50% Haftung des Vermieters bei Dachlawine auf privater Freifläche
[AG Dresden, Urteil vom 31.03.2011, AZ.: 107 C 5208/10]
Der Mieter einer Wohnung, zu der den Mietern der Wohnanlage die unentgeltliche Nutzung einer Freifläche zum Parkgebrauch eingeräumt wird, hat wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis, die sich als Verkehrssicherungspflicht darstellt, gegen den Vermieter aus §§ 280, 535, 242 BGB und in gleicher Weise aus § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.
Allerdings muss sich der Mieter gemäß § 254 BGB ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Dresden.
Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses und Vermieter der vom Kläger genutzten Wohnung.
Auf dem Grundstück befindet sich neben dem Wohnhaus eine mit Rasengittern belegte Fläche. Auf dieser hatte der Kläger am 18.01.2010 seinen PKW Skoda abgestellt.
Durch den Abgang von Schnee und Eis vom Dach des Hauses wurde der PKW des Klägers beschädigt.
Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Personen und Sachen vor Schäden niedergehende Schneemassen zu schützen und verlangte vom Vermieter vollständigen Schadensersatz.
Der Vermieter war der Auffassung, er habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Das AG Dresden führte in seinem Urteil, mit dem es dem Mieter 50% seines Schadens zusprach, aus:
"Der Beklagte hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Fahrzeug auf der Freifläche neben dem Haus abzustellen. Die Zurverfügungstellung der Freifläche macht die Wohnung als Mietobjekt attraktiver. Der Beklagte, der sein Vertrags partner die Möglichkeit eröffnet, die Freifläche zu nutzen, hat Vorkehrungen zu treffen, um die Personen, denen er den Gebrauch einräumt, vor Gefahren zu schützen, die von dem in seinem Eigentum stehenden Haus auf die Freifläche ausstrahlen (vgl. OLG Frankfurt, 22 U 90/98). Als Vermieter und Eigentümer des Grundstückes kennt der Beklagte die Baulichkeiten und die von ihnen ausgehenden Gefahren in besonderer Weise, bzw. er muss sie kennen.
Es mag sein, dass dem Beklagten nicht zumutbar war, das Dach mehrfach täglich zu kontrollieren oder es ihm nicht zumutbar war, das Dach vom Schnee zu räumen. Dann hätte er aber darauf hinweisen müssen, dass er nicht unter Kontrolle hat, ob wegen des Schneefalles vom Dach her Gefahren drohen.
Allerdings hat auch der Kläger nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt, die von jedermann im Umgang mit eigenen wertvollen Sachen, wie einen PKW, erwartet werden kann. Auch dem Kläger war die Wetterlage bekannt. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Verkehrssicherungspflichten häufig vernachlässigt werden. Der Kläger hätte sich also in seinen eigenem Interesse vergewissern müssen, ob das Dach frei von Schnee war bzw. ob mit dem Abgang von Schnee zu rechnen war. Sofern ihm von unten wegen der Besonderheiten der Baulichkeiten der Blick auf das Dach verwehrt war, hätte er sich, bevor er sein Fahrzeug abstellt, in anderer Weise – etwa durch Nachfrage beim Beklagten kundig machen können.
Bei wechselseitiger Abwägung der jeweiligen Beiträge der Parteien zur Entstehung des Schadens hält das Gericht eine Schadensquotelung von 50 zu 50 für angemessen.
Der Kläger hat dem Grunde nach die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen."
Bearbeitet durch Rechtsanwalt Herbert Posner, Plauen