Plauen, 13.04.2011:
Das Gelände des Kauflandes an der Morgenbergstrasse ist ein großflächiges Privatgelände.
Unsicherheit herrscht, wer auf diesem Gelände Vorfahrt hat; vor allem, da die Durchgangsstrasse baulich bzw. durch die vorhandenen Markierungen den Eindruck erweckt, als sei sie übergeordnet.
Schilder zur Vorfahrtsregelung fehlen jedoch.
In einem unserer Fälle kam es zum Streit über diese Frage mit der Stadtverwaltung, nachdem unsere Mandantschaft im Vertrauen auf "Rechts-vor-Links" losfuhr und es zum Unfall kam.
Die Bußgeldstelle der Stadt Plauen meinte, wer aus den Parkreihen komme, müsse gem. § 10 StVO warten und verhängte ein Verwarngeld in Höhe von 35,- Euro.
Das AG Plauen entschied heute, dass dem nicht so sei, sehr wohl Rechts-vor-Links sowie gegenseitige Rücksichtnahme gelte, hob den Bußgeldbescheid auf und stellte das Verfahren in Anwesenheit des Leiters der Ordnungsbehörde der Stadt Plauen ein.
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.
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Nachtrag:
Dass man allerdings auch die Auffassung der Stadtverwaltung Plauen vertreten kann, zeigt eine zivilrechtliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 12.10.2009 – AZ: 12 U 233/08), das die Auffassung vertrat, "Rechts-vor-Links" gelte nicht, wenn die Markierung die eine als Zufahrtsstraße, die anderen als Gassen zu den eigentlichen Parkflächen ausweise. Hierzu sei verwiesen auf die Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen AnwaltVerein, unter www.verkehrsanwaelte.de.
Unsere Mandantschaft muss diese höchst unterschiedliche Sichtweise allerdings nicht stören, denn ihre Schadenersatzansprüche hatte die gegnerische Versicherung bereits vor dem oben geschilderten Ordnungswidrigkeitenverfahren bezahlt und das OWi-Verfahren ist, wie oben geschildert, auch erledigt. 😉