{"id":945,"date":"2013-11-28T16:57:46","date_gmt":"2013-11-28T14:57:46","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?p=945"},"modified":"2013-11-28T19:15:37","modified_gmt":"2013-11-28T17:15:37","slug":"28-11-2013-glatteis-im-vogtland-wer-haftet-fuer-den-unfallschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?p=945","title":{"rendered":"28.11.2013 Glatteis im Vogtland &#8211; Wer haftet f\u00fcr den Unfallschaden?"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size:10px;\">Plauen, 28.11.2013<\/span><br \/>\n\tLeider hatte der gestrige Wetterbericht wieder einmal Recht &#8211; das angek&uuml;ndigte Glatteis durch &uuml;berfrierenden Spr&uuml;hregen hat das Vogtland heute Morgen, beginnend ab kurz nach Mitternacht, erwischt.<br \/>\n\tMein morgendlicher Gang zum Briefkasten, um die &#8211; heute nicht gelieferte &#8211; Zeitung zu holen, begann mit einem freundlichen &quot;Guten Morgen! Sie sind wahrscheinlich einer der vielen Unfallgesch&auml;digten, die wir heute aufzusuchen haben!&quot; aus dem Mund eines vor der Haust&uuml;r auf einen anderen Bewohner wartenden Polizeibeamten.<br \/>\n\tL&auml;chelnd konnte ich das Verneinen, erwiderte den Gru&szlig; und gab dem jungen Mann, der aufgrund der spiegelglatten Stra&szlig;e gegen seinen Willen mit seinem Auto fast in unserer Haust&uuml;r gelandet war, noch ein paar tr&ouml;stende Worte mit auf den Weg.<br \/>\n\tSchon gegen 10 Uhr meldete man im Radio, dass die Polizei im Vogtland deutlich &uuml;ber 100 Glatteisunf&auml;lle aufzunehmen hatte.<\/p>\n<p>Seit Mittag melden sich nun fast im 10-Minuten-Takt potentielle Mandanten, die in der ein oder anderen Art an einem Glatteis-Unfall beteiligt waren.<br \/>\n\tZeit also, sich einen groben &Uuml;berblick zu verschaffen, wann jemand und wenn, wer haftet.<br \/>\n\tAusgangspunkt daf&uuml;r ist stets die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht, hier der R&auml;um- und Streupflicht.<br \/>\n\tIn den nachfolgenden F&auml;llen gehe ich zugleich von fl&auml;chigem, kaum oder gar nicht erkennbarem Eis, also nicht lediglich von einer &uuml;berfrorenen Pf&uuml;tze aus.<br \/>\n\tAuch die Fu&szlig;g&auml;ngerunf&auml;lle behandle ich hier nicht.<\/p>\n<p><strong>Fall 1 &#8211; Glatteis auf nicht gestreuter Stra&szlig;e:<\/strong><\/p>\n<p>Dies sind i.d.R. die meist aussichtslosen F&auml;lle.<br \/>\n\tDie St&auml;dte und Gemeinden haften meist nicht, da nicht erwartet werden kann, dass sie das gesamte Gemeindegebiet innerhalb k&uuml;rzester Zeit bis in jede Anliegerstra&szlig;e hinein gestreut haben.<br \/>\n\tErforderlich ist, dass ein ausgearbeiteter, nach nachvollziehbaren Kriterien erstellter, Tourenplan f&uuml;r die R&auml;um- und Streufahrzeuge vorliegt und eingehalten wurde.<br \/>\n\tAnspr&uuml;che werden meist durch den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) bearbeitet, von dort alles bestritten (wirklich alles, bis hin zur Frage des Eigentumsnachweises am eigenen PKW!) und zur&uuml;ckgewiesen.<br \/>\n\tAuch vor Gericht wird man mit dem KSA i.d.R. keinen Vergleich hinbekommen. Ohne Urteil geht Nichts und das auch erst, wenn kein Rechtsmittel mehr m&ouml;glich ist.<\/p>\n<p><strong>Fall 2 &#8211; Glatteis auf &ouml;ffentlichem Parkplatz zum Gemeingebrauch:<\/strong><\/p>\n<p>Hier gilt fast ausnahmslos dasselbe, wie bei Fall 1, erst Recht, wenn die Stadt Eigent&uuml;merin der Fl&auml;che ist.<br \/>\n\tHeraus zu bekommen ist in jedem Fall zun&auml;chst, wen die Verkehrssicherungspflicht trifft. Anspr&uuml;che durchzusetzen ist etwas leichter, aber dennoch stehen die Chancen meist nicht gut.<br \/>\n\tLangwierig wird es allemal.<\/p>\n<p><strong>Fall 3 &#8211; Glatteis auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes:<\/strong><\/p>\n<p>Fazit vorab: Beweise sichern, Zeugen mit Namen und Anschrift aufnehmen, herausbekommen, wem der Laden geh&ouml;rt und dann zum Anwalt!<br \/>\n\tDieser Fall besch&auml;ftigt Juristen in der ein oder anderen Form schon seit Jahrzehnten zu Beginn des Studiums und ist beliebtes Thema von Anf&auml;ngerklausuren im Zivilrecht. <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" alt=\"smiley\" height=\"20\" src=\"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/wordpress\/wp-content\/plugins\/ckeditor-for-wordpress\/ckeditor\/plugins\/smiley\/images\/regular_smile.gif\" title=\"smiley\" width=\"20\" \/><br \/>\n\tAnspruchsvoraussetzung ist zun&auml;chst, dass Sie den Parkplatz zur &Ouml;ffnungszeit des Marktes mit der Absicht befahren haben, in dem Markt anschlie&szlig;end einkaufen zu gehen.<br \/>\n\tDas OLG Karlsruhe schrieb in seinem Urteil vom 18.04.2012 (AZ: 7 U 254\/12) dazu:<br \/>\n\t<em>&quot;Nach &sect; 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann es bereits durch die Anbahnung eines Vertrages bzw. nach Nr. 3 durch &auml;hnliche gesch&auml;ftliche Kontakte zur Begr&uuml;ndung eines Schuldverh&auml;ltnisses mit Schutz- und R&uuml;cksichtspflichten im Sinne des &sect; 241 Abs. 28GB kommen. Bereits in diesem Stadium besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass K&ouml;rper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsg&uuml;ter des anderen<br \/>\n\tTeils nicht verletzt werden (Palandt, 71. Auflage, &sect; 311 Rn. 29; M&uuml;nchKomm\/Emmerich, BGB, 5. Auflage, &sect; 311 Rn. 71). Diese Pflicht besteht unabh&auml;ngig davon, ob es zum Zeitpunkt des Unfalls schon zu konkreten Kaufverhandlungen gekommen war (BGH, NJW 1962, 31). Der Schutz beginnt bei einem Schadensfall im Zusammenhang mit dem Einkauf in einem Warenhaus in dem Moment, in dem sich der Kunde mit dem Ziel eines Vertragsschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sph&auml;re begibt (BGH, a.a.O.).&quot;<\/em><\/p>\n<p>Allerdings ist dabei zudem zu beachten, wer was vorzutragen und ggf. zu beweisen hat. Hierzu das OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.03.2007 (AZ. 12 U 171\/06):<br \/>\n\t<em>&quot;Dabei hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begr&uuml;ndenden Wetter- und Stra&szlig;enlage zu beweisen, w&auml;hrend der Streupflichtige f&uuml;r das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die ihm das Streuen unzumutbar macht, beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1985, 484, 485; OLG Celle NJW-RR 2004, 1251; Palandt\/Sprau, BGB, 66. Aufl., &sect; 823 Rn. 230). Der Gesch&auml;digte hat somit zun&auml;chst einen Gl&auml;ttezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachzuweisen. Hingegen braucht er nicht darzulegen, dass der Gl&auml;ttezustand bereits solange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen gen&uuml;gend Zeit f&uuml;r gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verf&uuml;gung stand (OLG Celle a.a.O.).&quot;<\/em><\/p>\n<p>Eine Gefahr der Mithaftung besteht jedoch auch in diesen F&auml;llen.<br \/>\n\tK&ouml;nnen Sie nicht nachweisen, dass der Unfall trotz &auml;u&szlig;erster Sorgfalt und langsamster Fahrt geschah, bleibt ggf. ein Teil des Schadens an Ihnen bzw. Ihrer Versicherung h&auml;ngen.<br \/>\n\tWenn also durch das oder mit dem von Ihnen gef&uuml;hrte(n) Fahrzeug ein Unfall passierte, haben Sie ggf. in diesen F&auml;llen einen Anspruch auf teilweisen oder bestenfalls sogar vollst&auml;ndigen Schadenersatz am angefahrenen und am eigenen Fahrzeug.<br \/>\n\tDarauf, ob der Laden einen Hausmeisterdienst mit der R&auml;um- und Streupflicht beauftragt hat, kommt es nicht an, denn mit der Firma haben Sie keine vertragliche Verbindung und sollten sich dementsprechend auch nicht einfach dorthin verweisen lassen. Der Ladeninhaber kann aber ggf. diese Firma sp&auml;ter in Regress nehmen.<br \/>\n\tAuch wenn es nicht wirklich darauf ankommt:<br \/>\n\tDer Ladeninhaber wird sich gerade in der heutigen Situation auch nicht damit entschuldigen k&ouml;nnen, er habe geglaubt, der Hausmeisterdienst werde schon rechtzeitig bis zur &Ouml;ffnungszeit eintreffen.<br \/>\n\tGerade aufgrund des bereits in der Nacht eingetretenen Glatteises war es so, dass jede\/r Mitarbeiter\/in des Ladens die Gl&auml;tte auf dem Kundenparkplatz feststellen musste.<br \/>\n\tWar der Streudienst bis zur &Ouml;ffnungszeit noch nicht eingetroffen, h&auml;tte man sich problemlos mit der vor&uuml;bergehenden Sperrung des Parkplatzes helfen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p><strong>Abwandlung:<\/strong><br \/>\n\tHaben Sie ihr Fahrzeug ordnungsgem&auml;&szlig; auf dem Kundenparkplatz abgestellt und rutscht es sp&auml;ter durch ein Gef&auml;lle auf dem Glatteis an ein anderes Fahrzeug, haften weder Sie noch Ihre Versicherung f&uuml;r den Schaden am Fremdfahrzeug!<\/p>\n<p>F&uuml;r einen kurzen &Uuml;berblick sollte dies zun&auml;chst reichen.<br \/>\n\tAlles Weitere und auf den konkreten Einzelfall bezogen, sollten wir am Schreibtisch besprechen.<br \/>\n\tIn jedem Fall gilt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ein Anwalt ist preiswerter, als kein Anwalt!<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"http:\/\/www.rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/img\/penner.jpg\" style=\"width: 311px; height: 221px;\" \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Plauen, 28.11.2013 Leider hatte der gestrige Wetterbericht wieder einmal Recht &#8211; das angek&uuml;ndigte Glatteis durch &uuml;berfrierenden Spr&uuml;hregen hat das Vogtland heute Morgen, beginnend ab kurz nach Mitternacht, erwischt. 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