{"id":221,"date":"2010-06-26T13:28:06","date_gmt":"2010-06-26T11:28:06","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=221"},"modified":"2013-08-13T16:49:09","modified_gmt":"2013-08-13T14:49:09","slug":"sexualdelikte-ddr-stgb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=221","title":{"rendered":"Sexualdelikte \u2013 DDR-StGB"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Sexualdelikte im &Uuml;bergang von DDR und BRD &#8211; DDR-StGB<img decoding=\"async\" alt=\"\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/img\/posner-ae1b.jpg\" style=\"width: 120px; height: 180px; float: right;\" title=\"RA Posner\" \/><\/strong><\/span><\/p>\n<p>(<span style=\"text-decoration: underline;\">Anm.:<\/span> In diesem Verfahren wurde RA Posner erst nach abgeschlossener I. Instanz als Verteidiger mit der Revision beauftragt)<\/p>\n<p><strong>BGH, Beschlu&szlig; vom 6. Dezember 1995<\/strong> &#8211; 3 StR 410\/95 &#8211;<\/p>\n<p>StGB-DDR &sect;&sect; 63 f., 148, 152; StGB &sect;&sect; 53, 54, 176<\/p>\n<p>Vorinstanz: LG Zwickau 2 KLs 642 Js 18.228\/94<\/p>\n<p>(weiteres Verfahren bis zur Rechtskraft siehe unten)<\/p>\n<p><strong><em>pers&ouml;nliche Leits&auml;tze:<\/em><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong><em>Ein Gutachten &uuml;ber den psychischen Zustand der Tochter des Angeklagten ist nicht verwertbar, wenn die Tochter zuvor nicht &uuml;ber ihr Untersuchungsverweigerungsrecht gem. &sect; 81 c Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden war und dieser Verfahrensfehler auch im sp&auml;teren Verfahren nicht geheilt wird.<\/em><\/strong><\/li>\n<li><strong><em>Es widerspricht sowohl dem StGB-DDR wie auch dem StGB, bei gleichzeitiger Aburteilung von Straftaten mehrere nebeneinander zu vollstreckende Freiheitsstrafen zu verh&auml;ngen. Es ist auch f&uuml;r eine Vielzahl an Taten, die zum Teil vor, zum Teil nach der Wiedervereinigung stattfanden, eine einheitliche Gesamtstrafenbildung nach &sect;&sect; 53, 54 StGB obligatorisch.<\/em><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh&ouml;rung des Beschwerdef&uuml;hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 6. Dezember 1995 gem&auml;&szlig; &sect; 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:<\/p>\n<p><strong>1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 6. April 1995 aufgehoben,<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern in 95 F&auml;llen, davon in 71 F&auml;llen in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist, jedoch bleiben die Feststellungen zum &auml;u&szlig;eren und inneren Tatgeschehen, mit Ausnahme derjenigen zu den Tatfolgen, aufrechterhalten;<\/strong><\/p>\n<p><strong>b) im Ausspruch &uuml;ber die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch &uuml;ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur&uuml;ckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. Die weitergehende Revision wird verworfen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Gr&uuml;nde<\/span>:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Angeklagten nach &sect; 148 Abs. 1 und 2, &sect; 152 Abs. 1 StGB-DDR wegen in der Zeit vom 19. Mai 1984 bis zum 13. November 1988 begangenen sexuellen Mi&szlig;brauchs seiner Tochter T. in 93 F&auml;llen, davon in 71 F&auml;llen in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten, sowie wegen zweier weiterer, im August 1984 und im Mai 1989 begangener F&auml;lle des sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 63, 64 Abs. 1 und 3 StGB-DDR zu einer Hauptstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Au&szlig;erdem hat es ihn wegen sechs nach dem 3. Oktober 1990 begangener F&auml;lle des sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern nach &sect; 176 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen und ihn insoweit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts r&uuml;gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlu&szlig;formel ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/p>\n<p><strong>I. Verfahrensr&uuml;ge<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die R&uuml;ge, das Landgericht habe ein psychologisches Gutachten &uuml;ber den psychischen Zustand der Tochter des Angeklagten verwertet, obwohl diese nicht &uuml;ber ihr Untersuchungsverweigerungsrecht gem&auml;&szlig; &sect; 81 c Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden war, gen&uuml;gt noch den formellen Anforderungen nach &sect; 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Gegenstand und Inhalt des Gutachtens, dessen Verwertung als verfahrensrechtlich fehlerhaft ger&uuml;gt wird, ergeben sich aus den Urteilsgr&uuml;nden, die wegen der in zul&auml;ssiger Form erhobenen Sachr&uuml;ge zur Erg&auml;nzung der Verfahrensr&uuml;ge heranzuziehen sind (BGH NStZ 1993, 142, 143).<\/p>\n<p>Die R&uuml;ge ist auch begr&uuml;ndet.<\/p>\n<p>1. Im Ermittlungsverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft die Diplom-Psychologin Z. damit, die Tochter des Angeklagten daraufhin zu begutachten, ob und in welchem Umfang diese an psychischen Sch&auml;den leidet, die als Folge des sexuellen Mi&szlig;brauchs durch den Angeklagten diagnostiziert werden k&ouml;nnen. Die Untersuchungen der Sachverst&auml;ndigen wurden durchgef&uuml;hrt, ohne da&szlig; die Tochter des Angeklagten zuvor &uuml;ber ihr Recht nach &sect; 81 c Abs. 3 Satz 1 StPO, auch die Mitwirkung an der Begutachtung durch die Sachverst&auml;ndige verweigern zu k&ouml;nnen, belehrt wurde. Eine solche besondere Belehrung war f&uuml;r die Verwertbarkeit des Gutachtens erforderlich und nicht etwa schon im Hinblick auf fr&uuml;here Belehrungen &uuml;ber das Zeugnisverweigerungsrecht gem&auml;&szlig; &sect; 52 Abs. 1 Ziffer 3 StPO entbehrlich (BGHSt 13, 394, 399; 36, 217, 220). Die Gesch&auml;digte T. ist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden; eine Heilung des Verfahrensversto&szlig;es durch eine nachtr&auml;gliche, den Erfordernissen des &sect; 81 c Abs. 3 StPO gen&uuml;gende Einwilligung der Zeugin in die Verwertung des Gutachtens kommt deshalb ersichtlich nicht in Betracht. Da ferner, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef&uuml;hrt hat, nach Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, da&szlig; die Gesch&auml;digte T., w&auml;re sie in der vorgeschriebenen Weise belehrt worden, von ihrem Untersuchungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht h&auml;tte, durfte das Landgericht das psychologische Gutachten &uuml;ber die Folgen des sexuellen Mi&szlig;brauchs der Gesch&auml;digten T. nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten.<\/p>\n<p>2. Auf diesem Verfahrensfehler beruht nicht nur, wie der Generalbundesanwalt meint, der die Taten zum Nachteil der Tochter des Angeklagten umfassende Strafausspruch von neun Jahren Freiheitsstrafe, sondern auch der diese Taten betreffende Schuldspruch, der ebenfalls aufzuheben war.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat das psychologische Sachverst&auml;ndigengutachten, wonach T. an einer schweren psychotraumatischen Belastungsst&ouml;rung leidet, die ihre Weiterentwicklung und Lebensqualit&auml;t stark beeintr&auml;chtigt, als Grundlage f&uuml;r die Anwendung des &sect; 148 Abs. 2 StGB-DDR in den diese Gesch&auml;digte betreffenden 93 F&auml;llen herangezogen (vgl. UA S. 39). Diese Vorschrift enth&auml;lt jedoch nicht nur eine blo&szlig;e Strafzumessungsregel, sondern eine als eigenst&auml;ndiger Tatbestand ausgestaltete Qualifizierung des sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern u.a. f&uuml;r den Fall, da&szlig; durch die Tat fahrl&auml;ssig eine erhebliche Sch&auml;digung des Kindes verursacht worden ist.<\/p>\n<p>Die Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umst&auml;nden der einzelnen sexuellen Mi&szlig;brauchshandlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter hat das Landgericht auf dessen Gest&auml;ndnis sowie auf objektive Beweismittel gest&uuml;tzt. Sie werden von dem Verfahrensversto&szlig; nicht ber&uuml;hrt und k&ouml;nnen daher bestehen bleiben.<\/p>\n<p><strong>II. Sachr&uuml;ge<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Der Senat hat schon aus Gr&uuml;nden des Sachzusammenhangs und in demselben Umfang wie in den zum Nachteil der Gesch&auml;digten T. begangenen F&auml;llen den Schuldspruch wegen sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern im ersten, nach dem StGB-DDR abgeurteilten Tatkomplex auch insoweit aufgehoben, als er zwei an anderen Kindern vorgenommene sexuelle Handlungen betrifft.<\/p>\n<p>Zwar sind diese Straftaten an sich rechtsfehlerfrei festgestellt worden, der neue Tatrichter mu&szlig; jedoch Gelegenheit haben, den ersten, 95 Einzeltaten umfassende Tatkomplex rechtlich insgesamt neu zu bewerten.<\/p>\n<p>2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern in sechs F&auml;llen nach den &sect;&sect; 176, 53, 54 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, hat die &Uuml;berpr&uuml;fung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafausspr&uuml;chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch &uuml;ber die aus den Einzelstrafen in diesem Tatkomplex gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Er war aufzuheben, weil der neue Tatrichter aus den f&uuml;r die nach dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten verh&auml;ngten Einzelstrafen sowie aus dem Strafausspruch f&uuml;r die vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten insgesamt gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden haben wird.<\/p>\n<p>Die bisherige Verfahrensweise des Landgerichts, in einem Urteil gleichzeitig eine Hauptstrafe nach den &sect;&sect; 63 f. StGB-DDR und eine nach den &sect;&sect; 53, 54 StGB gebildete Gesamtstrafe zu verh&auml;ngen und diese nebeneinander bestehen zu lassen, ist nicht zul&auml;ssig. Den Fall, da&szlig; mehrere sowohl vor als auch nach dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangene Straftaten gleichzeitig abgeurteilt und auf die vor dem 3.&nbsp;Oktober 1990 begangenen Taten nicht das StGB, sondern das StGB-DDR angewandt wird, hat der Vereinigungsgesetzgeber nicht geregelt.<\/p>\n<p>Es widerspricht sowohl dem StGB-DDR (&sect;&sect; 63, 64: Prinzip der Einheitsstrafe) wie auch dem StGB (&sect;&sect; 53, 54: Prinzip der Gesamtstrafe), bei gleichzeitiger Aburteilung von Straftaten mehrere nebeneinander zu vollstreckende Freiheitsstrafen zu verh&auml;ngen.<\/p>\n<p>Da am 3. Oktober 1990 die &sect;&sect; 63, 64 StGB-DDR au&szlig;er Kraft getreten sind, k&ouml;nnen die danach begangenen Taten nicht mehr durch eine Hauptstrafe geahndet werden; es ist daher eine Gesamtstrafenbildung nach den &sect;&sect; 53, 54 StGB obligatorisch.<\/p>\n<p>Ob f&uuml;r die vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten eine in die Gesamtstrafe einzubeziehende Hauptstrafe oder jeweils Einzelstrafen zu verh&auml;ngen sind, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter ist ohnehin gehalten, sich bei dem nach Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, &sect; 2 Abs. 3 StGB in konkreter Betrachtungsweise anzustellenden Gesamtvergleich nicht so sehr an den nach &sect;&sect; 148 Abs. 2, 64 Abs. 3 StGB-DDR einerseits und nach den &sect;&sect; 176, 53, 54 StGB andererseits jeweils zur Verf&uuml;gung stehenden Strafrahmenobergrenzen zu orientieren, sondern vor allem auch die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds&auml;tze zur Gesamstrafenbildung bei Serienstraftaten (vgl. BGH NJW 1995, 2234 f.; BGHR StGB &sect; 54 I Bemessung 8 ) in seine Erw&auml;gungen einzubeziehen.<\/p>\n<p>Im &uuml;brigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend auf die teilweise eingetretene Verj&auml;hrung hingewiesen, soweit die Taten des Angeklagten als nach &sect; 152 StGB-DDR strafbarer Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten abgeurteilt worden sind. Die gleiche &#8211; f&uuml;nfj&auml;hrige &#8211; Verj&auml;hrungsfrist gilt nach &sect; 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB auch f&uuml;r den gem&auml;&szlig; &sect; 173 StGB strafbaren Beischlaf zwischen Verwandten.<\/p>\n<hr \/>\n<p><a name=\"a1\"><\/a> <strong>Kurzbericht &uuml;ber das weitere Verfahren:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Urteil des LG Zwickau ( AZ.: 1 KLs 642 Js 18.228\/94) vom 18.11.1996 wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:<\/p>\n<p><strong><em>1. Der Angeklagte wird wegen sexuellen Mi&szlig;brauchs von Kindern in 99 F&auml;llen, in 18 F&auml;llen in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten zu einer<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong><em>Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><em>verurteilt.<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><em>2. &#8230; (Kostenentscheidung)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kammer bildete die o.g. Gesamtstrafe aus einer Hauptstrafe von 7 Jahren nach StGB-DDR f&uuml;r die Taten vor dem 3 Oktober 1990 und Einzelstrafen nach dem StGB von 4 * 3 Monaten, 1 * 6 Monaten und 1 * 2 Jahre 3 Monaten f&uuml;r die Taten nach dem 3 Oktober 1990.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingelegte erneute Revision (3 StR 126\/97) wurde mit Beschlu&szlig; gem. &sect; 349 Abs. 2 StPO verworfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sexualdelikte im &Uuml;bergang von DDR und BRD &#8211; DDR-StGB (Anm.: In diesem Verfahren wurde RA Posner erst nach abgeschlossener I. Instanz als Verteidiger mit der Revision beauftragt) BGH, Beschlu&szlig; vom 6. 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