Werbeverstoss von Rechtsanwälten

Einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwälte
wegen Werbeverstoßes

zum Seitenende                 Mail an den Sachbearbeiter: RA H. Posner


 

Sachsenwappen Landgericht
Leipzig

     

    Aktenzeichen: 05 O 6922/00

       

      BESCHLUSS

       

      In dem Verfahren

      ……                                                                                                                   – Antragsteller –

      Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Posner & Prenzel, 08523 Plauen

      gegen

      ……                                                                                                                   – Antragsgegner –

      wegen einstw. Verfügung/Unterlassung

       

      hat das Landgericht Leipzig – 5. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht …

       

      am 31.08.2000 beschlossen:

         

        1. Den Antragsgegnern zu 1) und 2) wird es untersagt, auf dem Kanzleischild ihrer Sozietät den Namenszug "[A]" zu führen.

           

        2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

           

        3. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten haben die Antragsteller zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Verfügungsverfahrens den Antragsgegnern auferlegt.

           

        4. Der Streitwert wird auf 37.500,00 DM festgesetzt.

         

        Gründe:

         

        I.

         

        Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die Antragsschrift der Antragsteller vom 22.08.2000 sowie auf deren Schriftsatz vom 24.08.2000 Bezug genommen nebst den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen:

        • zwei Schreiben der Antragsteller jeweils vom 12.07.2000, gerichtet an die Antragsgegner (2 Seiten DIN A4);
        • Schreiben der Rechtsanwälte [A & B] vom 03.08.2000 (1 Seite DIN A4);
        • Eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts [C] vom 21.08.2000 (1 Seite DIN A4);
        • Eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts [D] vom 21.08.2000 (1 Seite DIN A4)
        • zwei Lichtbilder in Farbkopie (1 Seite DIN A4);
        • Schreiben der Antragsgegner vom 17.08.2000 (1 Seite DIN A4);
        • unausgefüllte Unterlassungsverpflichtungserklärung (1 Seite DIN A4);
        • Abmahnschreiben der Antragsteller vom 16.08.2000 (2 Seiten DIN A4);
        • Schreiben der Rechtsanwälte [A & B] vom 23.08.2000 (2 Seiten DIN A4);
        • Abmahnschreiben der Rechtsanwälte [A & B] vom 14.08.2000 (2 Seiten DIN A4).

         

        II.

         

        In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 937, 98, 91, 3, 32 ZPO, §§ 25, 13, 3 UWG.

        Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller vor.

        1. Der Verfügungsgrund wird in Wettbewerbsstreitigkeiten gemäß § 25 UWG vermutet. Die Antragsteller haben diese Vermutung nicht durch eigenes, überlanges Zuwarten widerlegt. Vielmehr haben sie nach Feststellung des angegriffenen Verstoßes am 16.08.2000 die Antragsgegner umgehend abgemahnt, ehe sie mit Schriftsatz vom 22.08.2000, beim LG Zwickau eingehend am 23.08.2000, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten.

           

        2. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 3 UWG.
          1. Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
            Die Parteien, die beide als Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Plauen tätig sind, stehen in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis.
          2. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem von den Antragsgegnern bereits begangenen Verstoß.
            Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller nämlich fand sich sowohl am Nachmittag wie auch am Abend des 16.08.2000 auf dem Kanzleischild der Antragsgegner der Namenszug "[A]“, obwohl die damit gemeinte Rechtsanwältin [A] bereits zum 30.06.2000 aus der Kanzlei der Antragsgegner ausgeschieden war.

            Die Antragsgegner haben die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.

          3. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 3 UWG.
            Es ist als irreführend i.S.v. § 3 UWG anzusehen, wenn ein Rechtsanwalt – etwa durch die Gestaltung seines Kanzleischildes – den Eindruck erweckt, zu seiner Kanzlei bzw. Sozietät gehörte ein Rechtsanwalt, der in Wahrheit bereits ausgeschieden ist
            (vgl.BGH NJW 1991, 49).

           

          III.

           

          Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100, 281 (3) ZPO.

          Den Streitwert hat die Kammer gemäß §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Sie ging dabei aus vom Interesse der Antragsteller am begehrten Unterlassungstitel, das sie selbst in der Hauptsache mit 75.000,00 DM bewerten. Dieser Wert erscheint angesichts von Art und Umfang des angegriffenen Verstoßes auch objektiv angemessen.

          Wegen der Vorläufigkeit einer Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren reduziert die Kammer den Streitwert hierfür um 50 % auf 37.500,00 DM.

           

          Unterschriften

           

           


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