Bankenhaftung und Verjährung bei Wertpapiergeschäften
nach § 37a WpHG
zum Seitenende Mail an den Sachbearbeiter: RA H. Posner
3 O 281/06 verkündet am: 2.6.2006 IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren K. – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen XY-Bank – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Posner & Prenzel, wegen Forderung —————————————– – 2 – —————————————— erlässt das Landgericht Zwickau – 3. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht S. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 folgendes Endurteil
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Tatbestand: Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin legte am 18.04.2000 bei der von der Beklagten aufgelegten "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" DM 120.000,00 an. Zum 17.04.2004 beendete die Klägerin ihr Engagement im Rahmen der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung". Die Klägerin trägt vor, die Beklagte, die eine deutsche Großbank sei, habe im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" schuldhaft ihre Beratungs- und Informationspflichten verletzt. Insbesondere sei die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, dass erheblicher Kapitalverlust im Rahmen dieser Anlageform eintreten könne und sich im Falle der Klägerin auch tatsächlich in Form eines Verlustes von ca. 32 Prozent realisiert habe. Die Klägerin habe die Geldanlage zum Zwecke der Alterssicherung vornehmen wollen und dies auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Für die Klägerin sei der Anlagezweck "Alterssicherung" vertragswesentlich gewesen. Wenn die Beklagte dies nicht berücksichtigt habe und stattdessen das Geld in eine spekulative Anlageform einbezahlt habe, müsse sie den jetzt entstandenen Schaden der Klägerin ersetzen. Der der Klägerin entstandene Schaden berechne sich aus der Differenz des Kapitalstands zum 28.03.2002 und dem Verkaufserlös vom 17.04.2003. Das mache den Klagebetrag von EUR 10.005,57 aus. —————————————– – 4 – —————————————– Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte trägt vor, der Klageanspruch sei verjährt. Darüber hinaus habe die Beklagte aber auch keine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt. Die Klägerin habe sich sehenden Auges für die gewählte Anlageform entschieden. Überdies habe sie im so genannten Aufklärungsbogen angegeben, über überdurchschnittliche Kenntnisse im Wertpapiergeschäft zu verfügen. Letztlich habe sich die Klägerin auch möglicherweise in teilweiser Modifizierung ihrer ursprünglichen Anlageabsicht – bewusst für die Anlageform der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" entschieden. Dies ergäbe sich aus den Aufklärungsformularen und dem Zeichnungsschein. Die Klägerin müsse deswegen für die aus ihrer Sicht unerwartet negative Kursveränderung ihres Vermögens (Teilverlust) selbst einstehen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. —————————————– – 5 – —————————————– Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der auf schuldhafte Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten gerichtete Schadenersatzanspruch der Klägerin ist verjährt, §§ 2 Abs. 4, 37a WpHG. I. a) —————————————– – 6 – —————————————– Kurzbeschreibung der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" (Anlage K5) ergibt sich, dass wesent- licher Inhalt der "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" der zusammengefasst Handel von zuvor erworbenen Wertpapieren an den dafür vorgesehenen Handelsplätzen und in der vorher bestimmten Risikostufe ist. b) Die Klägerin hat den dem streitigen Verfahren vorausgegangenen Mahnbescheid am 24.12.2004 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 37a WpHG bereits verjährt. —————————————– – 7 – —————————————– Im Rechtsstreit nicht zu prüfen war, ob sich der Geltungsbereich des WpHG für diesen Fall verschließt, weil die Beklagte nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ist. Überdies hat die Beklagte im Rechtsstreit – unbestritten von der Klägerin – genügend für die Annahme dargelegt, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, § 138 Abs. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 105/05). c) —————————————– – 8 – —————————————– Wenn sich dieses Verlustrisiko infolge der Marktentwicklung zu Lasten der Klägerin verwirklicht, muss sie selbst dafür einstehen. Insbesondere könnte die Beklagte auch nicht deswegen haften, weil sie pflichtwidrig genau diese Verlustrisiken verschwiegen hätte. Bereits aus dem Analysegespräch ergibt sich nämlich, dass das Verlustrisiko Gegenstand der Belehrung durch die Beklagte gewesen ist und deswegen als sichere Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung der Klägerin, dennoch die "Cxxxxxxx-Vermögensverwaltung" zu wählen, dienen konnte. Letztlich hat die Beklagte die Klägerin auch nicht pflichtwidrig über mit der Anlageform verbundene Risiken getäuscht. Dafür bietet sich selbst nach dem Vortrag der Klägerin kein Anhaltspunkt. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. S. |
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