Das neue KCanG (Konsumcannabisgesetz) – was gilt nun?

Nach langen Diskussionen, in denen manchen Gegnern selbst die absurdesten Pseudoargumente nicht zu blöd waren, trat zum 01.04.2024 das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, in dem der Umgang mit Cannabis zum Konsum (KCanG) und medizinischem Cannabis (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) geregelt wird.

Hier sollen lediglich einige Grundzüge der Neuregelung zum Konsum durch den Einzelnen, also das KCanG ohne Berücksichtigung der zum 01.07.2024 hinzukommenden Anbauvereinigungen, betrachtet werden.

1. Was ist erlaubt?
– In der Öffentlichkeit ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bezogen auf das Trockengewicht zum Eigenkonsum erlaubt.
– Zu Hause (Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts) sind der Besitz von bis zu 50 Gramm (Trockengewicht) und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.
– Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
– Auch die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist erlaubt.
– Öffentlicher Konsum mit den nachfolgend genannten Einschränkungen.

  • 2. Welche Einschränkungen und/oder Strafen gibt es?

a) Für das öffentliche Konsumieren gilt:
Nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen
Nicht:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Sichtweite meint dabei einen Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der jeweils genannten Einrichtungen.
Wer dagegen verstößt begeht nach § 27 KCanG zumindest eine fahrlässige, wenn nicht sogar vorsätzliche Ordnungswidrigkeit.

Die Abstände für das Konsumverbot von Cannabis im öffentlichen Raum kann man auf der Bubatzkarte (https://bubatzkarte.de/#14/50.4951/12.1347) nachsehen. Die Karte nimmt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit für sich in Anspruch.
In den jeweils rot gekennzeichneten Bereichen kann das Konsumverbot zutreffen. Fußgängerzonen, in denen ebenfalls zwischen 7 und 20 Uhr nicht konsumiert werden darf, sind in der Karte nicht dargestellt.
Man kann mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass das Konsumieren in den rot dargestellten Flächen verboten ist. Ein fehlendes Rot heißt jedoch nicht unbedingt, dass dort der Konsum tatsächlich erlaubt ist.
Zu beachten ist daneben auch, dass selbstverständlich Biergärten etc. in Ausübung des Hausrechts den Konsum auf ihrem Gelände verbieten können.

  • b) Ordnungswidrigkeiten (§ 36 KCanG):

Überschreitet man die Besitzmengen um bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit oder um bis zu 10 Gramm im privaten Raum oder konsumiert an verbotenem Ort, tritt zwar noch nicht sofort eine Strafbarkeit ein, sondern wird man (lediglich) wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die möglichen Geldbußen sind jedoch empfindlich! Je nach Verstoß drohen Geldbußen bis zu dreißigtausend Euro bzw. bis zu zehntausend Euro.

  • c) Strafbarkeit (§ 34 KCanG):

Cannabis wird nun nicht mehr vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfasst, so dass neue, deutlich niedrigere Strafrahmen zu beachten sind.

Sah der bisherige Strafrahmen für den Besitz auch kleinster Mengen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vor (§ 29 BtMG), wird zukünftig bei Besitz von mehr als 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder mehr als 60 Gramm bzw. mehr als drei Pflanzen im privaten Raum innerhalb eines Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Gleiches gilt für jede Form des sich Verschaffens und der Weitergabe, sei es zum (auch kostenlosen) unmittelbaren Verbrauch oder zum Verkauf.

Wer also in der Öffentlichkeit kontrolliert wird und eine straflose Menge Cannabis dabeihat, wird gefragt werden, von wem/woher er/sie es hat.

Sie sollten also unbedingt von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen!

Auch das KCanG kennt den „besonders schweren Fall“ und die „nicht geringe Menge“ (§ 34 Abs. 3 KCanG). Der Strafrahmen geht hier von drei Monaten bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (früher war es ein Verbrechenstatbestand mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe).

Fraglich ist, wie zukünftig die „nicht geringe Menge“ definiert werden wird.

Da der Gesetzgeber die Frage der Strafbarkeit beim Besitz von THC nunmehr von den bisher bestimmenden Gesichtspunkten für die Nicht-Geringe-Menge entkoppelt hat, gibt es erste Stimmen, ab wann davon gesprochen werden könnte.

So z.B. RiAG Krumm, AG Dortmund, in NJ 2024, 151, der die nicht geringe Menge THC bei 100 g ansetzen würde (10-faches einer guten und durchaus üblichen 20 %-wirkstoffhaltigen noch in der eigenen Wohnung legalen 50-Gramm-Cannabismenge). Seiner Meinung nach sei es wahrscheinlich, dass auch wertende Betrachtungen der nicht geringen Menge anhand (nicht mehr überprüfter) Pflanzenmengen (sein Vorschlag: 60 Pflanzen = 20-faches der erlaubten Pflanzenmenge) oder (nicht mehr überprüfbarer) Bruttomengen (sein Vorschlag 500 Gramm = 10-mal die erlaubte Menge) möglich sein werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung dazu entwickelt und irgendwann sicherlich durch den BGH dazu Grenzwerte festgelegt werden.

  • 3. Und die Jugendlichen?

Liest man nur den Gesetzestext, der sich eindeutig an Personen ab 18 Jahren richtet, entsteht der Eindruck einer Regelungslücke. Hat man sie vergessen?

Nein! Die Antwort liegt, wie so oft, in der Gesetzesbegründung:

§ 2 Absatz 1 sieht für die Cannabis-Umgangsformen, die in § 34 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannt sind, ein grundsätzliches Verbot vor. Ausnahmen sind nach § 2 Absatz 3 nur für Volljährige vorgesehen. Das Konsumcannabisgesetz verfolgt im Sinne des Jugendschutzes die Intention, dass der Umgang mit Cannabis für Minderjährige verwaltungsrechtlich verboten bleibt (vgl. insbesondere § 5 Absatz 1). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – Strafrecht dient nur als ultima ratio – sollen aber die Handlungen, die Erwachsenen gestattet werden, auch für Minderjährige nicht strafbewehrt sein. Obwohl das verwaltungsrechtliche Umgangsverbot mit Cannabis für Minderjährige nach § 2 Absatz 1 also uneingeschränkt gilt, sind insbesondere die Straftatbestände § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und 8 (straffreier Besitz und Erwerb von Cannabis bis zu 25 Gramm; straffreier gleichzeitiger Anbau von maximal drei Cannabispflanzen; straffreie Weitergabe von Cannabis unter sehr engen Grenzen) so ausgestaltet, dass eine Strafbarkeit für Jugendliche erst dann gegeben ist, wenn auch der zulässige Handlungsrahmen für Erwachsene überschritten ist. Soweit sich Minderjährige – wie Erwachsene – strafbar machen, gelten weiterhin nicht die allgemeinen Strafrahmen und Strafzumessungsvorschriften, sondern die besonderen Rechtsfolgenbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§ 2 Absatz 2 JGG, §§ 5 ff. JGG).
(vgl. BT-Drs. 20/8704)

Wie immer gilt auch zum Umgang mit dieser gesetzlichen Neuregelung:

Schweigen ist Gold.

und

Vertrauen ist gut.           
           Anwalt ist besser.

Bei Bedarf sind wir für Sie da!

Und noch ein kleiner Hinweis:
Nicht Jede/r mag es riechen, wenn daneben gekifft wird.
Wer darauf keine Rücksicht nimmt, wird auf Dauer selbst für Restriktionen (mit)verantwortlich sein.
Wenn ihr euch die neu gewonnene Freiheit erhalten wollt, nehmt Rücksicht!

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