{"id":226,"date":"2010-06-26T13:35:20","date_gmt":"2010-06-26T11:35:20","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=226"},"modified":"2013-08-13T17:03:06","modified_gmt":"2013-08-13T15:03:06","slug":"strafzumessung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=226","title":{"rendered":"Strafzumessung"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Sprungrevision zur Strafzumessung<img decoding=\"async\" alt=\"\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/img\/posner-ae1b.jpg\" style=\"width: 120px; height: 180px; float: right;\" title=\"RA Posner\" \/><\/strong><\/h3>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">Oberlandesgericht Dresden, Beschlu&szlig; vom 29. M&auml;rz 1995<\/span> &#8211;<span style=\"font-size: medium;\"> 1 Ss 18\/95 &#8211;<\/span><br \/>\n\t(Vorinstanz: AG Plauen, AZ.: 5 Ls 652 Js 7816\/94)<\/p>\n<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden und nach Anh&ouml;rung des Beschwerdef&uuml;hrers gem&auml;&szlig; &sect; 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:<\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 21.10.1994 im Ausspruch &uuml;ber die verh&auml;ngte Einzelstrafe und &uuml;ber die Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p><strong>2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch &uuml;ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Plauen zur&uuml;ckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p><strong>3. Die weitergehende Revision wird verworfen.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>G r &uuml; n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\n\tDer Angeklagte wurde am 21.10.1994 durch das Amtsgericht &#8211; Sch&ouml;ffengericht &#8211; Plauen wegen &quot;tateinheitlich begangener Vergehen der Gefangenenmeuterei und gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung unter Aufl&ouml;sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau &#8211; Strafrichter &#8211; vom 06.09.1994 (9 Ds 631 JS 6297\/94), rechtskr&auml;ftig seit diesem Tage, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten&quot; verurteilt.<\/p>\n<p>Am 27.10.1994 wurde durch den Verteidiger des Angeklagten gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt, welches mit Schriftsatz vom 14.11.1994 als Revision konkretisiert wurde. Nach Urteilszustellung am 07.11.1994 ging am 07.12.1994 per Fax die Revisionsbegr&uuml;ndung ein, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts ger&uuml;gt wird.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegr&uuml;ndet gem&auml;&szlig; &sect; 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n\tDie zul&auml;ssige Revision des Angeklagten hatte nur teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>A.<br \/>\n\tSoweit es den Schuldspruch betrifft, hat die Nachpr&uuml;fung des Urteils aufgrund der Revisionsbegr&uuml;ndung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.<\/p>\n<p>B.<br \/>\n\tDemgegen&uuml;ber enth&auml;lt die <span style=\"text-decoration: underline;\">Strafzumessung<\/span> sowohl bez&uuml;glich der f&uuml;r den Schuldspruch auszuwerfenden Einzelstrafe, als auch bei der Bildung der nachtr&auml;glichen Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler.<\/p>\n<p>l. a)<br \/>\n\tEs kann nicht ausgeschlossen werden, da&szlig; das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Kriterien ber&uuml;cksichtigt hat, die nicht durch &sect; 46 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>So hat das Amtsgericht in seinem Urteil (UA S. 5, V., 3. Abs.) ausgef&uuml;hrt:<br \/>\n\t&quot;Zugunsten des Angeklagten sprechen keinerlei Gesichtspunkte. Er war nicht gest&auml;ndig; er hat vielmehr versucht, die Wahrheit zu vertuschen.&quot;<br \/>\n\tAufgrund der Formulierung &quot;&#8230; er hat vielmehr versucht &#8230;&quot; kann nicht ausgeschlossen werden, da&szlig; das Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung ber&uuml;cksichtigt hat, da&szlig; dieser nicht nur nicht gest&auml;ndig war, sondern sogar die Wahrheit vertuschen wollte. Was das Amtsgericht unter &quot;vertuschen der Wahrheit&quot; versteht, l&auml;&szlig;t es im Urteil offen. Zwar kann gem&auml;&szlig; &sect; 46 Abs. 2 StGB das (negative) Verhalten des Angeklagten nach der Tat ber&uuml;cksichtigt werden, jedoch kann eine zur Stratsch&auml;rfung berechtigende rechtsfeindliche Einstellung nicht einem zul&auml;ssigen Verteidigungsverhalten entnommen werden (vgl. z.B. BGH StV 91, 255 m.w.N.), es sei denn, da&szlig; festgestellt worden w&auml;re, da&szlig; er sich bei seinem Verteidigungsverhalten unlauterer Mittel bedient h&auml;tte (wie z. B. versucht h&auml;tte, Zeugen einzusch&uuml;chtern oder sie zur Falschaussage zu bestimmen, Dritte unberechtigt belastete (vgl. BGH NStZ 91, 182) oder in sonstiger Weise versucht, das Proze&szlig;ergebnis unzul&auml;ssig zu beeinflussen). Ein solches unzul&auml;ssiges Verhalten kann jedoch aus den Urteilsgr&uuml;nden nicht entnommen werden, insbesondere kann aus der Verwendung des Wortes &quot;vertuschen&quot;, da es sich hierbei lediglich um einen wertenden Begriff handelt, nicht auf bestimmte unzul&auml;ssige Tatsachen geschlossen werden. Urteile m&uuml;ssen auch in bezug auf die Strafzumessungserw&auml;gung aus ihren Gr&uuml;nden selbst&auml;ndig, widerspruchsfrei und l&uuml;ckenlos nachvollziehbar sein, da nur so im Rahmen der Revision &uuml;berpr&uuml;ft werden kann, ob die Strafzumessungskriterien des &sect; 46 StGB richtig und vollst&auml;ndig angewandt worden sind. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall ohne gleichzeitige Mitteilung der der Wertung zugrundeliegenden Tatsachen nicht m&ouml;glich.<\/p>\n<p>1. b)<br \/>\n\tRechtsfehlerhaft ist weiterhin die Feststellung (UA S. 5, V., 5. Abs.): &quot;Bei der Tat selbst wendete der Angeklagte erhebliche Energie auf. Nur mit Zusammenwirkung einiger anderer Personen und unter Anwendung von Fesselung und Knebelung des Zeugen St. konnte der Fluchtplan durchgef&uuml;hrt werden; das war dem Angeklagten auch bekannt und er fand sich zumindest damit ab. Er nahm die dann tats&auml;chlich aufgetretene, nicht unerhebliche Verletzung des Zeugen durch sein Verhalten und zu Boden werfen auch zumindest billigend in Kauf.&quot;<\/p>\n<p>Diese Erw&auml;gungen versto&szlig;en gegen &sect; 46 Abs. 3 StGB, da &sect; 121 StGB tatbestandsm&auml;&szlig;ig bereits voraussetzt, da&szlig; Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kr&auml;ften handeln. Das Urteil l&auml;&szlig;t insoweit auch offen, was es unter der Anwendung &quot;erheblicher&quot; Energie versteht, somit wohl eine Energieaufwendung, die &uuml;ber die tatbestandsm&auml;&szlig;ig unumg&auml;nglich notwendige hinausgeht. Zwar ist es m&ouml;glich, da&szlig; das Amtsgericht damit die Tatsache der Fesselung und Knebelung des Zeugen St. meinte, jedoch mu&szlig; aus der Einleitungsformulierung zum selben Satz: &quot;nur mit Zusammenwirken einiger anderer Personen &#8230;&quot; geschlu&szlig;folgert werden, da&szlig; die erhebliche Energie sich nur aus den beiden Faktoren &quot;Zusammenwirken einiger anderer Personen&quot; und &quot;Anwendung von Fesselung und Knebelung&quot; ergibt. Damit hat das Amtsgericht jedoch gegen &sect; 46 Abs. 3 StGB versto&szlig;en, da das Zusammenwirken von Personen tatbestandsm&auml;&szlig;ig Voraussetzung f&uuml;r die Anwendung des &sect; 121 StGB ist.<\/p>\n<p>1. c)<br \/>\n\tEbenso verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 46 Abs. 3 StGB, da&szlig; das Amtsgericht straferschwerend die mit bedingtem Vorsatz erfolgte K&ouml;rperverletzung gewertet hat, obwohl der Beschwerdef&uuml;hrer neben der Gefangenenmeuterei gem&auml;&szlig; &sect; 121 StGB tateinheitlich wegen gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung verurteilt wurde.<\/p>\n<p>1. d)<br \/>\n\tRechtlich zu beanstanden ist auch, da&szlig; das Amtsgericht in seinem Urteil zu Lasten des Angeklagten bewertete, da&szlig; &quot;der Angeklagte bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten und hierf&uuml;r schon geahndet war&quot;.<br \/>\n\tBei dem bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Versto&szlig;es gegen das Ausl&auml;ndergesetz anh&auml;ngig gewesenen Ermittlungsverfahren (vgl. Urteilsgr&uuml;nde I. 1.) wurde von der Verfolgung gem&auml;&szlig; &sect; 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Bei dieser Ma&szlig;nahme handelt es sich nicht um eine Ahndung, sondern vielmehr um eine Verfahrenseinstellung, die, wie sich aus dem Verweis des &sect; 45 Abs. 1 JGG ergibt<sub>, <\/sub>dieselben Grundvoraussetzungen wie diese Vorschrift hat. Dies bedeutet aber zugleich, da&szlig; eine solche Einstellung mit der Fiktion einer Schuld arbeitet und keine Feststellung &uuml;ber ein tats&auml;chliches strafrechtliches Verhalten beinhaltet. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob eine Auflage gem&auml;&szlig; &sect; 15 Abs. 1 Ziff. 3 JGG als Ahndung bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\n\tNicht nur weil eine der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegende Strafe fehlerhaft zustande gekommen ist, war das Urteil auch im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, sondern auch weil die nachtr&auml;gliche Gesamtstrafenbildung selbst gem&auml;&szlig; &sect; 55 StGB rechtsfehlerhaft vorgenommen worden ist.<br \/>\n\tDie Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe an sich kann bereits wegen zu ungenauer Ausf&uuml;hrung hinsichtlich der einbezogenen Einzelstrafen keinen Bestand haben. Aus den Urteilsgr&uuml;nden (vgl. UA S. 3 Mitte; I., letzter Absatz) ergibt sich, da&szlig; der Angeklagte wegen Diebstahls oder Hehlerei und illegalen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten durch das Amtsgericht Zwickau am 06.09.1994 verurteilt wurde. Rechtsfehlerhaft ist die Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe durch das Amtsgericht deshalb schon, weil es &quot;unter erneuter Wertung aller schuldbildenden Faktoren&quot; auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate erkannte, ohne da&szlig; das Amtsgericht die schuldbildenden Faktoren, die f&uuml;r die Gesamtstrafenbildung von Bedeutung waren, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben h&auml;tte. Damit hat aber das Amtsgericht in unzul&auml;ssiger Weise auch auf Erkenntnisquellen au&szlig;erhalb des eigenen Urteils verwiesen. Soweit Umst&auml;nde f&uuml;r die Zumessung der Gesamtstrafe gem&auml;&szlig; &sect; 267 Abs. 3 S. 1 StPO bestimmend gewesen sind<sub>, <\/sub>m&uuml;ssen diese in den Urteilsgr&uuml;nden mitgeteilt werden; insoweit ist eine Bezugnahme auf den Inhalt eines anderen Urteils unzul&auml;ssig (vgl. u. a. BGH bei Pfeiffer\/Miebach NStZ 1986, 208). Dies bedeutet zwar nicht zwingend, da&szlig; die Lebenssachverhalte im einzelnen mitzuteilen sind (obwohl dies u. U. empfehlenswert sein kann) die den damals abgeurteilten Taten zugrundelagen, und da&szlig; notwendigerweise die Strafzumessungserw&auml;gungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden m&uuml;&szlig;ten. Jedoch ist es bei der Einbeziehung der einzelnen Strafen erforderlich, da&szlig; die einzelnen Taten und die jeweils verh&auml;ngten Einzeistrafen konkret bezeichnet sowie gegebenenfalls die Umst&auml;nde angef&uuml;hrt werden, die f&uuml;r die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, BGHR, &sect; 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Dies hat das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung jedoch nicht getan, so da&szlig; die Strafzumessungserw&auml;gungen, die Einflu&szlig; in den neuen und selbst&auml;ndigen Vorgang der Gesamtfreiheitsstrafe finden m&uuml;ssen, einer &Uuml;berpr&uuml;fung durch das Revisionsgericht entzogen sind<\/p>\n<p>III.<br \/>\n\tZus&auml;tzlich ist anzumerken:<\/p>\n<p>1. Fehlerhaft ist es, wenn es in dem Urteil (UA S. 5, V., vorletzter Absatz) hei&szlig;t: &quot;Gem&auml;&szlig; &sect; 55 StGB war eine Gesamtstrafe zu bilden, mit der in dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 06.09.1994 erkannten Gesamtstrafe &#8230;&quot;<br \/>\n\tEine nachtr&auml;gliche Gesamtstrafe gem&auml;&szlig; &sect; 55 StGB ist nicht mit der Gesamtstrafe eines anderen Urteils, sondern mit den dieser (nunmehr aufzul&ouml;senden) Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen zu bilden. Lediglich aus der Tatsache, da&szlig; das Urteil insoweit die zus&auml;tzliche Formulierung: &quot;&#8230; wobei die Gesamtstrafe aus jedem Urteil aufzul&ouml;sen war&quot; enth&auml;lt, konnte letztendlich geschlu&szlig;folgert werden, da&szlig; der Gesamtstrafenbildungsvorgang an sich richtig durchgef&uuml;hrt wurde und es sich lediglich um eine fehlerhafte Formulierung handelt.<\/p>\n<p>2. F&uuml;r eine sp&auml;tere Verhandlung ist bez&uuml;glich der Abfassung der Urteilsformel zu beachten:<\/p>\n<p>a) Bei der in der Urteilsformel vorzunehmenden rechtlichen Bezeichnung der Tat (&sect; 260 Abs. 4 S. 1 StPO) wird ihre rechtliche Einordnung als Verbrechen oder Vergehen in die Urteilsformel nicht aufgenommen (vgl. BGH, NJW 86, 1116).<\/p>\n<p>b) In Ankn&uuml;pfung an die Ausf&uuml;hrungen der rechtsfehlerhaften (nachtr&auml;glichen) Gesamtfreiheitsstrafenbildung w&auml;re insoweit auch der Urteilstenor zu berichtigen etwa dahingehend, da&szlig; der Angeklagte &quot;wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung unter gleichzeitiger Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 06.09.1994 (7 Ds 639 JS 6297\/94) und Aufl&ouml;sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe&quot; zu der sp&auml;terhin neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n\tMit der neu zu treffenden Entscheidung wird auch &uuml;ber die Kosten der Revision zu befinden sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sprungrevision zur Strafzumessung Oberlandesgericht Dresden, Beschlu&szlig; vom 29. M&auml;rz 1995 &#8211; 1 Ss 18\/95 &#8211; (Vorinstanz: AG Plauen, AZ.: 5 Ls 652 Js 7816\/94) Der 1. 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