Zwickau, 12.12.2012, 13:30 Uhr:
Am vierten und letzten Verhandlungstag im Drogenprozess um einen 62-jährigen Taxifahrer, der von Mitte 2008 bis Anfang 2010 von einer türkischen Drogenbande als Kurierfahrer benutzt wurde, wurde heute das Urteil gesprochen.
(Bild rechts: ein Teil der zugehörigen Verfahrensakten)
Dem angeklagten Taxifahrer wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Zwickau vorgeworfen, in 27 Fällen als Mitglied einer Bande Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben und davon in 10 Fällen zugleich die BtM (Crystal und Marihuana) aus Tschechien eingeführt zu haben.
Insgesamt sollte er laut Anklage 5.390,7 Gramm Crystal sowie mindestens 21 Kg Marihuana transportiert haben.
Die Verfahren gegen die anderen Bandenmitglieder, durch die Ermittlungsbehörden als "Bossa Nova"-Verfahren bezeichnet, waren inzwischen sämtlich abgeschlossen und mit Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 6 Monaten und 8 Jahren geahndet worden.
Die Bande kontrollierte zwischenzeitlich den Drogenmarkt zwischen Leipzig, Chemnitz und Nürnberg von Plauen aus.
Im Laufe der Verhandlung wurden die Vorwürfe durch Einstellungen gem. § 154 StPO reduziert auf lediglich 5 Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln aus Tschechien (mind. 300 Gramm Crystal, mind. 15 Kg Marihuana) sowie eine Lieferung von 290,7 Gramm Crystal nach Nürnberg.
Trotz dieser erheblichen Reduzierung der Zahl an Fällen und damit auch der Rauschgiftmengen waren in den Plädoyers die Standpunkte von Staatsanwaltschaft und Verteidiger zum Strafmaß nach wie vor unvereinbar, wenngleich alle Verfahrensbeteiligten nach der Beweisaufnahme davon überzeugt waren, dass der Angeklagte gerade nicht als Mitglied zur Bande gezählt werden konnte.
Die StA beantragte auch weiterhin die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren, der Verteidiger hingegen 2 Jahre MIT Bewährung sowie Aufhebung eines in dieser Sache durch das AG Zwickau erlassenen Arrestbeschlusses über 211.750,- EUR.
- Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. - Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer gelten hiervon 3 Monate bereits als vollstreckt.
- Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens; soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Als Bewährungsauflage wurden dem Angeklagten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen eines Jahres auferlegt.
Der durch das AG Zwickau im Ermittlungsverfahren im Juni 2010 erlassene Arrestbeschluss über 211.750,- EUR nebst zugehörigen Pfändungsbeschlüssen wurden zudem aufgehoben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft keine Erklärung hierzu abgab, während der Angeklagte das Urteil annahm und auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtete.
Ergänzung:
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein, die mit Urteil des BGH am 09. Juli 2013 (AZ.: 5 StR 213/13) verworfen wurde.
Bericht dazu siehe hier: https://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?p=836