23.12.2014 – Weihnachtsfrieden am Amtsgericht Plauen – Verfahren wegen Geldfälschung und Betruges einer Prostituierten eingestellt!

Nachdem zum ersten Termin die Ladungsfrist des Angeklagten nicht eingehalten wurde, durfte auch Rechtsanwalt Herbert Posner am 23.12.2014 mit dem 2. Anlauf in einem Verfahren um Falschgeld für die horizontale Dienstleistung einer Prostituierten endlich sein Verhandlungsjahr beenden.
Es hätte ein unangenehmeres Thema sein können …

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, eine Prostituierte, die für ihre Dienstleistung einen Lohn in Höhe von 130,- EUR gefordert hatte, mit 100,- EUR in echten und 30,- EUR in Falschgeldscheinen bezahlt zu haben.

Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht eingelassen, anlässlich einer Feier von Freunden zusammen mit anderen Personen ein Grüngebinde mit verschiedensten, als Falsifikate deutlich und sofort erkennbaren Scheinen in verschiedenen Währungen, so u.a. Dollar und Euro verziert zu haben.
Zur Anfertigung der Scheine sei ein Briefblock verwendet worden, welcher mit verschiedenen Worten, wie Fairness, Loyalität, etc., bedruckt gewesen sei. Auf jedem Schein sollte mindestens eines dieser Worte großflächig sichtbar sein.

Da die Aufdrucke auf dem Briefblock jedoch nicht gleichmäßig und flächendeckend vorhanden gewesen seien, seien zum einen Fehldrucke entstanden, die entweder kein Wort trugen, bei denen der Aufdruck lediglich am Rand ersichtlich oder auf denen der Aufdruck nur zum Teil enthalten gewesen sei. Zudem sei es zu Schneidefehlern gekommen, so dass Scheine so schief geschnitten gewesen seien, dass sie keine Verwendung mehr hätten finden können.

Nachdem die Vorbereitung hierzu erst unmittelbar vor Abfahrt erfolgt sei, habe er diese Fehlversuche in sein Portemonnaie eingesteckt und vergessen.

Dass er hiervon Falsifikate in Höhe von 30,- € scheinbar in der Nacht im April 2014 bei der Prostituierten verwendete, habe er aufgrund seines Trunkenheitszustandes nicht gemerkt und sei auch in keiner Weise seine Absicht gewesen.

Erst, als bei ihm anlässlich einer Verkehrskontrolle zwei weitere Fehlversuche in seinem Portemonnaie aufgefunden und ihm vorgehalten wurden, habe er sich überhaupt daran erinnert, dass er diese offenbar die ganze Zeit bei sich getragen hatte.

eines der Falsifikate
Bild: eines der Falsifikate

Die Absicht, Falschgeld herzustellen, um dieses als Zahlungsmittel in den Verkehr zu bringen, also wie echtes Geld zu benutzen, habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt.

Nachdem dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die für die Geldfälschung erforderliche Absicht des Inverkehrbringens des Falschgeldes (beim Verkehr smiley) nicht nachzuweisen war, erfolgte rechtlicher Hinweis weg vom Verbrechen der Geldfälschung (§ 146 StGB – Strafrahmen 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe), hin zum bloßen Vergehen des Inverkehrbringens (§ 147 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre).

Damit und aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte der Dienstleisterin im Gerichtssaal die fehlenden 30,- EUR nun in echten Scheinen gab, war der Weg zur Einstellung gegen Auflage frei.
Das Schöffengericht stellte das Verfahren gegen Zahlungsauflage i.H.v. 1.200 EUR zugunsten einer gemeinnützigen Organisation gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig ein.
Die endgültige Einstellung erfolgt nach Eingang der Zahlung.

Das Gesetz sieht es halt anders, als ein Kollege kürzlich kommentierte, der meinte,
für einen vorgespielten Orgasmus könne man schließlich kein echtes Geld erwarten.

cool

Frohe Weihnachten!

P.S.: den TV-Bericht aus "MDR um 2" werden wir hier verlinken, sobald er freigeschaltet ist.

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