auch nicht pflichtwidrig über mit der Anlageform verbundene Risiken getäuscht. Dafür bietet sich selbst nach dem Vortrag der Klägerin kein Anhaltspunkt.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

S.
RiLG

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