Kindesmisshandlung – welche Strafrahmen kommen in Betracht?

Am 14.07.2010 verstarb ein 2-jähriger Junge in Plauen (Vogtland) an den Folgen von vorangegangener schwerer Kindesmisshandlung.

Die Juristen haben zu prüfen, welche Strafrechtsnormen und welche Strafrahmen bei einer solchen Tat in Betracht kommen.

Der derzeit erlassene Haftbefehl wirft dem Freund der Mutter Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit Mord vor. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Posner kämen ggf. auch Körperverletzung mit Todesfolge oder schwere Körperverletzung in Betracht. Die Strafrahmen dafür, in der Reihenfolge der angedrohten Strafen, lauten:

  • Mord (§ 211 StGB) – lebenslange Freiheitsstrafe (eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist frühestens nach 15 Jahren möglich – § 57a StGB, wenn nicht das Gericht zudem die besondere Schwere der Schuld der/s Täter/s feststellt);
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) – 3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe;
  • Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) – 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe;
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) – 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Der genaue Wortlaut der Vorschriften ist im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ abrufbar.

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