{"id":759,"date":"2012-07-03T12:16:51","date_gmt":"2012-07-03T10:16:51","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?p=759"},"modified":"2012-08-01T18:13:43","modified_gmt":"2012-08-01T16:13:43","slug":"der-gedachtnisverlust-wie-leicht-man-vom-braven-auszubildenden-zum-sexualverbrecher-abgestempelt-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?p=759","title":{"rendered":"Der Ged\u00e4chtnisverlust \u2013 wie leicht man vom braven Auszubildenden zum Sexualverbrecher abgestempelt wird \u2013"},"content":{"rendered":"<p>Erg&auml;nzungen zum weiteren Werdegang &#8211; <a href=\"#update\">siehe unten<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>(Ein realer Fall im Kampf gegen Vorverurteilungen<\/strong>)<\/p>\n<p>Montag, 7:54 Uhr &ndash; in einem Kinderheim in Th&uuml;ringen bekommt ein M&auml;dchen eine SMS von ihrer besten Freundin, ebenfalls Heimbewohnerin: &bdquo;Hilfe! Ich bin gerade in einer fremden Wohnung aufgewacht und wei&szlig; nicht, wo ich bin. Die Wohnungst&uuml;r ist verschlossen. Sag dem Erzieher Bescheid.&ldquo;<\/p>\n<p>7:58 Uhr &ndash; neue SMS: &bdquo;Er hat gerade eine SMS gesandt, dass er um 9:00 Uhr zur&uuml;ckkommt. Ich habe Angst. Ich muss hier weg. Ich bin in einem kleinen Dorf im Vogtland. Die Adresse lautet xxxx. Habe den Wohnungsschl&uuml;ssel nun gefunden.&ldquo; (in der SMS teilte sie die korrekte Adresse mit)<\/p>\n<p>9:03 Uhr &ndash; bei der Polizei geht der Anruf einer alten Dame aus einem Dorf im Vogtland ein. Sie teilt mit, dass bei ihr ein 15-j&auml;hriges M&auml;dchen sei, das nicht wisse, wie sie in das Dorf gekommen sei.<\/p>\n<p>Per Fax kommt von der Polizeidienststelle am Ort des Kinderheimes in Th&uuml;ringen eine Vermisstenanzeige mit Nachfrage nach einem 17-j&auml;hrigen Bewohner des Dorfes im Vogtland.<\/p>\n<p>Das M&auml;dchen wird durch die Polizei abgeholt und vernommen.<\/p>\n<p>Sie erz&auml;hlt, sie sei am Tag zuvor gegen 17:00 Uhr nach dem Schwimmen mit einer Freundin zu Fu&szlig; auf dem R&uuml;ckweg zum Heim gewesen. Es habe hinter ihr eine schwarze BMW Limousine gehalten. Fahrer und Beifahrer seien ausgestiegen und h&auml;tten sie nach dem Weg gefragt. Dann ende ihre Erinnerung, noch w&auml;hrend sie dabei gewesen sei, den Weg zu erkl&auml;ren.<\/p>\n<p>Heute sei sie gegen 8:00 Uhr in einer fremden Wohnung in einem Bett aufgewacht, habe mit ihrer Freundin SMS gewechselt, den Wohnungsschl&uuml;ssel gefunden und sei aus der Wohnung gefl&uuml;chtet. Dann habe sie die alte Dame angesprochen, dass diese f&uuml;r sie die Polizei rufen soll, um sie zur&uuml;ck ins Heim zu bringen. Schmerzen habe sie nur leicht im Unterbauch, Verletzungen keine.<br \/>\n\tDie auf dem von ihr mitgef&uuml;hrten Handy befindlichen SMS werden angesehen und abfotografiert.<\/p>\n<p>Anschlie&szlig;end wird sie im Krankenhaus untersucht. Verletzungen wurden nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass die Wohnung, in der sie sich befunden haben muss, von dem 17-j&auml;hrigen jungen Mann gemietet ist, nach dem die Th&uuml;ringer Polizei bereits angefragt hatte.<br \/>\n\tDie ermittelnde Kommissarin tauscht mit den Beamten in Th&uuml;ringen Informationen aus und beschlie&szlig;t dann, sofort eine Wohnungsdurchsuchung dort vorzunehmen. Sie nimmt zuvor keinen Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf, um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der in Eilf&auml;llen auch vorab m&uuml;ndlich erteilt werden kann, zu erhalten, sondern schreibt in die Akte, es liege <em>Gefahr im Verzug<\/em> vor, da Gefahr bestehe, dass Beweismittel vernichtet werden k&ouml;nnten.<\/p>\n<p>Auch Zeugen werden nicht zur Durchsuchung hinzugezogen und das f&uuml;r den minderj&auml;hrigen Beschuldigten zust&auml;ndige Jugendamt wird entgegen der Polizeilichen Dienstvorschrift 382 (PDV 382) ebenso wenig verst&auml;ndigt, wie auch sonst die Vorschriften bei Verfahren gegen Jugendliche unbeachtet bleiben.<\/p>\n<p>In den Durchsuchungsbericht schreibt die Kommissarin sp&auml;ter, sie habe mit der f&uuml;r diese Sachverhalte zust&auml;ndigen Staatsanw&auml;ltin telefoniert und diese &quot;habe die Ma&szlig;nahme gutgehei&szlig;en&quot;.<\/p>\n<p>Die Kommissarin und drei weitere Beamte dringen entweder um 15:16 oder gegen 16:00 Uhr (Zeiten sind streitig) mithilfe eines Schl&uuml;sseldienstes in die Wohnung des jungen Mannes ein. Das Bettzeug wird gesichert und die Wohnung wird durchsucht.<\/p>\n<p>Als die Kommissarin gerade &ndash;so schreibt sie sp&auml;ter&ndash; einen Durchsuchungszeugen suchen gehen wollte, sei &uuml;berraschend der Beschuldigte in der Wohnung aufgetaucht.<\/p>\n<p>Das M&auml;dchen, das die Beamten zur Durchsuchung mitgenommen hatten, habe eine Panikattacke bekommen, der junge Mann wurde geschnappt und ins Bad verfrachtet, sodann das M&auml;dchen nach kurzer Intensivbetreuung aus dem Haus gebracht.<\/p>\n<p>Dann wird dem jungen Mann er&ouml;ffnet, dass gegen ihn seit dem Vormittag ein Strafverfahren wegen eines Sexualdeliktes laufe. Er habe, so ist sp&auml;ter in der Akte zu lesen, auf Hinzuziehung von Zeugen oder eines Rechtsanwaltes verzichtet.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte stellt die Sachlage den durchsuchenden Beamten gegen&uuml;ber v&ouml;llig anders dar. Die Kommissarin gibt dies wie folgt wieder:<\/p>\n<p>Er sei nach einem gemeinsamen Geburtstagskaffeetrinken zusammen mit dem M&auml;dchen von seiner Mutter am Abend zuvor in seine Wohnung gebracht worden. Sie seien am Morgen gemeinsam aufgestanden und er sei zu seiner Ausbildungsfirma gegangen. Sie h&auml;tten ausgemacht, dass er gegen 09:00 Uhr in seiner Pause zum gemeinsamen Fr&uuml;hst&uuml;ck wieder in die Wohnung zur&uuml;ckkomme.<\/p>\n<p>Als er gegen 09:00 Uhr zur&uuml;ckgekommen sei, habe er eine leere Wohnung vorgefunden.<br \/>\n\tSein Tabak und sein Stopfger&auml;t seien weg, aber es h&auml;tten noch Sachen des M&auml;dchens umhergelegen.<\/p>\n<p>Er habe am Vortag und heute SMS-Nachrichten mit ihr ausgetauscht, die beweisen w&uuml;rden, dass er die Wahrheit sage. Mit einer Sicherstellung seines Handys sei er einverstanden.<\/p>\n<p>Da er die Rufnummer seines Vaters nicht nennen konnte, habe er den Vorschlag der Kommissarin, anderweitig einen Familienangeh&ouml;rigen ausfindig zu machen, nur zur Kenntnis genommen.<\/p>\n<p>Seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Herbert Posner, bei dem er eine gute Woche sp&auml;ter mit seiner Mutter einen Termin hat, schildert er sp&auml;ter die Durchsuchungssituation in wesentlichen Punkten anders:<\/p>\n<p>Die Wohnung h&auml;tten seine Eltern f&uuml;r ihn gemietet, da er in dem Dorf eine Ausbildung mache und weder von der Wohnung der Mutter, noch der des getrennt lebenden Vaters dorthin gelangen k&ouml;nne.<\/p>\n<p>Er habe seinen Vater anrufen wollen, doch die Beamten h&auml;tten ihm sein Handy schon vorher weggenommen gehabt. Sie h&auml;tten sich geweigert, es ihm daf&uuml;r zur&uuml;ckzugeben mit der Begr&uuml;ndung, dass er ja sonst SMS h&auml;tte l&ouml;schen k&ouml;nnen. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter seien unter entsprechenden Eintr&auml;gen im Telefonverzeichnis des Handys gespeichert gewesen, so dass es den Beamten ein Leichtes gewesen w&auml;re, deren Nummern auszulesen. Er habe den Rest der Woche bei seiner Mutter verbracht, da er zu fertig war, als dass er h&auml;tte arbeiten gehen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Durch die Aktion gelte er in dem Dorf nun als Sexualverbrecher. Was soll man dort mangels anderer Informationen auch sonst denken?!<\/p>\n<p>Im weiteren Aktenverlauf finden sich dann Mitteilungen der Polizei in Th&uuml;ringen, dass die Geschichte des M&auml;dchens auch gelogen sein k&ouml;nne. Sie habe kurz vor einer Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gestanden und sei in dem Monat bis auf zwei Tage st&auml;ndig vom Heim abg&auml;ngig gewesen. Man habe nun auch gegen das M&auml;dchen ein Verfahren wegen Vort&auml;uschens einer Straftat eingeleitet.<\/p>\n<p>Die leibliche Mutter des M&auml;dchens sagte gegen&uuml;ber der Polizei Th&uuml;ringen sinngem&auml;&szlig;: &bdquo;Ich w&uuml;rde das meiner Tochter nicht glauben.&ldquo;<\/p>\n<p>Die informatorische Befragung der Mutter des Jungen und Zeugenvernehmung von deren Freundin best&auml;tigen, dass beide Frauen die jungen Leute mit dem Auto zur Wohnung des Jungen gefahren haben, nachdem beide Jugendlichen am Geburtstagskaffee teilgenommen hatten.<\/p>\n<p>Als vorerst letztes Blatt der Ermittlungsakte findet sich dann ein Vermerk der Staatsanw&auml;ltin.<\/p>\n<p>Diese teilt darin mit, sie sei in dem mit der Kommissarin gef&uuml;hrten Telefonat mitnichten gefragt worden, ob sie mit der Durchsuchung einverstanden sei. Im Gegenteil, die Durchsuchung sei zu der Zeit offenbar schon im Gange gewesen. Es sei lediglich &uuml;ber eine m&ouml;gliche Haftrichtervorf&uuml;hrung des Beschuldigten gesprochen und von ihr eine solche abgelehnt worden.<\/p>\n<p>Durch Rechtsanwalt Posner wurde anschlie&szlig;end Strafanzeige wegen psychischer K&ouml;rperverletzung gegen die Kommissarin erstattet, zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie und gegen die erfolgte Durchsuchung Beschwerde zum Amtsgericht erhoben.<\/p>\n<p>Schon der offensichtliche Widerspruch zwischen der Aussage des M&auml;dchens, sie habe nicht gewusst, wo sie sei und dem Text der SMS, in dem sie die genaue Anschrift mitteilt, obwohl sie sich zu dem Zeitpunkt noch in der Wohnung befunden haben will, h&auml;tte nach Auffassung des Verteidigers jeden Polizeibeamten hellh&ouml;rig werden lassen m&uuml;ssen.<\/p>\n<p>Stutzig macht zudem die Tatsache, dass der zeitliche Ablauf durch die Kommissarin in einigen Punkten von nachweisbaren Tatsachen abweichend dargestellt wird.<\/p>\n<p>So sind die Zeitangaben im Durchsuchungsbericht nicht in Einklang zu bringen mit den (stets genauen) Zeitangaben im Polizeilichen Lagefilm, der im Revier beim Wachhabenden gef&uuml;hrt wird und aus dem das Verst&auml;ndigen und Eintreffen des Schl&uuml;sseldienstes vor Ort zeitlich deutlich fr&uuml;her eingetragen ist. Der Widerspruch der Darstellung der Kommissarin zur Bitte des Beschuldigten, seinen Vater anrufen zu d&uuml;rfen und zur Darstellung im Durchsuchungsbericht hierzu, mag derzeit hier unkommentiert bleiben.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat nunmehr per Beschluss die Durchsuchungsma&szlig;nahme als unzul&auml;ssig bezeichnet.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen den jungen Mann in nicht allzu ferner Zukunft eingestellt werden wird.<\/p>\n<p>Ob sein Ruf im Dorf indes jemals wieder hergestellt zu werden vermag, erscheint jedoch &auml;u&szlig;erst fraglich, denn der Volksmund sagt f&uuml;r gew&ouml;hnlich: &bdquo;<em>Irgendetwas wird schon dran gewesen sein!<\/em>&ldquo; &hellip;<\/p>\n<hr \/>\n<p><a name=\"update\"><strong>Erg&auml;nzungen:<\/strong><\/a><\/p>\n<p>Am 10.07.2012 erreichte Herrn Rechtsanwalt Posner die Einstellungsverf&uuml;gung der Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>Sie lautet:<\/p>\n<p><strong><em>Ermittlungsverfahren&nbsp;&nbsp;&nbsp; gegen xxx<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left: 120px;\"><strong><em>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wegen Vergewaltigung<\/em><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Posner,<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left:35.45pt;\"><strong><em>in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verf&uuml;gung vom 02.07.2012 folgende Entscheidung getroffen:<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left:70.8pt;\"><strong><em>Das Ermittlungsverfahren wird gem&auml;&szlig; <\/em><\/strong><strong><em>&sect; <\/em><\/strong><strong><em>170 Abs. 2 StPO eingestellt.<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left:35.4pt;\"><strong><em>Es hat sich herausgestellt, dass [der Beschuldigte] unschuldig ist.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>In der Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es dazu, dass nicht nur die Teilnehmer der Geburtstagsfeier am Tag vor der Verst&auml;ndigung der Polizei best&auml;tigt haben, dass das M&auml;dchen daran ganz normal teilgenommen habe und anschlie&szlig;end von der Mutter des Beschuldigten und deren Freundin in dessen Wohnung gefahren worden sei, sondern auch, dass die Freundin des angeblich gesch&auml;digten M&auml;dchens befragt wurde.<br \/>\n\tDiese habe mitgeteilt, dass sie keineswegs mit der &bdquo;Gesch&auml;digten&ldquo; im Schwimmbad gewesen sei und dass diese h&auml;ufiger derartige L&uuml;gen erz&auml;hlen w&uuml;rde, um sich selbst als unschuldig zu pr&auml;sentieren.<\/p>\n<p>Es sei daher, so die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, von einer erwiesenen Unschuld des Beschuldigten auszugehen.<\/p>\n<p><u>August 2012:<\/u><br \/>\n\t<strong>Das Strafverfahren gegen die Polizistin wurde inzwischen durch die Staatsanwaltschaft gem. &sect; 170 II StPO eingestellt.<\/strong><br \/>\n\tZumindest am erforderlichen Vorsatz habe es ihr gemangelt.<\/p>\n<p>Das eingeleitete Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wird, so kann man vermuten, ausreichen, um sie zuk&uuml;nftig (wieder) in alle &#8211; auch entlastende Richtungen &#8211; denken zu lassen, wenn sie ein solches Verfahren auf den Tisch bekommt &hellip;<\/p>\n<p>Der Verteidiger fragt sich, ob sie dem jungen Mann irgendwann eine schriftliche Entschuldigung zukommen lassen wird!?<br \/>\n\tWie er sich gef&uuml;hlt haben mag, wird sie nun durch den Druck des eigenen Verfahrens zumindest ansatzweise verstehen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Der &auml;lteren Dorfbewohnerin, die ohne Verschulden von einem vermeintlich armen, hilflosen M&auml;dchen in die Geschichte mit hineingezogen wurde, wurde im Einverst&auml;ndnis mit dem Mandanten und dessen Eltern der Abdruck eines anonymisierten Berichtes zugesandt.<\/p>\n<p><em>[Anm.: dieser Fall, wenngleich wie eine Geschichte geschrieben, ist keine Erfindung!<br \/>\n\tLediglich Namen und Orte wurden weggelassen, um keine R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die realen Personen zu erlauben. Mandant und Eltern haben einer Ver&ouml;ffentlichung in dieser Form zugestimmt.] <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erg&auml;nzungen zum weiteren Werdegang &#8211; siehe unten (Ein realer Fall im Kampf gegen Vorverurteilungen) Montag, 7:54 Uhr &ndash; in einem Kinderheim in Th&uuml;ringen bekommt ein M&auml;dchen eine SMS von ihrer besten Freundin, ebenfalls Heimbewohnerin: &bdquo;Hilfe! 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