{"id":213,"date":"2010-06-26T13:07:46","date_gmt":"2010-06-26T11:07:46","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=213"},"modified":"2010-08-20T12:15:22","modified_gmt":"2010-08-20T10:15:22","slug":"betaubungsmittel-btmg-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=213","title":{"rendered":"Bet\u00e4ubungsmittel \u2013 BtMG 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bundesverfassungsgericht: Kein Recht auf Rausch!<\/strong><\/p>\n<address>(Anm.: Die Nummerierung ist bei der \u00dcbertragung ins Web leider etwas durcheinander geraten.)<\/address>\n<address>\n<\/address>\n<p><strong><span style=\"font-size: medium;\">BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<br \/>\n<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong>Beschlu\u00df des Zweiten Senats vom 9. M\u00e4rz 1994<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80\/92, 2 BvR 2031\/92 &#8211;<\/p>\n<p>in den Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung, ob  \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative abgeben) in  Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz &#8211; Haschisch  -) BtMG vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681; ber. S. 1187) mit Art.  2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1  und Art. 3 Abs. 1 (Gleichbehandlungsgrundsatz) des Grundgesetzes  vereinbar ist <em>{&#8230;}<\/em><\/p>\n<p>= BVerfGE 90, 145 &#8211; Cannabis<span style=\"font-size: medium;\"> <\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>1.<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) F\u00fcr den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des  Art. 2 Abs. 1 GG. Ein &#8222;Recht auf Rausch&#8220;, das diesen  Beschr\u00e4nkungen entzogen w\u00e4re, gibt es nicht.<\/strong><\/p>\n<p><strong>b) Die Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes,  die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen,  sind im strafbewehrten Verbot am Ma\u00dfstab des Art. 2 Abs.  1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz  2 GG zu messen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2.<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Bei der vom Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz  geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gew\u00e4hlten  Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in  diesem Zusammenhang<\/strong> <strong>vorzunehmenden Einsch\u00e4tzung und  Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren  steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungs-spielraum zu, welcher vom  Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang \u00fcberpr\u00fcft  werden kann.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>b) Bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs  und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden  Gr\u00fcnde mu\u00df die Grenze der Zumutbarkeit f\u00fcr die  Adressaten des Verbots gewahrt werden (\u00dcberma\u00dfverbot  oder Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne). Die  Pr\u00fcfung an diesem Ma\u00dfstab kann dazu f\u00fchren, da\u00df  ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsg\u00fcterschutzes  nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden  Beeintr\u00e4chtigungen  der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsg\u00fcterschutz  deutlich \u00fcberwiegen, so da\u00df der Einsatz des Schutzmittels  als unangemessen erscheint.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>3.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Soweit die Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschlie\u00dflich  den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten  vorbereiten und nicht mit einer Fremdgef\u00e4hrdung verbunden  sind, versto\u00dfen sie deshalb nicht gegen das \u00dcberma\u00dfverbot,  weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen erm\u00f6glicht,  durch das Absehen von Strafe (vgl. \u00a7 29 Abs. 5 BtMG) oder  Strafverfolgung (vgl. \u00a7\u00a7 153 ff StPO, \u00a7 31a BtMG)  einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat  Rechnung zu tragen. In diesen F\u00e4llen werden die Strafverfolgungsorgane  nach dem \u00dcberma\u00dfverbot von der Verfolgung der in \u00a7  31a BtMG bezeichneten Straftaten grunds\u00e4tzlich abzusehen  haben.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>4.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich  sch\u00e4dlichen Drogen gleicherma\u00dfen zu verbieten oder  zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsversto\u00df  den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder  Nikotin andererseits unterschiedlich regeln.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>ENTSCHEIDUNGSFORMEL:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober  1992 ist unzul\u00e4ssig, soweit sie die Strafrahmen des \u00a7  29 Absatz 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nummer 4 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie des  \u00a7 30 Absatz 1 Nummer 4 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung stellt.<\/li>\n<li>2. \u00a7 29 Absatz 1 S 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  vom 28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit  er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den  Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht;<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes,  soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;<\/p>\n<p>\u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes,  soweit er die unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe  bedroht;<\/p>\n<p>\u00a7 29 Absatz 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nummer 4 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie \u00a7  30 Absatz 1 Nummer 4 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes, soweit  die Vorschriften das Handeltreiben mit und die Einfuhr von  Cannabisprodukten  betreffen und Gegenstand einer zul\u00e4ssigen Vorlage sind,<\/p>\n<p>sind mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Verfassungsbeschwerden werden zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>GR\u00dcNDE:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen  die Frage, ob Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes,  soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit  Cannabisprodukten  mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das &#8211; mehrfach ge\u00e4nderte &#8211; Gesetz \u00fcber den Verkehr mit  Bet\u00e4ubungsmitteln (Bet\u00e4ubungsmittelgesetz &#8211; BtMG) vom  28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, berichtigt S. 1187) unterstellt  den Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe  der \u00a7\u00a7 3 bis 28 umfassender staatlicher Kontrolle. Grunds\u00e4tzlich  bedarf jeglicher Umgang mit Bet\u00e4ubungsmitteln einer beh\u00f6rdlichen  Erlaubnis (\u00a7 3 des Gesetzes) und ist ohne diese verboten.  Die beh\u00f6rdliche Erlaubnis grenzt &#8211; zusammen mit den gesetzlichen  Ausnahmen von der Erlaubnispflicht &#8211; den legalen und den illegalen  Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln von einander ab. Die von dem  Gesetz erfa\u00dften Bet\u00e4ubungsmittel sind nach dem Enumerationsprinzip  bestimmt: Es sind die in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgef\u00fchrten  Stoffe und Zubereitungen (\u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nrn.  1 und 2 des Gesetzes). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht  verkehrsf\u00e4hige  (Anlage I), verkehrsf\u00e4hige, aber nicht verschreibungsf\u00e4hige  (Anlage II) sowie verkehrsf\u00e4hige und verschreibungsf\u00e4hige  Bet\u00e4ubungsmittel (Anlage III). F\u00fcr den Umgang mit den  in Anlage I bezeichneten nicht verkehrsf\u00e4higen Bet\u00e4ubungsmitteln  kann eine Erlaubnis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder  anderen im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt  werden (\u00a7 3 Abs. 2 des Gesetzes).<\/p>\n<p>Zu den in Anlage I aufgef\u00fchrten Bet\u00e4ubungsmitteln geh\u00f6ren:<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"318\">Cannabis (Marihuana)<\/td>\n<td width=\"318\">Pflanzen  und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis geh\u00f6renden Pflanzen- ausgenommen<\/p>\n<ol>\n<li>deren Samen,<\/li>\n<li>wenn sie als Schutzstreifen bei der R\u00fcbenz\u00fcchtung gepflanzt und  vor der Bl\u00fcte vernichtet werden oder<\/li>\n<li>wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) zur  Gewinnung oder Verarbeitung der Fasern f\u00fcr gewerbliche Zwecke dient,<\/li>\n<\/ol>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"318\">Cannabisharz (Haschisch)<\/td>\n<td width=\"318\">das  abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis geh\u00f6renden Pflanzen,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"318\">Tetrahydrocannabinol (THC)Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-tentylbenzo(c)chromen-1-ol<\/td>\n<td width=\"318\">(der in Marihuana und Haschisch enthaltene  rauscherzeugende Wirkstoff).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der unerlaubte Umgang mit Bet\u00e4ubungsmitteln wird durch die  Strafvorschriften der \u00a7\u00a7 29 ff. BtMG in umfassender  Weise mit Strafe bedroht. In der vor dem 28. Februar 1994 zuletzt  g\u00fcltigen Fassung lauten die Vorschriften, soweit sie f\u00fcr  die vorliegenden Verfahren von Bedeutung sind, wie folgt:<\/p>\n<p><em>&#8222;\u00a7 29 Straftaten<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><em>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder  mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br \/>\n1. Bet\u00e4ubungsmittel ohne Erlaubnis nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr.  1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel  zu treiben, einf\u00fchrt, ausf\u00fchrt, ver\u00e4u\u00dfert,  abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger  Weise verschafft,<br \/>\n2. &#8230;<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Bet\u00e4ubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer  Erlaubnis nach \u00a7 3 Abs. 1 erlangt zu haben,<\/em><\/li>\n<li><em>&#8230;<\/em><\/li>\n<li><em>entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 Bet\u00e4ubungsmittel  durchf\u00fchrt,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>&#8230;<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 29a Straftaten<br \/>\n<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft,  wer<\/em><\/li>\n<li><em>&#8230;<\/em><\/li>\n<li><em>mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne  Erlaubnis nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht  geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie  auf Grund einer Erlaubnis nach \u00a7 3 Abs. 1 erlangt zu haben.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>(2) In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 30 Straftaten<br \/>\n<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft,  wer<br \/>\n&#8230;<\/em><\/li>\n<li><em>Bet\u00e4ubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis  nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 einf\u00fchrt.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>(2) In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe  Freiheitsstrafe  von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.&#8220;<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Bis zur \u00c4nderung des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes durch  das am 22. September 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Bek\u00e4mpfung  des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen  der organisierten Kriminalit\u00e4t vom 15. Juli 1992 &#8211; OrgKG  &#8211; (BGBl. I S. 1302) betrug die in \u00a7 29 Abs. 1 BtMG angedrohte  H\u00f6chststrafe nur vier Jahre. Au\u00dferdem galt anstelle  des durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 neu geschaffenen \u00a7  29a BtMG f\u00fcr das unerlaubte Handeltreiben mit nicht geringen  Mengen von Bet\u00e4ubungsmitteln<\/p>\n<p>noch \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. Diese  Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p><em>&#8222;(3) In besonders schweren F\u00e4llen ist die  Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer  Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter<br \/>\n1. bis 3. &#8230;<\/em><\/p>\n<p><em>4. mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge  Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt.&#8220;<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Durch das am 28. Februar 1994 in Kraft getretene (Bekanntmachung  vom 23. Februar 1994, BGBl. I S. 342) Gesetz vom 2. August 1993  zur Ausf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen  vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen  und psychotropen Stoffen &#8211; Ausf\u00fchrungsgesetz Suchtstoff\u00fcbereinkommen  1988 &#8211; (BGBl. I S. 1407) wurden in \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.  1 BtMG die W\u00f6rter &#8222;ohne Erlaubnis nach \u00a7 3 Abs.  1 Nr. 1&#8220; durch das Wort &#8222;unerlaubt&#8220; und in \u00a7  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG die W\u00f6rter &#8222;ohne sie auf  Grund einer Erlaubnis nach \u00a7 3 Abs. 1 erlangt zu haben&#8220;  durch die W\u00f6rter &#8222;ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen  Erlaubnis f\u00fcr den Erwerb zu sein&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Den Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:<\/p>\n<p>1. Das Vorlageverfahren 2 BvL 43\/92:<\/p>\n<p>a) Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des  Amtsgerichts L\u00fcbeck &#8211; Strafrichter &#8211; vom 1. Oktober 1990  wegen vors\u00e4tzlicher unerlaubter Abgabe von Haschisch (\u00a7  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG  und dessen Anlage I) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten  verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besuchte  die Angeklagte am 17. April 1990 in der Justizvollzugsanstalt  L\u00fcbeck ihren Ehemann, der sich wegen des Vorwurfs, gegen  das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz versto\u00dfen zu haben, in Untersuchungshaft  befand. Bei der Begr\u00fc\u00dfung umarmte die Angeklagte ihren  Ehemann und \u00fcbergab ihm dabei ein Briefchen mit 1,12 Gramm  Haschisch.<\/p>\n<p>Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil unter Beschr\u00e4nkung  auf das Strafma\u00df Berufung ein.<\/p>\n<p>b) Die f\u00fcr das Berufungsverfahren zust\u00e4ndige Strafkammer  des Landgerichts L\u00fcbeck sieht sich an einer Bestrafung der  Angeklagten gehindert; sie ist der \u00dcberzeugung, die hier  einschl\u00e4gigen Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  seien verfassungswidrig, eine verfassungskonforme Auslegung komme  nicht in Betracht. Sie hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache  mit einem umfangreich begr\u00fcndeten Beschlu\u00df dem Bundesverfassungsgericht  gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG zur Pr\u00fcfung vorgelegt,  ob \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Abgabe)  in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Haschisch)  mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs.  2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<p>b1) Die Strafkammer ist der Auffassung, die Aufnahme der  Cannabisprodukte  in die Anlage I zu \u00a7 1 Abs. 1 BtMG versto\u00dfe gegen den  Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil dort Alkohol und Nikotin  nicht aufgef\u00fchrt seien.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der von der Kammer geh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen  und unter Ber\u00fccksichtigung vielf\u00e4ltiger Literatur stehe  fest, da\u00df Alkohol und Nikotin sowohl f\u00fcr den Einzelnen  als auch gesamtgesellschaftlich evident gef\u00e4hrlicher seien  als Cannabisprodukte. \u00dcberm\u00e4\u00dfiger Alkoholkonsum  k\u00f6nne beim Einzelnen zu schweren physischen und psychischen  Sch\u00e4den f\u00fchren; seine sch\u00e4dlichen Folgen f\u00fcr  die Gesellschaft seien betr\u00e4chtlich. Demgegen\u00fcber seien  die individuellen und gesellschaftlichen Auswirkungen des  Cannabiskonsums  gering. Es sei nicht nachgewiesen, da\u00df der Konsum von Cannabis  physische Sch\u00e4den relevanten Umfangs hervorrufe. Zwar k\u00f6nne  das Rauchen von Cannabis zu Lungensch\u00e4den f\u00fchren. Diese  seien aber im Vergleich mit dem Schaden, der durch das Rauchen  von Tabakwaren verursacht werde, eher zweitrangig und stellten,  da Haschisch auch in anderer Weise konsumiert werden k\u00f6nne,  kein spezifisches Risiko des Cannabiskonsums dar. Eine t\u00f6dliche  Dosis des Bet\u00e4ubungsmittels sei nicht bekannt. Der Genu\u00df  von Cannabis k\u00f6nne nicht einmal eine k\u00f6rperliche Abh\u00e4ngigkeit  hervorrufen. Es gebe derzeit auch keinen Beweis f\u00fcr den Abbau  cerebraler Funktionen und Intelligenzleistungen durch chronischen  Cannabisgebrauch. Deshalb seien auch die psychischen Folgen des  Cannabiskonsums als gering einzustufen. Das sogenannte &#8222;amotivationale  Syndrom&#8220; sei keine spezifische Folge des Cannabiskonsums.  Allenfalls bestehe die M\u00f6glichkeit, da\u00df der Genu\u00df  des Bet\u00e4ubungsmittels zu einer leichten psychischen Abh\u00e4ngigkeit  f\u00fchre. Die gesellschaftlichen Auswirkungen blieben hinter  denen des Alkoholgenusses zur\u00fcck. Insbesondere h\u00e4tten  die von der Strafkammer eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten  ergeben, da\u00df Haschisch keine Einstiegsdroge f\u00fcr h\u00e4rtere  Drogen sei und auch keine Schrittmacherfunktion entfalte.<\/p>\n<p>Bei zusammenfassender Bewertung der getroffenen Feststellungen  seien sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung  von Alkohol und Cannabisprodukten schlechterdings nicht mehr erkennbar.  Diese versto\u00dfe gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgef\u00fchl.  Dabei sei besonders zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die willk\u00fcrliche  Differenzierung zu unterschiedlicher Strafbarkeit f\u00fchre.  Da Strafnormen die &#8222;ultima ratio&#8220; im Instrumentarium  des Gesetzgebers darstellten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht  ein besonders strenger Ma\u00dfstab an die Gr\u00fcnde zu legen,  die den Gesetzgeber zur Ungleichbehandlung veranla\u00dften.  Der Gesetzgeber habe seine Einsch\u00e4tzungen und Prognosen,  die er dem Erla\u00df eines Gesetzes zugrunde gelegt habe, fortlaufend  zu \u00fcberpr\u00fcfen und das Gesetz gegebenenfalls ge\u00e4nderten  Erkenntnissen anzupassen. Aufgrund der Ausf\u00fchrungen der  Sachverst\u00e4ndigen,  die sich die Strafkammer zu eigen mache, k\u00f6nnten die Einsch\u00e4tzungen,  Bewertungen und Prognosen, mit denen der Gesetzgeber die Strafbarkeit  des Cannabiskonsums begr\u00fcndet habe, nicht mehr aufrechterhalten  werden.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich auch nicht  mit dem Hinweis verneinen, da\u00df es keine Gleichbehandlung  im Unrecht gebe. Es stelle im verfassungsrechtlichen Sinn kein  &#8222;Unrecht&#8220; dar, wenn der Gesetzgeber darauf verzichte,  den Umgang mit Alkohol durch ein strafbewehrtes Verbot zu kontrollieren.  Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten k\u00f6nne daher  nicht argumentiert werden, wenn der Gesetzgeber schon eine so  gef\u00e4hrliche Droge wie Alkohol zulasse, so sei er nicht gezwungen,  weitere gef\u00e4hrliche Drogen gleichfalls freizugeben. Art.  3 Abs. 1 GG setze dem politischen Gestaltungsermessen des Gesetzgebers  Grenzen.<\/p>\n<p>b2) Die Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten, die dem  Eigenkonsum dienen, sei auch unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Zu den grundlegenden Elementen menschlicher Selbstbestimmung geh\u00f6re  die verantwortliche Entscheidung dar\u00fcber, welche Nahrungs-,  Genu\u00df- und Rauschmittel der B\u00fcrger zu sich nehme. Der  Rausch geh\u00f6re zu den fundamentalen Bed\u00fcrfnissen des  Menschen. Das &#8222;Recht auf Rausch&#8220; sei daher durch Art.  2 Abs. 1 GG als zentraler Sektor menschlicher Selbstbestimmung  gesch\u00fctzt; der Staat d\u00fcrfe es nur dann einschr\u00e4nken,  wenn dies durch eine der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt  sei. Vorliegend komme als Schranke nur die verfassungsm\u00e4\u00dfige  Ordnung in Betracht. Die hier ma\u00dfgeblichen Vorschriften  des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes geh\u00f6rten indessen nicht  zur verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung.<\/p>\n<p>Das strafbewehrte Verbot der Abgabe von Haschisch zum Eigenkonsum  stehe mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang. Dieses verlange,  da\u00df der Einzelne vor unn\u00f6tigen Eingriffen der \u00f6ffentlichen  Gewalt bewahrt bleibe. Je mehr der gesetzliche Eingriff elementare  \u00c4u\u00dferungen der menschlichen Handlungsfreiheit ber\u00fchre,  desto sorgf\u00e4ltiger m\u00fc\u00dften die zu seiner Rechtfertigung  vorgebrachten Gr\u00fcnde gegen den grunds\u00e4tzlichen Freiheitsanspruch  des B\u00fcrgers abgewogen werden. Grundrechte d\u00fcrften nur  unter strikter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes  begrenzt werden. Dabei sei ein strenger Pr\u00fcfungsma\u00dfstab  anzulegen, wenn sich der Gesetzgeber zur Durchsetzung des von  ihm erstrebten Verbots der &#8222;ultima ratio&#8220; einer Strafnorm  bediene. Diesem Ma\u00dfstab gen\u00fcge das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz  zumindest insoweit nicht, als es Handlungen unter Strafe stelle,  die im Einzelfall darauf abzielten, Eigen- oder Fremdkonsum in  geringem Umfang zu erm\u00f6glichen. Die dem Gesetz zugrundeliegende  Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers, Cannabisprodukte seien individuell  und gesellschaftlich gef\u00e4hrlich und er\u00f6ffneten den Weg  in die Welt der Rauschgifte, sei nicht mehr haltbar. Unabh\u00e4ngig  davon sei es nicht gelungen, den Umgang mit Cannabisprodukten  durch den Einsatz des Strafrechts wirksam zu kontrollieren. Das  Mittel des Strafrechts sei ungeeignet, das gesetzgeberische Ziel  zu erreichen. Die Bestrafung von Cannabiskonsumenten sei diesem  Ziel sogar abtr\u00e4glich und dazu angetan, die Anzahl der Konsumenten  zu erh\u00f6hen. Sowohl in den Niederlanden als auch in Italien  und in manchen Staaten der USA habe die faktische Entkriminalisierung  des Besitzes und Konsums von Cannabisprodukten zu einer Verringerung  des Konsums gef\u00fchrt. Die Strafandrohung sei auch nicht erforderlich,  um den Umgang mit Cannabisprodukten zu regulieren. Im Hinblick  auf deren verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Gef\u00e4hrlichkeit  reiche eine entsprechende Aufkl\u00e4rung als weniger einschneidende  Ma\u00dfnahme aus. In jedem Fall stehe die Strafbarkeit derjenigen,  die Cannabisprodukte ausschlie\u00dflich zum Eigenkonsum erwerben  oder besitzen oder die Cannabis in einer Menge abgeben, die lediglich  dem Eigenkonsum diene, in keinem angemessenen Verh\u00e4ltnis  zu dem Gewicht und der Bedeutung des hier ber\u00fchrten Grundrechts  auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit.<\/p>\n<p>Es versto\u00dfe ferner gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz,  da\u00df der Gesetzgeber &#8222;weiche&#8220; und &#8222;harte&#8220;  Drogen auf eine Stufe stelle, obwohl unter dem Gesichtspunkt der  Gef\u00e4hrlichkeit eine unterschiedliche Behandlung offensichtlich  geboten sei.<\/p>\n<p>Ebenso sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da\u00df der  Gesetzgeber es unterlassen habe, zwischen verschiedenen  Handlungsalternativen,  die eine Strafbarkeit nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz begr\u00fcndeten,  zu differenzieren. Unter Ber\u00fccksichtigung der nur geringen  Gef\u00e4hrlichkeit der Cannabisprodukte d\u00fcrften der blo\u00dfe  Besitz einer Konsumeinheit des Bet\u00e4ubungsmittels oder Handlungen,  die &#8211; wie vorliegend &#8211; lediglich darauf abzielten, einem anderen  ohne Gewinnerzielungsabsicht den Besitz an einer einzigen Konsumeinheit  zu verschaffen, nicht in gleicher Weise mit Strafe bedroht werden  wie das Handeltreiben mit gr\u00f6\u00dferen Mengen oder deren  Einfuhr.<\/p>\n<p>b3) Ein Versto\u00df gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liege vor,  weil der B\u00fcrger, der sich in Aus\u00fcbung seines grundrechtlich  gesch\u00fctzten &#8222;Rechts auf Rausch&#8220; berauschen wolle,  durch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch  zu erwerben oder zu erlangen, in die gesundheitssch\u00e4dlichere  Alternative, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>den nicht strafbaren Alkoholkonsum gezwungen werde. Es sei mit  dem Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren,  da\u00df der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei Strafandrohung  untersage, das f\u00fcr seine Gesundheit erheblich weniger sch\u00e4dliche  Rauschmittel zu nehmen.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Fall einschl\u00e4gigen Vorschriften des  Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  lie\u00dfen keine verfassungskonforme Auslegung zu. Sie erm\u00f6glichten  n\u00e4mlich keine Auslegung, die zur Straffreiheit der Angeklagten  f\u00fchre.<\/p>\n<p>2. Das Vorlageverfahren 2 BvL 51\/92:<\/p>\n<p>a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des  Amtsgerichts Holzminden &#8211; Strafrichter &#8211; vom 16. Januar 1992 wegen  unerlaubten Erwerbs von Haschisch (\u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.  1 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I)  zu einer Geldstrafe von 25 Tagess\u00e4tzen zu je 30,- DM verurteilt.  Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erwarb der Angeklagte  zumindest einmal ein Rauchpeace Haschisch zu einem Kaufpreis zwischen  50 und 60,- DM zum Eigenverbrauch.<\/p>\n<p>Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten.<\/p>\n<p>b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist aufgrund  der Berufungshauptverhandlung vom 30. Juni 1992 zu denselben  Feststellungen  wie das Amtsgericht gelangt und w\u00fcrde den Schuldspruch best\u00e4tigen,  falls die vom Amtsgericht angewendete Strafvorschrift mit dem  Grundgesetz vereinbar w\u00e4re. Sie h\u00e4lt diese jedoch f\u00fcr  verfassungswidrig und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und  die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Art. 100  Abs. 1 GG zur Pr\u00fcfung vorgelegt, ob \u00a7 29 Abs. 1 Satz  1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit \u00a7  1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 1 Abs.  1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar  ist.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Strafkammer aus, sie schlie\u00dfe  sich den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts  L\u00fcbeck in allen Punkten an und wiederhole diese. Die Aufnahme  von Cannabisharz (Haschisch) in den Katalog der verbotenen Rauschgifte  verletze den Kernbereich (Art. 19 Abs. 2 GG) des Art. 2 Abs. 1  und Abs. 2<\/p>\n<p>Satz 1, des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG. Haschisch  sei eine relativ harmlose Droge und verursache keine erheblichen  Sch\u00e4den weder f\u00fcr den Konsumenten noch f\u00fcr die  Volkswirtschaft. Die Gefahr des Umsteigens auf h\u00e4rtere Drogen  sei bei diesem Bet\u00e4ubungsmittel nicht gr\u00f6\u00dfer als  bei dem millionenfach h\u00e4ufiger verbreiteten Genu\u00dfmittel  Alkohol.<\/p>\n<p>3. Das Vorlageverfahren 2 BvL 63\/92:<\/p>\n<p>a) Die Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens sind wegen unerlaubten  Handeltreibens mit Haschisch (\u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in  Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) angeklagt.<\/p>\n<p>b) Das Amtsgericht Stuttgart &#8211; Strafrichter &#8211; h\u00e4lt sie f\u00fcr  hinreichend verd\u00e4chtig, am 7. Oktober 1991 in Stuttgart in  bewu\u00dftem und gewolltem Zusammenwirken 5,95 Gramm Haschisch  in der Absicht bei sich gef\u00fchrt zu haben, dieses gewinnbringend  zu verkaufen. Es sieht sich jedoch an einer Er\u00f6ffnung des  Hauptverfahrens gehindert, weil \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1  BtMG, soweit er das Handeltreiben mit Haschisch mit Strafe bedroht,  verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung dieser  Norm nicht in Betracht komme. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt  und die Sache gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht  zur Pr\u00fcfung vorgelegt, ob \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG  (Handlungsalternative Handeltreiben) in Verbindung mit \u00a7  1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 2 Abs.  1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<p>Art. 2 Abs. 1 GG sch\u00fctze den B\u00fcrger davor, bei der Entfaltung  seiner Pers\u00f6nlichkeit unsachgem\u00e4\u00dfen Beschr\u00e4nkungen  unterworfen zu werden. Der gewinnbringende Haschischverkauf verletze  weder die Rechte anderer noch versto\u00dfe er gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige  Ordnung oder das Sittengesetz. Sein Verbot versto\u00dfe &#8211; gemessen  an der Straflosigkeit des gewinnbringenden Alkoholverkaufs &#8211; gegen  Art. 3 GG. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung verweist das Amtsgericht  auf den seiner Entscheidung beigef\u00fcgten Vorlagebeschlu\u00df  des Landgerichts L\u00fcbeck.<\/p>\n<p>4. Das Vorlageverfahren 2 BvL 64\/92:<\/p>\n<p>a) Gegen den Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens beantragte  die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Erla\u00df eines Strafbefehls  wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch (\u00a7 29 Abs. 1 Satz  1 Nr. 3 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage  I), weil der Angeschuldigte hinreichend verd\u00e4chtig sei, am  15. Oktober 1991 in Stuttgart drei Gramm Haschisch mit sich gef\u00fchrt  zu haben.<\/p>\n<p>b) Das Amtsgericht &#8211; Strafrichter &#8211; Stuttgart bejaht den hinreichenden  Tatverdacht ebenfalls, sieht sich jedoch gehindert, den beantragten  Strafbefehl zu erlassen, weil die anzuwendende Strafvorschrift  verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung nicht  in Betracht komme. Es hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache  gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht  zur Pr\u00fcfung vorgelegt, ob \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative  Besitz) &#8211; gemeint ist ersichtlich: \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.  3 BtMG &#8211; in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage  I (Cannabisharz) mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung entspricht der im Verfahren 2 BvL 63\/92.<\/p>\n<p>5. Das Vorlageverfahren 2 BvL 70\/92:<\/p>\n<p>a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des  Amtsgerichts Hildesheim &#8211; Strafrichter &#8211; vom 3. Juni 1992 wegen  unerlaubten Erwerbs von Haschisch gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen  Anlage I zu einer Geldstrafe von 30 Tagess\u00e4tzen zu je 45,-  DM verurteilt.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kaufte der Angeklagte,  der zuvor lediglich alle vier Monate auf Parties Haschisch geraucht  hatte, in der Zeit von Juli bis Anfang September 1991 in Abst\u00e4nden  von ein bis zwei Wochen je 100er oder 150er Peace, einmal auch  ein 200er Peace Haschisch. Ein 100er Peace entsprach dabei 8,5  Gramm Haschisch.<\/p>\n<p>Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.<\/p>\n<p>b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist aufgrund  der Berufungshauptverhandlung vom 17. August 1992, in welcher  der Angeklagte sein vor dem Amtsgericht abgelegtes Gest\u00e4ndnis  wiederholt hat, von der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Feststellung  und deren rechtlicher W\u00fcrdigung \u00fcberzeugt. Sie h\u00e4lt  indessen die angewendeten Vorschriften f\u00fcr verfassungswidrig  und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache gem\u00e4\u00df  Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Pr\u00fcfung  vorgelegt,<\/p>\n<p>ob \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Erwerb)  in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz)  mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art.  3 Abs. 1 GG vereinbar sind.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des Vorlagebeschlusses entspricht jener im  Verfahren 2 BvL 51\/92.<\/p>\n<ol>\n<li>Das Vorlageverfahren 2 BvL 80\/92:<\/li>\n<\/ol>\n<p>Gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens ist bei dem Landgericht  Frankfurt am Main ein Strafverfahren wegen des Besitzes und der  Einfuhr von sowie des Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer  Menge (\u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und  &#8211; in alter Fassung &#8211; Satz 2 Nr. 4, \u00a7 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung  mit \u00a7 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) anh\u00e4ngig. Das  Landgericht hat das Verfahren nach Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung  ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df  Art. 100 Abs. 1 GG zur Pr\u00fcfung vorgelegt, ob \u00a7 29 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternativen Handeltreiben und Einfuhr),  \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Besitz), \u00a7 29 Abs. 1 Satz  1 Nr. 5 (Durchfuhr), \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4  a.F. (unerlaubtes Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln in  nicht geringer Menge als besonders schwerer Fall) und \u00a7 30  Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht  geringer Menge), soweit sie sich \u00fcber \u00a7 1 Abs. 1 BtMG  und dessen Anlage I auf Cannabisharz beziehen, mit Art. 2 Abs.  1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art.  3 Abs. 1 und Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sind.<\/p>\n<p>Die Strafkammer sieht als erwiesen an, da\u00df der Angeklagte  im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Dritten etwas mehr als  5 kg Haschisch gegen einen Transportlohn von 3000 holl\u00e4ndischen  Gulden pro Kilogramm auf dem Luftwege von Katmandu nach Amsterdam  transportieren wollte. Bei der planm\u00e4\u00dfigen Zwischenlandung  der Linienmaschine in Frankfurt am Main sei das Haschisch zum  Teil im Handgep\u00e4ck, zum Teil im aufgegebenen Reisegep\u00e4ck  entdeckt und der Angeklagte festgenommen worden.<br \/>\nDieser Sachverhalt sei rechtlich als Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln  (Haschisch) in Tateinheit mit Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln  (Haschisch) in nicht geringer Menge (\u00a7\u00a7 29 Abs. 1 Satz  1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 und  Anlage I BtMG) zu w\u00fcrdigen. Der Verbrechenstatbestand der  vollendeten Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer  Menge verdr\u00e4nge die zugleich erf\u00fcllten Vergehenstatbest\u00e4nde  der Einfuhr (\u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des Besitzes  (\u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) von Bet\u00e4ubungsmitteln.<\/p>\n<p>An einer Verurteilung des Angeklagten sehe sich die Kammer jedoch  gehindert, weil die einschl\u00e4gigen Strafnormen (\u00a7\u00a7  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7  1 Abs. 1 und Anlage I &#8211; Cannabisharz &#8211; BtMG) verfassungswidrig  seien. Ebenso verstie\u00dfen die im Wege der Konkurrenz verdr\u00e4ngten  Straftatbest\u00e4nde sowie die aufgrund des Wirkstoffgehalts  von 753,92 Gramm THC der vom Angeklagten transportierten Menge  (5.385,2 Gramm Haschisch) ebenfalls erf\u00fcllte Strafzumessungsvorschrift  des \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 a.F. in Verbindung  mit \u00a7 1 Abs. 1 und Anlage I BtMG gegen das Grundgesetz; diese  Strafnormen seien ebenfalls entscheidungserheblich im Sinne des  Art. 100 Abs. 1 GG, weil sie im Rahmen der Strafzumessung  Ber\u00fccksichtigung  finden m\u00fc\u00dften und deshalb f\u00fcr den Rechtsfolgenausspruch  bedeutsam seien. Strafzumessungsrelevant seien n\u00e4mlich auch  tateinheitlich konkurrierende Rechtsverletzungen (hier: \u00a7  29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F.) und die im Wege  der Gesetzeskonkurrenz verdr\u00e4ngten Strafvorschriften.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die gesetzliche Ungleichbehandlung von Alkohol und  Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) gebe es keinen sachlichen  Grund. Der Gesetzgeber \u00fcberschreite mit der nicht gerechtfertigten  Differenzierung seine Gestaltungsfreiheit und versto\u00dfe gegen  das Willk\u00fcrverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer sei aufgrund  zahlreicher Ver\u00f6ffentlichungen und gutachterlicher Stellungnahmen  der &#8211; im Vorlagebeschlu\u00df n\u00e4her begr\u00fcndeten &#8211; \u00dcberzeugung,  da\u00df der Konsum von Cannabis f\u00fcr den Einzelnen und die  Allgemeinheit nicht gef\u00e4hrlicher sei als der Konsum von Alkohol.<\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner dadurch verletzt, da\u00df der Gesetzgeber  f\u00fcr den unerlaubten Umgang mit weichen und harten Drogen  (z.B. Heroin) den gleichen Strafrahmen vorsehe. Die Gleichbehandlung  von weichen und harten Drogen sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken  orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar. Heroin z.B. sei  unbestritten eine weitaus gef\u00e4hrlichere Droge als Cannabis.<\/p>\n<p>b) Das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)  und das Recht eines jeden Menschen auf Entspannung und Wohlbefinden  (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfa\u00dften  das Recht auf den Gebrauch von Cannabis. Infolgedessen k\u00f6nnten  auch nicht solche Verhaltensweisen Unrecht sein, die den Gebrauch  dieser Droge erm\u00f6glichten, wie z.B. Einfuhr, Durchfuhr, Besitz  und Handeltreiben. Die zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung  gestellte Grundrechtsbeschr\u00e4nkung sei nicht durch die Schranke  der &#8222;verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung&#8220; gerechtfertigt.  Das Cannabis- Verbot sei nicht Bestandteil der verfassungsm\u00e4\u00dfigen  Ordnung, weil es &#8211; wie im Vorlagebeschlu\u00df n\u00e4her dargelegt  wird &#8211; unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es sei ungeeignet,  weil es in bezug auf das damit angestrebte Ziel kontraproduktiv  sei. Es sei auch nicht erforderlich, da sich die gesetzgeberischen  Ziele mit milderen Mitteln erreichen lie\u00dfen. Schlie\u00dflich  sei es auch nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne,  weil die von dem Verbot ausgehenden Eingriffe in die pers\u00f6nliche  Freiheitssph\u00e4re des Einzelnen in keinem Verh\u00e4ltnis zu  den von Cannabis ausgehenden geringen Gefahren st\u00fcnden.<\/p>\n<p>c) Das Verbot von Cannabisprodukten bewirke, da\u00df derjenige,  der sich berauschen wolle, gezwungen sei, statt der weniger gef\u00e4hrlichen  Droge Cannabis den gef\u00e4hrlicheren Alkohol zu gebrauchen und  sich dadurch mehr als erforderlich gesundheitlich zu gef\u00e4hrden.  Dieser Eingriff in das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit  sei nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>d) Da das Cannabisverbot unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei,  verletze es auch das Rechtsstaatsprinzip.<\/p>\n<p>7. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 2031\/92:<\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer wurde durch Urteil des Landgerichts  L\u00fcneburg vom 20. M\u00e4rz 1992 wegen fortgesetzten unerlaubten  Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge gem\u00e4\u00df  \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und &#8211; in alter Fassung  &#8211; Satz 2 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und  sechs Monaten verurteilt.<\/p>\n<p>Nach den tatrichterlichen Feststellungen verkaufte der Beschwerdef\u00fchrer  zwischen Dezember 1990 und M\u00e4rz 1991 an verschiedene Personen  insgesamt mindestens 6 kg Haschisch in Teilmengen zwischen 250  Gramm und einem Kilogramm. Sein Verdienst betrug 500,- DM je Kilogramm.<\/p>\n<p>b) Gegen das Urteil legte der Beschwerdef\u00fchrer durch seinen  Verteidiger Revision ein, welche er u.a. damit begr\u00fcndete,  da\u00df die Strafbarkeit des Umgangs mit Haschisch verfassungswidrig  sei. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1992  wurde die Revision verworfen. Das Revisionsgericht bejahte die  Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der angewendeten Strafvorschriften:  <em>&#8222;Schlie\u00dflich macht der Beschwerdef\u00fchrer unter  Berufung auf den nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ergangenen Beschlu\u00df  des Landgerichts L\u00fcbeck &#8211; Strafverteidiger 1992, S. 168 &#8211;  verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere aus Art. 3 Abs. 1  GG gegen das angefochtene Urteil geltend. Diese Bedenken k\u00f6nnen  hier schon angesichts des Umfangs des Handeltreibens mit Haschisch  nicht durchgreifen (vgl. auch BGH-Urteil vom 25. August 1992 &#8211;  1 StR 362\/92 -).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer  gegen die vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts L\u00fcneburg  und des Bundesgerichtshofs. Er r\u00fcgt die Verletzung seiner  Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die  Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabisprodukten versto\u00dfe  gegen Art. 3 Abs. 1 GG und &#8211; jedenfalls soweit die Verurteilung  zu Freiheitsstrafe in Rede stehe &#8211; gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG.  Insofern mache der Beschwerdef\u00fchrer sich im Ausgangspunkt  die Erw\u00e4gungen des Landgerichts L\u00fcbeck zu eigen. Ob  es ein sogenanntes &#8222;Recht auf Rausch&#8220; gebe, m\u00f6ge  dahinstehen. Es verstehe sich aber verfassungsrechtlich nicht  von selbst, da\u00df das der prohibitiven Drogenkriminalpolitik  zugrundeliegende Modell einer abstinenten Lebensf\u00fchrung auch  f\u00fcr Erwachsene allgemeinverbindlich sein solle. Eine derartige  Sichtweise verbiete sich &#8211; jedenfalls im Rahmen gesellschaftlich  hinnehmbarer Risiken &#8211; im Rechtsstaat von selbst.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Zu dem Vorlageverfahren 2 BvL 43\/92 haben sich die Bundesregierung  und die Bayerische Staatsregierung ge\u00e4u\u00dfert. Der Senat  hat ferner Stellungnahmen des Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs  und des Generalbundesanwalts eingeholt.<\/p>\n<p>a) Der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit, der sich namens der  Bundesregierung ge\u00e4u\u00dfert hat, h\u00e4lt die beanstandeten  Vorschriften f\u00fcr mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p>a1) Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht dadurch verletzt, da\u00df  der Umgang mit Alkohol legal sei, w\u00e4hrend die unerlaubte  Abgabe von Cannabisprodukten unter Strafe stehe. Der Gesetzgeber  habe den unerlaubten Umgang mit Cannabiserzeugnissen nicht ohne  sachlich vertretbaren, plausiblen Grund und damit nicht willk\u00fcrlich  unter Strafe gestellt. Zwischen den Cannabiserzeugnissen und dem  Alkohol best\u00fcnden &#8211; wie n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird &#8211;  nicht nur in gesundheitlicher Hinsicht so viele Unterschiede,  da\u00df von einer willk\u00fcrlichen Ungleichbehandlung nicht  gesprochen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>a2) Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob ein &#8222;Recht auf  Rausch&#8220; \u00fcberhaupt vom Schutzbereich des Art. 2 Abs.  1 GG umfa\u00dft sei. Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von  Cannabisprodukten sei jedenfalls durch die Schranken des Art.  2 Abs. 1 GG gedeckt. Insbesondere liege kein Versto\u00df gegen  den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vor.<\/p>\n<p>Es gehe in diesem Verfahren nicht darum, wie die konsumbezogenen  Straftatbest\u00e4nde, z.B. Erwerb und Besitz, verfassungsrechtlich  zu w\u00fcrdigen seien. Das Landgericht L\u00fcbeck habe vielmehr  \u00fcber einen Fall der Abgabe zu entscheiden, mithin \u00fcber  eine Handlungsform, die eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des allgemeinen  Freiheitsrechts dritter Personen infolge der Drogenwirkung darstelle.<\/p>\n<p>Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabis sei geeignet  und erforderlich, um die Volksgesundheit und damit die k\u00f6rperliche  Unversehrtheit des einzelnen B\u00fcrgers zu sch\u00fctzen. Die  Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis sei ein notwendiges Mittel,  um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden oder  jedenfalls soweit als m\u00f6glich zur\u00fcckzudr\u00e4ngen und  dadurch vor allem junge Menschen vor gesundheitlichen Sch\u00e4den  zu bewahren. Das Strafrecht schaffe eine Hemmschwelle gegen Verst\u00f6\u00dfe  und leiste damit nach wie vor einen unverzichtbaren Beitrag zum  Gesundheitsschutz. Dem st\u00fcnden keine wirksameren Alternativen  gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabis sei auch zumutbar  f\u00fcr die Betroffenen.<\/p>\n<p>a3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte den Staat, jedes menschliche  Wesen zu sch\u00fctzen. Diese Pflicht werde in ihr Gegenteil verkehrt,  wenn man vom Gesetzgeber fordere, den Umgang mit Cannabis nur  deshalb nicht unter Strafe zu stellen, weil der \u00fcberm\u00e4\u00dfige  Konsum von Alkohol noch gr\u00f6\u00dfere gesundheitliche Gefahren  bewirke. Die dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht  zustehende Gestaltungsfreiheit gestatte es, unter Ber\u00fccksichtigung  der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsg\u00fcter den  Konsum von Drogen, die sich gesundheitlich als nicht unbedenklich  oder gef\u00e4hrlich erwiesen, durch ein Strafgesetz zu verbieten  oder bestimmte Handlungsmodalit\u00e4ten mit Strafe zu bedrohen.  Da\u00df der Gesetzgeber andere Stoffe aus gutem Grund von der  Strafbarkeit ausnehme, bewirke keinen Versto\u00df gegen Art.  2 Abs. 2 Satz 1 GG.<\/p>\n<p>a4) Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten \u00dcbereinkommen  der Vereinten Nationen \u00fcber Suchtstoffe und psychotrope Stoffe  sowie das sich im Ratifizierungsverfahren befindliche Wiener  Suchtstoffabkommen  von 1988 begr\u00fcndeten die Verpflichtung der Vertragsstaaten,  den unerlaubten Besitz und Gebrauch von und den Handel mit Drogen  zu sanktionieren. Hiervon w\u00fcrden auch die Cannabisprodukte  erfa\u00dft. Auch das Schengener Zusatz\u00fcbereinkommen verpflichte  die Mitgliedstaaten zu strafrechtlichen Sanktionen gegen unerlaubten  Rauschgifthandel, -besitz und -gebrauch, insbesondere auch bei  Cannabisprodukten. Eine Legalisierung von weichen Drogen widerspr\u00e4che  daher internationalem Recht.<\/p>\n<p>a5) Der Stellungnahme des Bundesministers sind als Anlagen beigef\u00fcgt:<\/p>\n<p>eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts zu den Auswirkungen  des Haschischgenusses auf die physische und psychische Gesundheit;<\/p>\n<p>eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts zur Rauschgiftsituation  und nationalen Bek\u00e4mpfungsstrategien in den europ\u00e4ischen  L\u00e4ndern sowie zu den kriminalistischen Auswirkungen des Konsums  von Haschisch in der Bundesrepublik Deutschland;<\/p>\n<p>eine Repr\u00e4sentativerhebung des Bundesgesundheitsamts von  1990 zum Konsum und Mi\u00dfbrauch von illegalen Drogen, alkoholischen  Getr\u00e4nken, Medikamenten und Tabakwaren;<\/p>\n<p>die BTDrucks. 11\/4329 vom 11. April 1989 \u00fcber die Rechtsprechung  nach den strafrechtlichen Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  in den Jahren 1985 bis 1987;<\/p>\n<p>der Nationale Rauschgiftbek\u00e4mpfungsplan;<\/p>\n<p>die BTDrucks. 12\/2838 vom 17. Juni 1992, Antwort der Bundesregierung  auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid K\u00f6ppe und  der Gruppe B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen.<\/p>\n<p>b) Die Bayerische Staatsregierung h\u00e4lt die angegriffenen  Vorschriften ebenfalls f\u00fcr mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p>c) Die vom Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs \u00fcbermittelten  Stellungnahmen der f\u00fcnf Strafsenate gehen ebenso wie die  Stellungnahme des Generalbundesanwalts davon aus, da\u00df die  angegriffene Strafvorschrift bez\u00fcglich der Abgabe von Cannabisprodukten  mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Minderheit des 5. Strafsenats  h\u00e4lt die Begr\u00fcndung des Vorlagebeschlusses zwar f\u00fcr  bedenkenswert, aber im Hinblick auf das verfassungsrechtliche  Ergebnis nicht f\u00fcr tragf\u00e4hig.<\/p>\n<p>2. Im Verfahren 2 BvL 51\/92 hat der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit  namens der Bundesregierung auf die Stellungnahmen in den Verfahren  2 BvL 43\/92 und 2 BvR 2031\/92 verwiesen und sie erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Hildesheim \u00fcbers\u00e4hen  den von dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz ausgehenden, insbesondere  f\u00fcr Jugendliche notwendigen Gesundheitsschutz. Dieser k\u00f6nne  nur dann umfassend sichergestellt werden, wenn auch der unerlaubte  Erwerb und Besitz von Bet\u00e4ubungsmitteln als Straftaten verfolgt  w\u00fcrden. Die gesetzlichen Verbote und Beschr\u00e4nkungen  sowie die Straf- und Bu\u00dfgeldbestimmungen bildeten eine wichtige  Hemmschwelle f\u00fcr gro\u00dfe Teile der Bev\u00f6lkerung,  Drogen zu probieren und damit ihrer Gesundheit und letztlich der  Gesellschaft schweren Schaden zuzuf\u00fcgen. Da die Gesellschaft  f\u00fcr die negativen Folgen des Drogenmi\u00dfbrauchs aufzukommen  habe, d\u00fcrfe sie sich auch gegen deren Ursachen (hier: den  Erwerb von Haschisch zum Eigenkonsum) mit den Mitteln des Strafrechts  wehren.<\/p>\n<p>3. In den \u00fcbrigen Vorlageverfahren verweist die Bundesregierung  auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen.<\/p>\n<p>4. Zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2031\/92 haben der Bundesminister  f\u00fcr Gesundheit, die Nieders\u00e4chsische Landesregierung  sowie der Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen.  Sie halten die Verfassungsbeschwerde &#8211; zum Teil unter Hinweis  auf die bereits abgegebenen \u00c4u\u00dferungen &#8211; f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Vorlageverfahren sind im wesentlichen, die  Verfassungsbeschwerde  ist uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Der Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage 2 BvL 43\/92 steht nicht entgegen,  da\u00df die Angeklagte des Ausgangsverfahrens ihre Berufung  rechtswirksam auf das Strafma\u00df beschr\u00e4nkt hat, wodurch  der Schuldspruch &#8211; f\u00fcr das vorlegende Landgericht bindend  &#8211; rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p>Zwar ist eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, \u00a7 80  BVerfGG nur zul\u00e4ssig, wenn die G\u00fcltigkeit der zu pr\u00fcfenden  Rechtsnorm f\u00fcr das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich  ist, es also f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht  auf die G\u00fcltigkeit der Norm ankommt. Das ist der Fall, wenn  das vorlegende Gericht im Falle der Ung\u00fcltigkeit der Norm  eine andere Entscheidung treffen w\u00fcrde als im Falle ihrer  G\u00fcltigkeit (vgl. BVerfGE 72, 51 (60 f.); 80, 59 (65); st.  Rspr.). Diese Voraussetzung kann indessen bei einer Strafvorschrift  auch dann erf\u00fcllt sein, wenn das<\/p>\n<p>Rechtsmittelgericht bei rechtskr\u00e4ftigem Schuldspruch nur  noch \u00fcber das Strafma\u00df zu entscheiden hat. So liegt  der Fall hier. Die Vorlage beruht auf der Rechtsauffassung, da\u00df  das Berufungsgericht die Angeklagte nur dann gem\u00e4\u00df  dem rechtskr\u00e4ftigen Schuldspruch bestrafen kann, wenn sich  die Strafnorm als verfassungsgem\u00e4\u00df erweist.<\/p>\n<p>2. Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Vorlageverfahren 2  BvL 51\/92, 63\/92, 64\/92 und 70\/92 bestehen wegen der jeweils knappen  Begr\u00fcndung der Vorlagebeschl\u00fcsse, die eine eigenst\u00e4ndige  Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Schrifttum und  Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen vermissen lassen.  Die Bedenken greifen jedoch im Ergebnis nicht durch. In allen  genannten Vorlagebeschl\u00fcssen wird auf den Vorlagebeschlu\u00df  des Landgerichts L\u00fcbeck, der Grundlage des Verfahrens 2 BvL  43\/92 ist, in der Weise Bezug genommen, da\u00df die Ausf\u00fchrungen  des Landgerichts L\u00fcbeck &#8222;wiederholt&#8220; werden (2  BvL 51\/92 und 70\/92) oder &#8222;zur Begr\u00fcndung auf den beiliegenden  Beschlu\u00df des Landgerichts L\u00fcbeck Bezug genommen wird&#8220;  (2 BvL 63\/92 und 64\/92). Auch wenn der Begr\u00fcndungszwang des  \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der das Bundesverfassungsgericht  entlasten soll, generell erfordert, da\u00df ein Vorlagebeschlu\u00df  aus sich heraus verst\u00e4ndlich ist, f\u00fchrt die Bezugnahme  hier ausnahmsweise nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit der Vorlagen.  Als die Vorlagen 2 BvL 51\/92, 63\/92, 64\/92 und 70\/92 beim  Bundesverfassungsgericht  eingingen, war der Vorlagebeschlu\u00df des Landgerichts L\u00fcbeck  bereits unter dem Aktenzeichen 2 BvL 43\/92 anh\u00e4ngig und zudem  in der Fachpresse ver\u00f6ffentlicht. Bei dieser Sachlage gen\u00fcgt  es noch dem Begr\u00fcndungserfordernis, da\u00df die Gerichte,  die von der Verfassungswidrigkeit der von ihnen zur Pr\u00fcfung  gestellten Strafvorschriften aus den gleichen Gr\u00fcnden \u00fcberzeugt  waren, die das Landgericht L\u00fcbeck in seinem Vorlagebeschlu\u00df  bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen hatte, auf diesen  eingehend begr\u00fcndeten Beschlu\u00df Bezug nahmen. H\u00e4tten  die vorlegenden Gerichte zur Begr\u00fcndung ihrer Vorlage den  dem Senat bereits vorliegenden Beschlu\u00df des Landgerichts  L\u00fcbeck abgeschrieben, so w\u00e4re damit in der Sache nichts  gewonnen worden. Das gilt unbeschadet des Umstandes, da\u00df  die Vorlagen sich auf unterschiedliche Formen des Umgangs mit  Haschisch beziehen. Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts L\u00fcbeck  zu Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich auf alle Tatbestandsvarianten  \u00fcbertragen, die Gegenstand der Vorlageverfahren sind; denn  sie richten sich gegen jegliches strafrechtliche Verbot des Umgangs  mit Cannabisprodukten. Dies begr\u00fcndet aber die Zul\u00e4ssigkeit  der Vorlagen im ganzen, weil sich die Pr\u00fcfungspflicht des  Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer zul\u00e4ssigen Vorlage  auf alle in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte  erstreckt, auch wenn sie in dem Vorlagebeschlu\u00df nicht oder  nur unzureichend angesprochen sind (vgl. BVerfGE 67, 1 (11)).<\/p>\n<p>3. Die Vorlage 2 BvL 80\/92 ist unzul\u00e4ssig, soweit das Landgericht  Frankfurt am Main den erh\u00f6hten Strafrahmen des \u00a7 29  Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. (Handeltreiben mit  Bet\u00e4ubungsmitteln  in nicht geringer Menge) und des \u00a7 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr  von Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge) als solchen  in bezug auf Haschisch zur verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung  vorgelegt hat. Das Landgericht hat weder ausreichend dargelegt,  aus welchen Gr\u00fcnden die Strafrahmen als solche verfassungswidrig  sein sollen &#8211; unabh\u00e4ngig von den generellen Bedenken gegen  eine Strafbarkeit des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Haschisch  \u00fcberhaupt -, noch da\u00df f\u00fcr seine Entscheidung die  Feststellung der G\u00fcltigkeit oder der Ung\u00fcltigkeit des  Strafrahmens erheblich ist.<\/p>\n<p>a) Allerdings kommt nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen  des Landgerichts eine Anwendung der Strafzumessungsvorschrift  des \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. in Betracht.  Dem steht nicht entgegen, da\u00df diese Regelung durch Art.  2 Nr. 2 Buchst. b OrgKG mit Wirkung vom 22. September 1992 aufgehoben  und gem\u00e4\u00df Art. 2 Nr. 3 OrgKG durch den neu eingef\u00fcgten  \u00a7 29a BtMG ersetzt worden ist, nach dessen Absatz 1 Satz  1 Nr. 4 das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen von  Bet\u00e4ubungsmitteln  nunmehr einen qualifizierten Straftatbestand mit einem gegen\u00fcber  dem Grundtatbestand des \u00a7 29 Abs. 1 BtMG erh\u00f6hten Strafrahmen  darstellt. Es ist zumindest vertretbar, da\u00df das Landgericht  diese \u00c4nderung als eine Versch\u00e4rfung des Strafgesetzes  nach der Tat ansieht und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs.  1 und 3 StGB den zur Tatzeit geltenden \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze  1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. als das mildere Gesetz f\u00fcr weiterhin  anwendbar h\u00e4lt.<\/p>\n<p>b) Das Landgericht hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern  gerade der Strafrahmen des \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2  Nr. 4 BtMG a.F. gegen das Grundgesetz versto\u00dfen soll, wenn  man von den allgemeinen Bedenken absieht, die sich generell gegen  die Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabisprodukten richten.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge, die Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  differenzierten nicht zwischen &#8222;weichen&#8220; und &#8222;harten&#8220;  Drogen, trifft im Blick auf die Auslegung des \u00a7 29a Abs.  3 Satz 2 Nr. 2 BtMG a.F. durch die Rechtsprechung der Strafgerichte  offensichtlich nicht zu. Diese ber\u00fccksichtigt gerade bei  der Bestimmung des Grenzwertes der &#8222;nicht geringen Menge&#8220;  die unterschiedliche Gef\u00e4hrlichkeit der verschiedenen Bet\u00e4ubungsmittel  (vgl. die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt  33, 8 ff.). Auch der Einwand, das Gesetz ber\u00fccksichtige nicht  den unterschiedlichen Unrechtsgehalt der verschiedenen Handlungen,  die unter Strafe gestellt seien, geht f\u00fcr die hier zur Pr\u00fcfung  gestellte Vorschrift ersichtlich fehl. \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2  Nr. 4 BtMG a.F. hebt aus den Tatbest\u00e4nden des \u00a7 29 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bestimmte Handlungsweisen, die der Gesetzgeber  als besonders gef\u00e4hrlich und strafw\u00fcrdig angesehen hat  &#8211; darunter das unerlaubte Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln  in nicht geringer Menge &#8211; heraus und sieht daf\u00fcr einen h\u00f6heren  Strafrahmen vor.<\/p>\n<p>In Betracht kommt somit allenfalls der Einwand, die gesetzliche  Strafandrohung sei in bezug auf das Handeltreiben mit Haschisch  unangemessen hoch. Insoweit fehlt es jedoch an jeder Darlegung,  inwiefern das Landgericht &#8211; unterstellt, die Strafbarkeit des  unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch sei grunds\u00e4tzlich  verfassungsgem\u00e4\u00df &#8211; durch \u00a7 29a Abs. 3 S\u00e4tze  1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. an einer dem Unrechts- und Schuldgehalt  der Tat angemessenen Straffestsetzung gehindert sein soll. Zur  Erzielung eines insoweit verfassungskonformen Ergebnisses kann  zum einen die Auslegung des Begriffs der &#8222;nicht geringen  Menge&#8220; dienen; das Landgericht ist dabei durch die Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht gebunden und kann von ihr  insbesondere dann abweichen, wenn dies zu einer verfassungskonformen  Anwendung der Vorschrift erforderlich sein sollte. Zum anderen  erm\u00f6glicht es der Umstand, da\u00df das Gesetz den Tatbestand  des \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. nur &#8222;in der Regel&#8220;  als einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit  Bet\u00e4ubungsmitteln  ansieht, von der Anwendung des erh\u00f6hten Strafrahmens abzusehen,  wenn dies aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde  des Falles zur Festsetzung einer schuldangemessenen und damit  verfassungskonformen Strafe erforderlich ist (vgl. K\u00f6rner,  BtMG, 3. Aufl., \u00a7 29 Rdnrn. 778 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>c) Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht den Strafrahmen  des \u00a7 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zur Nachpr\u00fcfung stellt; insbesondere  hat das Landgericht die Entscheidungserheblichkeit dieses Punktes  auch hier nicht ausreichend dargelegt. Ein konkretes  Normenkontrollverfahren  ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn dies zur Entscheidung eines anh\u00e4ngigen  gerichtlichen Verfahrens unerl\u00e4\u00dflich ist (vgl. BVerfGE  47, 146 (154); 63, 1 (22)). Dies ist dann nicht der Fall, wenn  das vorlegende Gericht die M\u00f6glichkeit hat, die zur Pr\u00fcfung  gestellte Vorschrift verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfGE  76, 100 (105)). Es ist nicht ersichtlich &#8211; und wurde im Vorlagebeschlu\u00df  auch nicht ausgef\u00fchrt -, wieso es dem Landgericht verwehrt  sein sollte, die Vorschrift des \u00a7 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zur  Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingef\u00fchrten  Bet\u00e4ubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe  dahingehend auszulegen, da\u00df das Tatbestandsmerkmal der nicht  geringen Menge bei Cannabisprodukten nicht schon bei dem vom  Bundesgerichtshof  angenommenen Grenzwert von 7,5 Gramm THC, sondern erst bei einer  gr\u00f6\u00dferen Menge, die die im Ausgangsfall eingef\u00fchrte  \u00fcbersteigt, erf\u00fcllt ist. Ebensowenig ist dargetan, inwiefern  auch die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des \u00a7  30 Abs. 2 BtMG ausgeschlossen sein soll, wenn die Anwendung des  Regelstrafrahmens aus \u00a7 30 Abs. 1 BtMG zu einer nach den  Gesamtumst\u00e4nden des Falles unangemessen hohen Strafe f\u00fchren  w\u00fcrde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Gegen die Zul\u00e4ssigkeit der fristgerecht erhobenen  Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Das gilt auch,  soweit Gegenstand der Pr\u00fcfung die zur Tatzeit geltende und  dem Urteil des Landgerichts L\u00fcneburg zugrunde gelegte Vorschrift  des \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. ist.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung gestellten  Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes sind, soweit  sie Gegenstand einer zul\u00e4ssigen Vorlage sind, mit dem Grundgesetz  vereinbar. Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit  Cannabisprodukten,  insbesondere Haschisch, verst\u00f6\u00dft insoweit weder gegen  Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und grunds\u00e4tzlich  auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2  Satz 2 GG.<br \/>\nDie Verfassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Die Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes, die  den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen,  sind im strafbewehrten Verbot am Ma\u00dfstab des Art. 2 Abs.  1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz  2 GG zu messen.<\/p>\n<p>Art. 2 Abs. 1 GG sch\u00fctzt jede Form menschlichen Handelns  ohne R\u00fccksicht darauf, welches Gewicht der Bet\u00e4tigung  f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE  80, 137 (152)). Absolut gesch\u00fctzt und damit der Einwirkung  der \u00f6ffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich  privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 (41); 54, 143 (146);  80, 137 (153)). Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere  auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielf\u00e4ltigen sozialen  Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden. Im \u00fcbrigen  ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des  2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistet und steht  damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsm\u00e4\u00dfigen  Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 (153).<\/p>\n<p>Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und  materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 6, 32  ff.; st. Rspr.). Beschr\u00e4nkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit  aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG  nicht (vgl. BVerfGE 34, 369 (378 f.); 55, 144 (148)). Ein &#8222;Recht  auf Rausch&#8220;, das diesen Beschr\u00e4nkungen entzogen w\u00e4re,  gibt es mithin nicht.<\/p>\n<p>In materieller Hinsicht bietet &#8211; vorbehaltlich besonderer  verfassungsrechtlicher  Gew\u00e4hrleistungen &#8211; der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  den allgemeinen verfassungsrechtlichen Ma\u00dfstab, nach dem  die Handlungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt werden darf (vgl. BVerfGE  75, 108 (154 f.); 80, 137 (153)). Diesem Grundsatz kommt gesteigerte  Bedeutung f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Strafvorschrift zu,  die als sch\u00e4rfste dem Staat zur Verf\u00fcgung stehende Sanktion  ein sozialethisches Unwerturteil \u00fcber ein bestimmtes Handeln  des B\u00fcrgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 (286); 88, 203  (258)).<\/p>\n<p>Wird Freiheitsstrafe angedroht, so erm\u00f6glicht dies einen  Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gesch\u00fctzte  Grundrecht der Freiheit der Person. Die Freiheit der Person, die  das Grundgesetz als &#8222;unverletzlich&#8220; bezeichnet, ist  ein so hohes Rechtsgut, da\u00df in sie aufgrund des Gesetzesvorbehalts  des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aus besonders gewichtigen Gr\u00fcnden  eingegriffen werden darf. Unbeschadet dessen, da\u00df solche  Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betracht kommen  m\u00f6gen, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich  selbst einen gr\u00f6\u00dferen pers\u00f6nlichen Schaden zuzuf\u00fcgen  (vgl. BVerfGE 22, 180 (219); 58, 208 (224 ff.); 59, 275 (278);  60, 123 (132)), sind sie im allgemeinen nur zul\u00e4ssig, wenn  der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Ber\u00fccksichtigung  des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes erfordert.<\/p>\n<p>Nach diesem Grundsatz mu\u00df ein grundrechtseinschr\u00e4nkendes  Gesetz geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck  zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der  erstrebte Erfolg gef\u00f6rdert werden kann; es ist erforderlich,  wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber  das Grundrecht nicht oder weniger stark einschr\u00e4nkendes Mittel  h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 30, 292 (316);  63, 88 (115); 67, 157 (173, 176)). Bei der Beurteilung der Eignung  und Erforderlichkeit des gew\u00e4hlten Mittels zur Erreichung  der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden  Einsch\u00e4tzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit  drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum  zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart  des in Rede stehenden Sachbereichs, den M\u00f6glichkeiten, sich  ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel  stehenden Rechtsg\u00fcter nur in begrenztem Umfang \u00fcberpr\u00fcft  werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 (215); 88, 203 (262)).<\/p>\n<p>Ferner mu\u00df bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere  des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn  rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit f\u00fcr  die Adressaten des Verbots gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292  (316); 67, 157 (178); 81, 70 (92)). Die Ma\u00dfnahme darf sie  mithin nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belasten (\u00dcberma\u00dfverbot  oder Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne; vgl.  BVerfGE 48, 396 (402); 83, 1 (19)). Im Bereich des staatlichen  Strafens folgt aus dem Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art.  1 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 45, 187 (228)), und aus dem Grundsatz  der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip  und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, da\u00df die Schwere  einer Straftat und das Verschulden des T\u00e4ters zu der Strafe  in einem gerechten Verh\u00e4ltnis stehen m\u00fcssen. Eine Strafandrohung  darf nach Art und Ma\u00df dem unter Strafe stehenden Verhalten  nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge  m\u00fcssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE  54, 100 (108); st. Rspr.).<\/p>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich  strafbaren Handelns unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen  Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht  kann dessen Entscheidung nicht darauf pr\u00fcfen, ob er die zweckm\u00e4\u00dfigste,  vern\u00fcnftigste oder gerechteste L\u00f6sung gefunden hat;  es hat lediglich dar\u00fcber zu wachen, da\u00df die Strafvorschrift  materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht  und den ungeschriebenen Verfassungsgrunds\u00e4tzen sowie Grundentscheidungen  des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80, 244 (255) m.w.N.).<\/p>\n<p>2. a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem derzeit geltenden  Bet\u00e4ubungsmittelgesetz  ebenso wie mit dessen Vorl\u00e4ufern den Zweck, die menschliche  Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bev\u00f6lkerung im ganzen  vor den von Bet\u00e4ubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu sch\u00fctzen  und die Bev\u00f6lkerung, vor allem Jugendliche, vor Abh\u00e4ngigkeit  von Bet\u00e4ubungsmitteln zu bewahren (vgl. die Begr\u00fcndungen  der Regierungsvorlage zum Bet\u00e4ubungsmittelgesetz 1971, BRDrucks.  665\/70 (neu), S. 2, und der Regierungsvorlage des  Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  1981, BTDrucks. 8\/3551, S. 23 f.).<\/p>\n<p>Dieser Zielsetzung dienen auch die Strafvorschriften des  Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes.  Zur Erreichung dieses Zwecks stellt der Gesetzgeber nicht nur  Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar f\u00fcr die Gesundheit  Einzelner gef\u00e4hrlich sind. Vielmehr geht es um die Gestaltung  des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialsch\u00e4dlichen  Wirkungen des Umgangs mit Drogen freih\u00e4lt, wie sie auch von  der sogenannten weichen Droge Cannabis ausgehen: Durch sie werden  insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangef\u00fchrt; ihre  Gew\u00f6hnung an berauschende Mittel wird gef\u00f6rdert. Die  Festigung der Pers\u00f6nlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden  kann behindert werden.<\/p>\n<p>Die Zielsetzung ist inzwischen durch internationale Abkommen erheblich  erweitert worden. Die Vereinten Nationen haben insbesondere im  Suchtstoff\u00fcbereinkommen 1988 die Strafw\u00fcrdigkeit jeglichen  Umgangs mit Suchtstoffen &#8211; einschlie\u00dflich Cannabis &#8211; anerkannt,  weil die Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,  die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und der unerlaubte  Verkehr mit solchen Stoffen &#8222;Gesundheit und Wohl der Menschen  ernstlich gef\u00e4hrden und die wirtschaftlichen, kulturellen  und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigen&#8220;  (Pr\u00e4ambel des Suchtstoff\u00fcbereinkommens 1988). Das \u00dcbereinkommen  stellt insbesondere fest, da\u00df der unerlaubte Verkehr mit  Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Kinder als Verbraucher ausbeutet  und eine organisierte Kriminalit\u00e4t f\u00f6rdert, &#8222;welche  die rechtm\u00e4\u00dfige Wirtschaft untergr\u00e4bt und die  Stabilit\u00e4t, Sicherheit und Souver\u00e4nit\u00e4t der Staaten  gef\u00e4hrdet&#8220;, zudem &#8222;zu hohen finanziellen Gewinnen  und Reicht\u00fcmern f\u00fchrt, die es transnationalen kriminellen  Vereinigungen erm\u00f6glichen, die Strukturen des Staates, die  rechtm\u00e4\u00dfigen Handels- und Finanzgesch\u00e4fte und  die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften  und zu korrumpieren&#8220;. Die Vereinten Nationen sind deshalb  entschlossen, im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit die  Grundursachen dieses Mi\u00dfbrauchs zu beseitigen, &#8222;darunter  die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem  unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne&#8220;. Die europ\u00e4ischen  Staaten, in denen kaum Suchtstoffe hergestellt werden, \u00fcbernehmen  dabei vor allem die Aufgabe, die Nachfrage zu bek\u00e4mpfen.  Diese Gefahreneinsch\u00e4tzung hat sich die Bundesrepublik Deutschland  durch das Zustimmungsgesetz zum Suchtstoff\u00fcbereinkommen 1988  und die nachfolgende Ratifikation zu eigen gemacht und ihrer dabei  \u00fcbernommenen Verpflichtung zur strafbewehrten Bek\u00e4mpfung  des Umgangs mit Bet\u00e4ubungsmitteln zugrunde gelegt. Im Lichte  dieser Abkommen stellt sich das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zugleich  als der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen  Kontrolle der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe, zur Kontrolle  des Umgangs mit diesen Stoffen sowie zur Bek\u00e4mpfung des illegalen  Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen  dar, die ein gemeinsames Anliegen der in den Vereinten Nationen  zusammengeschlossenen Staatengemeinschaft sind und nach deren  \u00fcbereinstimmenden \u00dcberzeugung nur im Wege einer Zusammenarbeit  der Staaten mit Aussicht auf Erfolg ins Werk gesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dieser Zielsetzung dient das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz  Gemeinschaftsbelangen,  die vor der Verfassung Bestand haben.<\/p>\n<p>b) Nach der Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers sind die von dem  Genu\u00df von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen  Gefahren erheblich. In der Regierungsvorlage des  Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  1971 hei\u00dft es dazu (vgl. BRDrucks. 665\/70 (neu), S. 5 ff.):<\/p>\n<p><em>&#8222;Ein besonderes Kennzeichen der Rauschgiftwelle ist die  erhebliche Zunahme des Verbrauchs von indischem Hanf (Cannabis  sativa) und des darin enthaltenen Harzes (Haschisch). Es handelt  sich dabei um ein Halluzinogen, das nach in der medizinischen  Wissenschaft \u00fcberwiegen-<\/em><\/p>\n<p><em>der Meinung bei Dauergebrauch zu Bewu\u00dftseinsver\u00e4nderungen  und zu psychischer Abh\u00e4ngigkeit f\u00fchren kann. Der psychoaktive  Wirkungsmechanismus beruht offenbar auf dem darin enthaltenen  isomeren Tetrahydrocannabinol (THC), das erst seit wenigen Jahren  voll synthetisiert hergestellt werden kann. Bei der Droge treten  offenbar keine Entziehungssyndrome auf, und es besteht nur eine  geringe Tendenz, die Dosis zu erh\u00f6hen. Mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit  ist davon auszugehen, da\u00df die Droge eine Schrittmacherfunktion  aus\u00fcbt. Der Umsteigeeffekt auf h\u00e4rtere Drogen zeigt  sich insbesondere bei jungen Menschen. Praktisch vollziehen sie  mit ihr den Einstieg in die Welt der Rauschgifte. Die exakten  biochemischen Vorg\u00e4nge, die sich im menschlichen K\u00f6rper  beim Genu\u00df dieser Droge vollziehen, sind noch weithin unbekannt.  Die Forschung befa\u00dft sich jedoch intensiv damit, und es  steht zu erwarten, da\u00df man in etwa 5 Jahren zu konkreteren  Ergebnissen gelangen wird. Vor allem besteht noch Unkenntnis \u00fcber  die Nebenwirkungen, die aus einem Dauergebrauch dieser Droge  resultieren.  Auf Grund von Versuchen amerikanischer Pharmakologen mit tr\u00e4chtigen  Ratten besteht sogar der Verdacht, da\u00df die Droge genetische  Defekte verursachen kann. Die Bedeutung dieser Droge f\u00fcr  die Medizin ist gering.<\/em><\/p>\n<p><em>Auf Grund des f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland nach  dem Gesetz vom 26. M\u00e4rz 1959 (BGBl. Teil II S. 333) verbindlichen  Genfer Abkommens vom 19. Februar 1925 wurde Cannabis und sein  Harz (Haschisch) dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes unterworfen.  Haschisch wurde wegen seiner Bedeutungslosigkeit f\u00fcr die  Medizin dem absoluten Verbot des \u00a7 9 Opiumgesetz unterstellt.  Der Entwurf h\u00e4lt an dieser Rechtslage fest. Bei dem gegenw\u00e4rtigen  wissenschaftlichen Erkenntnisstand w\u00e4re es vor allem aus  gesundheitspolitischen Gr\u00fcnden nicht zu vertreten, diese  Droge aus dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes zu entlassen und  sie als Massengenu\u00dfmittel f\u00fcr den freien Verkehr zuzulassen,  wie dies verschiedentlich gefordert wird. Die als Folge einer  solchen Freigabe mit Sicherheit einsetzende Werbung w\u00fcrde  den Massenkonsum der Droge bis zu einem solchen Ausma\u00df anheizen,  da\u00df auch die letzten ihrer psychischen Veranlagung wegen  besonders drogengef\u00e4hrdeten Menschen erreicht w\u00fcrden.  Der Schaden, der mit der &#8218;Integration&#8216; dieser Droge f\u00fcr die  Allgemeinheit verbunden w\u00e4re, l\u00e4\u00dft sich bei der  augenblicklichen unsicheren Erkenntnislage zwar noch nicht hinreichend  im voraus berechnen, ist aber \u00fcberschl\u00e4gig als sehr  hoch zu veranschlagen.<\/em><\/p>\n<p><em>Vor allem l\u00e4\u00dft sich das Ausma\u00df von sch\u00e4dlichen  Nebenwirkungen, die beim Massenkonsum dieser Droge auftreten k\u00f6nnten,  nicht \u00fcberschauen, zumal die Droge gerade im Hinblick auf  den Massenkonsum noch nicht ausreichend pharmakologisch und klinisch  getestet ist. Hier m\u00fcssen die Ergebnisse der eingeleiteten  Forschungsvorhaben abgewartet werden. Es w\u00e4re nicht zu verantworten,  die Droge jetzt freizugeben. Sie<\/em> <em>hat im \u00fcbrigen jahrzehntelang  unbeanstandet dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes unterstanden.  Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Auf den  Beschlu\u00df des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.  August 1969 &#8211; RReg. 4a St 81\/69 &#8211; (NJW Nr. 51\/69 S. 2297) und  die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember  1969 wird verwiesen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung liegt auch der Regierungsvorlage zum jetzt  g\u00fcltigen Bet\u00e4ubungsmittelgesetz 1981 zugrunde (vgl.  BTDrucks. 8\/3551 S. 24):<\/p>\n<p><em>&#8222;Die gesundheitlichen Risiken beim Verbrauch von Cannabis-  Produkten sind von der Wissenschaft immer wieder betont worden,  zumindest kann die Unsch\u00e4dlichkeit nicht nachgewiesen werden.  Auch in den mit Suchtstoff-Fragen befa\u00dften Gremien der Vereinten  Nationen wird die Gesundheitssch\u00e4dlichkeit des Cannabis-Mi\u00dfbrauchs  mit ganz \u00fcberwiegender Mehrheit als gegeben angesehen (so  zuletzt im Jahresbericht des Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes  f\u00fcr 1978).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>c) Die urspr\u00fcngliche Einsch\u00e4tzung der Gesundheitsgefahren  durch den Gesetzgeber ist heute umstritten. Jedoch ist auch die  den Vorlagebeschl\u00fcssen zugrundeliegende Annahme mangelnder  Gef\u00e4hrlichkeit von Cannabisprodukten ungesichert.<\/p>\n<p>c1) Grundlage der Cannabisprodukte sind die krautartigen Pflanzen  der Gattung Cannabis (Hanf). Am bekanntesten ist der einj\u00e4hrige  Faserhanf (Cannabis sativa L.). Daneben wird die rauschwirksamere,  vor allem in Indien und im gesamten orientalischen Raum verbreitete  Cannabis sativa Varia Indica L. (indischer Hanf) genutzt. Die  Inhaltsstoffe sind bei der indischen und bei der europ\u00e4ischen  Variet\u00e4t gleich, wenn die Kultivierung unter vergleichbaren  Bedingungen erfolgt. Die psychotropen, \u00f6ligen Wirkstoffe  sind in dem aus kleinen, kugelf\u00f6rmigen Dr\u00fcsenk\u00f6pfen  austretenden Harz enthalten. Die Verarbeitung der Pflanze erfolgt  zu verschiedenen Cannabisprodukten:<\/p>\n<p>&#8211; Cannabiskraut (Marihuana),<\/p>\n<p>&#8211; Cannabisharz (Haschisch),<\/p>\n<p>&#8211; Cannabiskonzentrat (Haschisch\u00f6l).<\/p>\n<p>Die einfachste Zubereitung als Konsumform besteht darin, da\u00df  die getrockneten und zerkleinerten Bl\u00e4tter mit Bl\u00fcten-  und Stengelanteilen (Marihuana) unter Verwendung eines Deckblattes  zu &#8222;Joints&#8220; gerollt werden. H\u00e4ufiger als Marihuana  wird in der Bundesrepublik Deutschland wie auch im \u00fcbrigen  Europa das als &#8222;Haschisch&#8220; bekannte Cannabisharz (Cannabis  extracta resinae tincturae) geraucht, w\u00e4hrend das noch wirkstoffreichere  Haschisch\u00f6l auf dem europ\u00e4ischen Markt bisher relativ  selten ist.<\/p>\n<p>c2) Der gegenw\u00e4rtige Stand wissenschaftlicher Erkenntnis  \u00fcber die Auswirkungen des Cannabiskonsums wird in der Literatur  wie folgt umschrieben (vgl. dazu: Geschwinde, Rauschdrogen, 2.  Aufl. 1990, S. 6 ff.; Quensel in: Scheerer\/Vogt (Hrsg.), Drogen  und Drogenpolitik, 1989, S. 379 ff.; K\u00f6rner, BtMG, 3. Aufl.,  Anhang C 1; T\u00e4schner, Das Cannabisproblem, 3. Aufl. 1986,  S. 110 ff.; Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts zu den Auswirkungen  des Haschischgenusses im Verfahren 2 BvL 43\/92):<\/p>\n<p>(1) Obwohl der Gebrauch von Cannabis als Rauschdroge seit langem  bekannt ist, fanden Cannabisprodukte, und zwar in erster Linie  Marihuana, erst zu Beginn der sechziger Jahre dieses Jahrhunderts  in den USA im Zuge der &#8222;Flower-Power-Bewegung&#8220; Eingang  in die Jugendszene. Seit 1967\/68 fand die Hanfdroge auch in Europa  einen entsprechenden Abnehmerkreis. Seit etwa 20 Jahren scheint  der Absatz an Cannabisprodukten in der Bundesrepublik Deutschland  im gro\u00dfen und ganzen unver\u00e4ndert zu bleiben, w\u00e4hrend  der Gebrauch sogenannter harter Drogen zunimmt (vgl. Geschwinde  a.a.O., S. 14 Rdnr. 51).<\/p>\n<p>(2) Die Sch\u00e4tzungen \u00fcber die gegenw\u00e4rtige Konsumentenzahl  in Deutschland schwanken nach Geschwinde (a.a.O. S. 14, Rdnr.  52) zwischen 800.000 und zwei Millionen, nach K\u00f6rner (BtMG,  Einleitung Rdnr. 9) zwischen drei bis vier Millionen. Dabei handelt  es sich jedoch \u00fcberwiegend um Gelegenheitskonsumenten. Bei  einer Repr\u00e4sentativerhebung des Bundesministeriums f\u00fcr  Gesundheit aus dem Jahre 1990 gaben 56,7 % der befragten Konsumenten  die Konsumh\u00e4ufigkeit im letzten Jahr mit ein- bis f\u00fcnfmal  an (vgl. die Anlage 3 zur Stellungnahme des Bundesministers f\u00fcr  Gesundheit im Verfahren 2 BvL 43\/92).<\/p>\n<p>(3) Hauptwirkstoff des Harzes der Hanfpflanze ist das Delta  9-Tetrahydrocannabinol  (THC). Seit seiner erstmaligen Synthese (1964\/65) wird es in  Laborversuchen  als Wirkstoff zumeist allein eingesetzt, im nat\u00fcrlichen Cannabis  aber durch eine F\u00fclle weiterer Wirk- und Duftstoffe erg\u00e4nzt,  die es auch in der Art seiner Wirkung beeinflussen (vgl. dazu  Geschwinde, a.a.O., S. 17 ff., Rdnrn. 60 bis 76; T\u00e4schner,  a.a.O., S. 59 ff.). Die Wirkstoffkonzentration, welche je nach  Herkunft und Verarbeitung sehr unterschiedlich sein kann, betr\u00e4gt  bei Cannabiskraut (Marihuana) schlechter Qualit\u00e4t unter 2  %, bei mittlerer Qualit\u00e4t 2 bis 4 % und bei guter Qualit\u00e4t  5 % und mehr; bei Cannabisharz (Haschisch) von schlechter Qualit\u00e4t  liegt der Wirkstoffgehalt unter 5 %, bei mittlerer Qualit\u00e4t  zwischen 5 und 8 % und steigt bei guter Qualit\u00e4t auf bis  zu 10 % und mehr; extrahiertes Haschisch\u00f6l hat einen Wirkstoffgehalt  von unter 15 % (schlechte Qualit\u00e4t) bis zu 70 % (sehr gute  Qualit\u00e4t; vgl. K\u00f6rner, a.a.O., Anhang C 1, S. 1066).<\/p>\n<p>(4) Cannabisprodukte werden in Deutschland \u00fcblicherweise  mit Tabak vermischt geraucht. Daneben kann man Cannabis auch als  &#8222;Tee&#8220; trinken oder es aufgel\u00f6st in Tee, als Gew\u00fcrz  im Essen oder als Geb\u00e4ck zu sich nehmen. W\u00e4hrend die  Wirkung bei oraler Aufnahme erst etwa eine Stunde sp\u00e4ter  eintritt, beginnt sie beim Rauchen innerhalb von Minuten und erreicht  ihr Maximum innerhalb von 15 Minuten. Etwa 30 bis 60 Minuten nach  dem Rauchen beginnt die Wirkung wieder abzuklingen und ist nach  rund drei Stunden weitgehend beendet. Bei oraler Aufnahme kann  sie dagegen bis zu zw\u00f6lf Stunden anhalten. Die Wirkung von  Cannabis ist au\u00dfer von der konsumierten Dosis in noch h\u00f6herem  Ma\u00dfe, als dies bei anderen psychotropen Wirkstoffen der  Fall ist, von der psychischen Gestimmtheit (Set) und den sozialen  Umgebungsfaktoren (Setting) abh\u00e4ngig (vgl. Geschwinde, a.a.O.,  S. 28 f., Rdnrn. 102 bis 105; Quensel, a.a.O., S. 381; T\u00e4schner,  a.a.O., S. 110).<\/p>\n<p>(5) Die konkreten physischen und psychischen Wirkungen sowohl  des einmaligen wie des fortgesetzten Cannabiskonsums werden zum  Teil unterschiedlich beschrieben (vgl. dazu Geschwinde, a.a.O.,  S. 21 ff.; Binder, Haschisch und Marihuana, in: Deutsches \u00c4rzteblatt  1981, S. 117 ff.; T\u00e4schner, a.a.O., S. 117 ff.; Quensel,  a.a.O., S. 380 ff.; Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts im  Verfahren 2 BvL 43\/92). Dies hat zur Folge, da\u00df auch die  Bewertung der Gefahren, die dem Einzelnen und der Gemeinschaft  durch den Cannabiskonsum drohen, unterschiedlich ausf\u00e4llt  (vgl. dazu T\u00e4schner, a.a.O., S. 241 ff. einerseits, Quensel,  a.a.O., S. 386 ff. andererseits; eine mittlere Position vertreten:  Geschwinde, a.a.O., S. 41 ff., und die Stellungnahme des  Bundesgesundheitsamts).<\/p>\n<p>Weitgehende \u00dcbereinstimmung besteht darin, da\u00df Cannabisprodukte  keine k\u00f6rperliche Abh\u00e4ngigkeit hervorrufen (vgl. K\u00f6rner,  a.a.O., Anhang C 1, Anm. 46 g; Eberth\/M\u00fcller, Bet\u00e4ubungsmittelrecht,  1982, \u00a7 1 Rdnr. 27; Geschwinde, a.a.O., S. 41, Rdnr. 156)  und &#8211; au\u00dfer bei chronischem Konsum hoher Dosen &#8211; auch keine  Toleranzbildung bewirken (vgl. K\u00f6rner, a.a.O.; Geschwinde,  a.a.O.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 13; a.A. T\u00e4schner,  a.a.O., S. 147 ff.). Auch werden die unmittelbaren gesundheitlichen  Sch\u00e4den bei m\u00e4\u00dfigem Genu\u00df als eher gering  angesehen (vgl. Geschwinde, a.a.O., S. 41 Rdnr. 155; T\u00e4schner,  a.a.O., S. 143 ff.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 10, 14 ff.).  Andererseits wird die M\u00f6glichkeit einer psychischen Abh\u00e4ngigkeit  kaum bestritten (vgl. T\u00e4schner, a.a.O., S. 147 ff.; K\u00f6rner,  a.a.O.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O., S. 42  Rdnr. 157 (f\u00fcr eine Minderheit von Cannabiskonsumenten bei  hohem, langandauerndem Mi\u00dfbrauch)); dabei wird aber das  Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft  (vgl. T\u00e4schner, NStZ 1993, S. 322 (323)). Dem entspricht  die hohe Zahl der unauff\u00e4lligen Gelegenheitskonsumenten sowie  der Verbraucher, die sich auf den Konsum von Haschisch beschr\u00e4nken.  Ferner wird beschrieben, da\u00df der Dauerkonsum von Cannabisprodukten  zu Verhaltensst\u00f6rungen, Lethargie, Gleichg\u00fcltigkeit,  Angstgef\u00fchlen, Realit\u00e4tsverlust und Depressionen f\u00fchren  k\u00f6nne (vgl. K\u00f6rner, a.a.O.; T\u00e4schner, a.a.O.; zur\u00fcckhaltender:  Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O.) und  dies gerade die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung von Jugendlichen  nachhaltig zu st\u00f6ren verm\u00f6ge. Umstritten ist dagegen  die Verursachung des sogenannten amotivationalen Syndroms, eines  durch Apathie, Passivit\u00e4t und Euphorie gekennzeichneten Zustandsbildes.  Die Diskussion geht darum, ob der Konsum von Cannabisprodukten  das amotivationale Syndrom hervorruft (so T\u00e4schner, a.a.O.,  S. 154 ff.) oder ob der Konsum erst die Folge der schon vorher  bestehenden Lebenseinstellung darstellt (so Quensel, a.a.O., S.  387; zur\u00fcckhaltender: Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff., Rdnrn.  158 bis 164; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 17 f.). Weitgehende  Einigkeit besteht indessen dar\u00fcber, da\u00df das amotivationale  Syndrom nur mit einem Dauergenu\u00df von Cannabisprodukten in  h\u00f6herer Dosierung einhergeht.<\/p>\n<p>\u00dcberwiegend abgelehnt wird nunmehr die Auffassung, Cannabis  habe eine &#8222;Schrittmacherfunktion&#8220; auf h\u00e4rtere Drogen  hin, soweit damit eine stoffliche Eigenschaft der Cannabisprodukte  bezeichnet werden soll (vgl. K\u00f6rner, a.a.O., Anhang C 1,  Rdnr. 46 m; Geschwinde, a.a.O., S. 44 f., Rdnr. 166; Quensel,  a.a.O., S. 391; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 22 ff.). Dies  deckt sich mit dem Ergebnis der Repr\u00e4sentativerhebung 1990  (Anlage 3 zur Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren 2  BvL 43\/92, S. 15), wonach nur 2,5 % der Haschischkonsumenten auch  andere unter das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz fallende Drogen gebrauchten.  Damit wird nicht ausgeschlossen, da\u00df in einer nicht n\u00e4her  bestimmbaren Zahl von F\u00e4llen der Cannabiskonsum einen &#8222;Umsteigeeffekt&#8220;  auf harte Drogen zur Folge hat. Dies wird allerdings weniger auf  die Rauschgew\u00f6hnung als vielmehr auf die Einheitlichkeit  des Drogenmarktes &#8211; der Cannabisverbraucher bezieht das Haschisch  in der Regel bei Dealern, die auch mit &#8222;harten&#8220; Drogen  handeln &#8211; zur\u00fcckgef\u00fchrt (so im Ergebnis wohl auch die  Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts, a.a.O., S. 22 unten).<\/p>\n<p>Unbestritten ist schlie\u00dflich, da\u00df ein akuter Cannabisrausch  die Fahrt\u00fcchtigkeit beeintr\u00e4chtigt (vgl. hierzu Kreuzer,  NStZ 1993, S. 209 ff.; Maatz\/Mille, DRiZ 1993, S. 15 ff.; BVerfGE  89, 69 (77 ff.)).<\/p>\n<p>3. Obwohl sich danach die von Cannabisprodukten ausgehenden  Gesundheitsgefahren  aus heutiger Sicht als geringer darstellen, als der Gesetzgeber  bei Erla\u00df des Gesetzes angenommen hat, verbleiben dennoch  auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbetr\u00e4chtliche  Gefahren und Risiken, so da\u00df die Gesamtkonzeption des Gesetzes  in bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung  Bestand hat. Dies ergeben die vom Senat eingeholten fachbeh\u00f6rdlichen  Stellungnahmen des Bundesgesundheitsamts und des Bundeskriminalamts  sowie das vom Senat &#8211; \u00fcber die zitierten zusammenfassenden  Darstellungen hinaus &#8211; ausgewertete einschl\u00e4gige Schrifttum.  Die gesetzliche Konzeption geht dahin, den gesamten Umgang mit  Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von  der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren f\u00fcr den  Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen  Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle  den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten l\u00fcckenlos mit  Strafe zu bedrohen. Mit diesem Inhalt sind die Strafvorschriften  des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes geeignet, die Verbreitung der  Droge in der Gesellschaft einzuschr\u00e4nken und damit die von  ihr ausgehenden Gefahren im ganzen zu verringern. Die Strafvorschriften  sind damit generell geeignet, den Gesetzeszweck zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>4. Die aus Anla\u00df der mehrfachen \u00c4nderungen des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  und der Zustimmung zum Suchtstoff\u00fcbereinkommen 1988 wiederholt  \u00fcberpr\u00fcfte und festgehaltene Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers,  die strafbewehrten Verbote gegen den unerlaubten Umgang mit  Cannabisprodukten  seien auch erforderlich, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen,  ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch  auf der Grundlage des heutigen Erkenntnisstandes, wie er sich  aus den oben (unter 3.) bezeichneten Quellen zur Gen\u00fcge entnehmen  l\u00e4\u00dft, ist die Auffassung des Gesetzgebers vertretbar,  ihm stehe zur Erreichung der gesetzlichen Ziele kein gleich wirksames,  aber weniger eingreifendes Mittel als die Strafandrohung zur Verf\u00fcgung.  Dagegen l\u00e4\u00dft sich nicht einwenden, die bisherige Cannabis-Prohibition  habe die Gesetzesziele nicht vollst\u00e4ndig erreichen k\u00f6nnen  und eine Freigabe von Cannabis w\u00fcrde als milderes Mittel  diese Zwecke eher erf\u00fcllen. Die kriminalpolitische Diskussion  dar\u00fcber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher durch  die generalpr\u00e4ventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch  die Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der  Drogenm\u00e4rkte erreicht wird, ist noch nicht abgeschlossen.  Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, die zwingend f\u00fcr  die Richtigkeit des einen oder anderen Weges spr\u00e4chen, liegen  nicht vor. Die internationalen Abkommen, denen die Bundesrepublik  Deutschland beigetreten ist, setzen bei der Bek\u00e4mpfung des  Drogenmi\u00dfbrauchs und des unerlaubten Verkehrs mit Drogen  zunehmend auf den Einsatz strafrechtlicher Mittel. Ob es unter  Ber\u00fccksichtigung dieser internationalen Rechtsentwicklung  gelingen k\u00f6nnte, durch eine Freigabe von Cannabisprodukten  eine Trennung der Drogenm\u00e4rkte im nationalen Rahmen herbeizuf\u00fchren,  oder ob nicht vielmehr die Bundesrepublik zu einem neuen Mittelpunkt  des internationalen Drogenhandels werden w\u00fcrde, ist zumindest  offen. Ebenso ungewi\u00df ist, ob durch einen Wegfall des &#8222;Reizes  des Verbotenen&#8220; oder durch Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen  \u00fcber die Gefahren des Cannabiskonsums eine Verminderung des  Cannabisverbrauchs bewirkt werden w\u00fcrde. Wenn der Gesetzgeber  bei dieser Sachlage an der Auffassung festh\u00e4lt, das generelle  strafbewehrte Cannabisverbot schrecke eine gr\u00f6\u00dfere  Anzahl potentieller Konsumenten ab als die Aufhebung der Strafdrohung  und sei daher zum Rechtsg\u00fcterschutz besser geeignet, ist  dies verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn f\u00fcr die Wahl  zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines  Gesetzesziels besitzt der Gesetzgeber die Einsch\u00e4tzungs-  und Entscheidungspr\u00e4rogative (vgl. BVerfGE 77, 84 (106)).  Zwar erscheinen unter besonderen Voraussetzungen F\u00e4lle denkbar,  in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der  Normenkontrolle insoweit Beachtung erfordern, als sie geeignet  sind, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von  Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder  doch die getroffene Regelung als m\u00f6gliche L\u00f6sung auszuschlie\u00dfen  (vgl. BVerfGE 50, 205 (212 f.)). Einen solchen Festigkeitsgrad  weisen indessen die Ergebnisse des Meinungsstreits \u00fcber ein  strafbewehrtes Verbot jeglichen Umgangs mit Cannabisprodukten  nicht auf.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr die Beurteilung, ob die zur verfassungsrechtlichen  Pr\u00fcfung gestellten Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes,  soweit sie den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen, gegen das  \u00dcberma\u00dfverbot (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  im engeren Sinne) versto\u00dfen, ist zwischen dem grunds\u00e4tzlichen  Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten und seiner Bewehrung  durch die Androhung von Kriminalstrafe f\u00fcr die verschiedenartigen  Verst\u00f6\u00dfe gegen das Verbot zu unterscheiden. Das allgemeine  Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten &#8211; abgesehen  von sehr engen Ausnahmen &#8211; umfassend zu verbieten, verst\u00f6\u00dft  f\u00fcr sich nicht gegen das \u00dcberma\u00dfverbot. Es wird  durch die erstrebten Zwecke gerechtfertigt, die Bev\u00f6lkerung  &#8211; zumal die Jugend &#8211; vor den von der Droge ausgehenden  Gesundheitsgefahren  sowie vor der Gefahr einer psychischen Abh\u00e4ngigkeit von der  Droge zu sch\u00fctzen und deshalb vor allem den kriminellen Organisationen,  die den Drogenmarkt beherrschen, und ihrem gemeinsch\u00e4dlichen  Wirken entgegenzutreten. Diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen  stehen gleichwertige Interessen an einer Freigabe des Umgangs  mit der Droge nicht gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch, soweit der Gesetzgeber zur  Durchsetzung des Verbots das Mittel der Kriminalstrafe einsetzt.  Bei den Verst\u00f6\u00dfen gegen das Verbot des Umgangs mit  Cannabisprodukten handelt es sich nicht nur um Ungehorsam gegen\u00fcber  Verwaltungsvorschriften, also typisches Verwaltungsunrecht; vielmehr  werden dadurch wichtige Gemeinschaftsbelange gef\u00e4hrdet, die  der Gesetzgeber zu sch\u00fctzen bezweckt. Es beruht deshalb auf  einleuchtenden und sachgerechten Erw\u00e4gungen, da\u00df der  Gesetzgeber diese Verst\u00f6\u00dfe als strafw\u00fcrdig und  strafbed\u00fcrftig ansieht.<br \/>\nAuch soweit der Gesetzgeber den Schutz der genannten Gemeinschaftsg\u00fcter  (vgl. oben 2. a) von einer konkreten Gef\u00e4hrdung oder gar  Verletzung vorverlagert hat in den Bereich abstrakter Gef\u00e4hrdungen,  ist dagegen von Verfassungs wegen grunds\u00e4tzlich nichts zu  erinnern. Die Tatbest\u00e4nde des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten  erstrecken den Schutz umfassend auf alle Verhaltensweisen, die  generell geeignet sind, die beschriebenen Gefahren herbeizuf\u00fchren.  Das ist aus generalpr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Es liegt allerdings in der Natur eines so umfassend konzipierten  Strafrechtsschutzes, da\u00df die Straftatbest\u00e4nde Begehungsweisen  erfassen, die erhebliche Unterschiede in bezug auf die Art und  das Ma\u00df der Gef\u00e4hrdung der gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter  und in bezug auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt  aufweisen. Die Gef\u00e4hrdung der gesch\u00fctzten Gemeinschaftsg\u00fcter  kann je nach den Eigenschaften und Wirkungen der Droge, der im  Einzelfall betroffenen Menge, der Art des jeweils in Betracht  kommenden Versto\u00dfes sowie unter Ber\u00fccksichtigung sonstiger  gefahrrelevanter Umst\u00e4nde ein so geringes Ma\u00df erreichen,  da\u00df die generalpr\u00e4ventiven Gesichtspunkte, die die  generelle Androhung von Kriminalstrafe rechtfertigen, an Gewicht  verlieren. Die Strafe k\u00f6nnte dann im Blick auf die Freiheitsrechte  des Betroffenen und unter Ber\u00fccksichtigung der individuellen  Schuld des T\u00e4ters und darauf abhebender spezialpr\u00e4ventiver  kriminalpolitischer Ziele eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige und  deshalb verfassungswidrige Sanktion darstellen. Die Pr\u00fcfung  dieser Frage er\u00fcbrigt sich nicht schon deshalb, weil das  generelle Konzept des Gesetzgebers, den unerlaubten Umgang mit  Cannabisprodukten umfassend mit Strafe zu bedrohen, als ein geeignetes  und erforderliches Mittel zur Durchsetzung des erstrebten  Rechtsg\u00fcterschutzes  anzusehen ist. Die dritte Stufe der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung  hat vielmehr gerade den Sinn, die als geeignet und erforderlich  erkannten Ma\u00dfnahmen einer gegenl\u00e4ufigen Kontrolle im  Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter  Ber\u00fccksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen  f\u00fcr den Betroffenen noch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis  zu dem dadurch erreichbaren Rechtsg\u00fcterschutz stehen. Die  Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des \u00dcberma\u00dfverbots kann  demgem\u00e4\u00df dazu f\u00fchren, da\u00df ein an sich geeignetes  und erforderliches Mittel des Rechtsg\u00fcterschutzes nicht angewandt  werden darf, weil die davon ausgehenden Beeintr\u00e4chtigungen  der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsg\u00fcterschutz  deutlich \u00fcberwiegen, so da\u00df der Einsatz des Schutzmittels  als unangemessen erscheint. Daraus folgt, da\u00df unter Umst\u00e4nden  der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zur\u00fcckstehen  mu\u00df, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen  Beeintr\u00e4chtigung der Rechte des Betroffenen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>a) Die Strafandrohung des \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG f\u00fcr  das Handeltreiben mit Cannabisprodukten verst\u00f6\u00dft nach  diesen Grunds\u00e4tzen nicht gegen das \u00dcberma\u00dfverbot.<\/p>\n<p>Das Handeltreiben begr\u00fcndet unmittelbarer als konsumorientierte  Begehungsweisen des \u00a7 29 Abs. 1 BtMG prim\u00e4r und typischerweise  eine Gef\u00e4hrdung fremder Rechtsg\u00fcter und stellt schon  von daher die gefahrintensivste Form des unerlaubten Umgangs mit  Bet\u00e4ubungsmitteln dar. Der Handel weckt und unterh\u00e4lt  die Nachfrage nach Cannabisprodukten, beutet die Schw\u00e4che  und Abh\u00e4ngigkeit anderer aus und f\u00fchrt zu einer unkontrollierten  Verbreitung der Droge auch in den besonders gef\u00e4hrdeten Personenkreisen.  Er liegt zudem weitgehend in den H\u00e4nden des international  organisierten Verbrechens. Im Blick darauf erscheint nicht nur  das Verbot des Handeltreibens, sondern auch die es bewehrende  Strafandrohung als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren  Sinne.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die durch \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit Strafe  bedrohte unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten, die nicht  dem Handeltreiben dient, gilt im Ergebnis das gleiche. Auch die  Abgabe f\u00fchrt zu einer Weiterverbreitung von Cannabisprodukten  und bewirkt damit eine Gef\u00e4hrdung fremder Rechtsg\u00fcter.  Die Gef\u00e4hrlichkeit dieser Begehungsform ist zwar deutlich  geringer einzusch\u00e4tzen als die des Handeltreibens; denn die  F\u00e4lle des Verschenkens von Cannabisprodukten haben schon  zahlenm\u00e4\u00dfig eine geringere Bedeutung als die entgeltliche  Ver\u00e4u\u00dferung. Dennoch darf der Gesetzgeber von einem  Gefahrenpotential auch dieser Begehungsform ausgehen. Die unentgeltliche  Abgabe der Droge findet nicht selten in einem sozialen Umfeld  statt, in dem sich besonders gef\u00e4hrdete Personen wie etwa  Jugendliche oder psychisch Labile oder Dauerkonsumenten von  Cannabisprodukten  befinden. Die Abgabe der Droge er\u00f6ffnet in solchen F\u00e4llen  ein Gemeinschaftserlebnis, durch das bisher nicht zum Kreis der  Konsumenten geh\u00f6rende Personen zum Drogenkonsum verleitet  oder bestehende psychische Abh\u00e4ngigkeiten von der Droge verfestigt  werden k\u00f6nnen. Im Blick darauf wird die Strafandrohung f\u00fcr  die Abgabe von Cannabisprodukten an Dritte durch das \u00f6ffentliche  Interesse an der Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung  der Droge gerechtfertigt und h\u00e4lt sich f\u00fcr die davon  Betroffenen in den Grenzen einer angemessenen und zumutbaren Sanktion,  zumal dem unterschiedlichen Gewicht der jeweiligen Tat im allgemeinen  durch den weitgespannten Strafrahmen des \u00a7 29 Abs. 1 BtMG  ausreichend Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommen die  proze\u00dfrechtlichen  M\u00f6glichkeiten, in F\u00e4llen geringer Schuld und bei Fehlen  eines \u00f6ffentlichen Interesses von der Strafverfolgung abzusehen  (vgl. \u00a7\u00a7 153, 153a StPO).<\/p>\n<p>c) Auch die in \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG enthaltene Strafdrohung  f\u00fcr den unerlaubten Erwerb von Cannabisprodukten sowie die  in \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 normierte Strafdrohung f\u00fcr  den unerlaubten Besitz dieser Droge versto\u00dfen nicht gegen  das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot.<\/p>\n<p>C1) Nicht nur das Handeltreiben mit Cannabisprodukten und deren  unentgeltliche Abgabe begr\u00fcnden aufgrund der damit verbundenen  Weitergabe der Droge stets eine abstrakte Fremdgefahr. Auch der  unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz gef\u00e4hrden fremde  Rechtsg\u00fcter schon insofern, als sie die M\u00f6glichkeit  einer unkontrollierten Weitergabe der Droge an Dritte er\u00f6ffnen.  Die Gefahr einer solchen Weitergabe besteht selbst dann, wenn  der Erwerb und der Besitz der Droge nach der Vorstellung des T\u00e4ters  nur den Eigenverbrauch vorbereiten sollen. Hinzukommt, da\u00df  sich gerade im Erwerb zum Zwecke des Eigenverbrauchs die Nachfrage  nach der Droge verwirklicht, die den illegalen Drogenmarkt von  der Nachfrageseite her konstituiert. Angesichts der Sch\u00e4tzungen  \u00fcber die gegenw\u00e4rtige Konsumentenzahl, die sich zwischen  800.000 und 4 Millionen Personen bewegen, die \u00fcberwiegend  gerade Gelegenheitskonsumenten sind (siehe oben unter 2. c) c2),  kann dies nicht als unerheblich abgetan werden. Unter generalpr\u00e4ventiven  Gesichtspunkten ist es danach vor dem verfassungsrechtlichen  \u00dcberma\u00dfverbot  gerechtfertigt, auch den unerlaubten Erwerb und Besitz von  Cannabisprodukten  zum Eigenverbrauch allgemein als strafw\u00fcrdiges und strafbed\u00fcrftiges  Unrecht mit Kriminalstrafe zu bedrohen.<\/p>\n<p>Allerdings kann gerade in diesen F\u00e4llen das Ma\u00df der  von der einzelnen Tat ausgehenden Rechtsg\u00fctergef\u00e4hrdung  und der individuellen Schuld gering sein. Das gilt zumal dann,  wenn Cannabisprodukte lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen  Eigenverbrauch erworben und besessen werden. Diese F\u00e4lle  machen einen nicht geringen Teil der nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz  strafbaren Handlungen aus. Nach dem &#8222;Bericht der Bundesregierung  \u00fcber die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften  des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987&#8220;  vom 11. April 1989 (BTDrucks. 11\/4329 S. 15) wird rund ein Viertel  aller wegen eines Bet\u00e4ubungsmitteldelikts eingeleiteten Strafverfahren  entweder durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht  eingestellt.  Dabei betreffen etwa 80 bis 90 % der Einstellungen Cannabis-T\u00e4ter  mit Kleinmengen zum Eigenkonsum, die den Grundtatbestand des \u00a7  29 Abs. 1 BtMG erf\u00fcllt haben. Es spricht viel daf\u00fcr,  da\u00df die eingestellten Strafverfahren zu einem erheblichen  Teil F\u00e4lle des unerlaubten Erwerbes und Besitzes betreffen,  weil diese Straftatbest\u00e4nde nach dem Bericht der Bundesregierung  (a.a.O. S. 12) auch 51 % der Verurteilungen zugrunde liegen. Nach  der vom Bundesgesundheitsministerium ver\u00f6ffentlichten  Repr\u00e4sentativerhebung  1990 gaben 56,7 % der befragten Cannabiskonsumenten die H\u00e4ufigkeit  ihres Konsums im letzten Jahr mit ein- bis f\u00fcnfmal an. Nach  alledem ist &#8211; ungeachtet der insgesamt gro\u00dfen Bedeutung,  die die Gesamtzahl der Kleinkonsumenten f\u00fcr den illegalen  Drogenmarkt hat &#8211; der individuelle Beitrag der Kleinkonsumenten  zur Verwirklichung der Gefahren, vor denen das Verbot des Umgangs  mit Cannabisprodukten sch\u00fctzen soll, gering; anderes kann  etwa gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet  ist, Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten.<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkt sich der Erwerb oder der Besitz von Cannabisprodukten  auf kleine Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch, so ist im  allgemeinen auch die konkrete Gefahr einer Weitergabe der Droge  an Dritte nicht sehr erheblich. Entsprechend gering ist in aller  Regel das \u00f6ffentliche Interesse an einer Bestrafung. Die  Verh\u00e4ngung von Kriminalstrafe gegen Probierer und  Gelegenheitskonsumenten  kleiner Mengen von Cannabisprodukten kann in ihren Auswirkungen  auf den einzelnen T\u00e4ter zu unangemessenen und spezialpr\u00e4ventiv  eher nachteiligen Ergebnissen f\u00fchren, wie etwa einer unerw\u00fcnschten  Abdr\u00e4ngung in die Drogenszene und einer Solidarisierung mit  ihr.<\/p>\n<p>c2) Auch unter Ber\u00fccksichtigung solcher Fallgestaltungen  verst\u00f6\u00dft die generelle &#8211; generalpr\u00e4ventiv begr\u00fcndete  &#8211; Strafandrohung f\u00fcr den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten  Besitz von Cannabisprodukten indessen nicht gegen das  verfassungsrechtliche  \u00dcberma\u00dfverbot. Diesem hat der Gesetzgeber dadurch gen\u00fcgt,  da\u00df er es den Strafverfolgungsorganen erm\u00f6glicht, im  Einzelfall durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem  geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung  zu tragen. Neben den allgemeinen Vorschriften der \u00a7\u00a7  153, 153a StPO, die bei geringer Schuld und dem Fehlen eines  \u00f6ffentlichen  Interesses an der Strafverfolgung eine Verfahrenseinstellung zulassen,  sind hier vor allem \u00a7 29 Abs. 5 und nunmehr auch \u00a7 31a  BtMG zu nennen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung  nach \u00a7 29 Abs. 1 BtMG absehen, wenn der T\u00e4ter Bet\u00e4ubungsmittel  lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt,  einf\u00fchrt, ausf\u00fchrt, durchf\u00fchrt, erwirbt, sich in  sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Anwendung dieser  Vorschrift ist vor allem dann naheliegend, wenn ein Probierer  oder Gelegenheitskonsument eine geringe Menge der im Vergleich  zu anderen g\u00e4ngigen Bet\u00e4ubungsmitteln weniger gef\u00e4hrlichen  Cannabisprodukte ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Eigenverbrauch  beschafft oder besitzt und dadurch keine Fremdgef\u00e4hrdung  verursacht wird. F\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gewinnt  sie dadurch gesteigerte praktische Bedeutung, da\u00df \u00a7  153b StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 29 Abs.  5 BtMG eine Verfahrenseinstellung bis zum Beginn der Hauptverhandlung  erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gilt seit dem 16. September 1992 der neue  \u00a7 31a BtMG, der speziell f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7  29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von der Strafverfolgung erm\u00f6glicht,  wenn die Schuld des T\u00e4ters als gering anzusehen w\u00e4re  und kein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.  Von der Einstellungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 153b StPO in  Verbindung mit \u00a7 29 Abs. 5 BtMG unterscheidet sich \u00a7  31a BtMG dadurch, da\u00df er eine geringe Schuld des T\u00e4ters  sowie das Fehlen eines \u00f6ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung  ausdr\u00fccklich voraussetzt. Indessen werden diese Tatbestandsmerkmale  bei dem Umgang mit Cannabisprodukten in aller Regel bei dem  gelegentlichen  Eigenverbrauch ohne Fremdgef\u00e4hrdung erf\u00fcllt sein und  die Strafverfolgungsorgane &#8211; insbesondere die Staatsanwaltschaften,  die bis zur Erhebung der Anklage allein zu entscheiden haben &#8211;  dann nach dem \u00dcberma\u00dfverbot von der Verfolgung der  in \u00a7 31a BtMG bezeichneten Straftaten abzusehen haben. Verursacht  die Tat hingegen eine Fremdgef\u00e4hrdung, etwa weil sie in Schulen,  Jugendheimen, Kasernen oder \u00e4hnlichen Einrichtungen stattfindet,  oder weil sie von einem Erzieher, von einem Lehrer oder von einem  mit dem Vollzug des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes beauftragten  Amtstr\u00e4ger begangen wird und Anla\u00df zur Nachahmung gibt,  so kann eine gr\u00f6\u00dfere Schuld und ein \u00f6ffentliches  Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.<\/p>\n<p>Da es sich bei \u00a7 31a BtMG ebenso wie in den F\u00e4llen der  \u00a7\u00a7 153 ff. StPO um rechtlich gebundene Entscheidungen  handelt (herrschende Meinung; vgl. Kleinknecht\/Meyer-Go\u00dfner,  StPO, 41. Aufl., \u00a7 152 Rdnrn. 7 bis 9; Schoreit in: Karlsruher  Kommentar zur StPO, 3. Aufl., \u00a7 152 Rdnrn. 23 bis 25) w\u00e4re  es allerdings bedenklich, wenn es nach Inkrafttreten des \u00a7  31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen Einstellungspraxis  in den verschiedenen Bundesl\u00e4ndern bliebe, wie sie in dem  bereits erw\u00e4hnten Bericht der Bundesregierung f\u00fcr die  Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden ist (vgl. BTDrucks. 11\/4329,  S. 15, 21, 22, 26); insbesondere bei der Bemessung der geringen  Menge, f\u00fcr die in der Rechtsprechung zu \u00a7 29 Abs. 5  BtMG bereits Grunds\u00e4tze vorliegen (vgl. K\u00f6rner, BtMG,  3. Aufl., \u00a7 29 Rdnrn. 806, 807), sowie bei der Behandlung  von Wiederholungst\u00e4tern (vgl. hierzu K\u00f6rner, \u00a7  29 BtMG, Rdnr. 811) werden unterschiedliche Handhabungen festgestellt.  Die Vorschrift des \u00a7 31a BtMG gestattet der Staatsanwaltschaft  in weitem Umfang, Ermittlungsverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts  einzustellen; sie er\u00f6ffnet damit zugleich die M\u00f6glichkeit,  die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften durch  Verwaltungsvorschriften  zu steuern. Die L\u00e4nder trifft hier die Pflicht, f\u00fcr  eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der  Staatsanwaltschaften  zu sorgen (vgl. auch BVerfGE 11, 6 (18); 76, 1 (77)), zumal es  sich um das den Einzelnen besonders belastende Gebiet der  Strafverfolgung  handelt. Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug w\u00e4re nicht  mehr gew\u00e4hrleistet, wenn die Beh\u00f6rden in den L\u00e4ndern  durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen  nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich  vorschrieben oder unterb\u00e4nden.<\/p>\n<p>Gesicherte Erkenntnisse zur Anwendung des \u00a7 31a BtMG, die  auf eine dauerhaft unterschiedliche Handhabung auch dieser Vorschrift  in den L\u00e4ndern schlie\u00dfen lie\u00dfen, liegen derzeit  noch nicht vor. Der Gesetzgeber darf abwarten, ob der neugeschaffene,  speziell auf Konsumentenvergehen im Bet\u00e4ubungsmittelrecht  zugeschnittene Tatbestand des \u00a7 31a BtMG zu einer im wesentlichen  gleichm\u00e4\u00dfigen Rechtsanwendung in diesem Rechtsbereich  f\u00fchrt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der  Einstellungsvoraussetzungen  erforderlich sind.<\/p>\n<p>c3) Die Entscheidung des Gesetzgebers, einem geringen Unrechts-  und Schuldgehalt bestimmter Taten vorwiegend durch eine Einschr\u00e4nkung  des Verfolgungszwangs Rechnung zu tragen, ist verfassungsrechtlich  nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber bieten sich zwei Wege an,  einen geringen Unrechts- und Schuldgehalt bestimmter Fallgruppen  dem \u00dcberma\u00dfverbot entsprechend zu ber\u00fccksichtigen:  Er kann &#8211; etwa durch Privilegierungstatbest\u00e4nde &#8211; den Anwendungsbereich  der allgemeinen Strafvorschrift einschr\u00e4nken oder spezielle  Sanktionen f\u00fcr F\u00e4lle der Bagatellkriminalit\u00e4t erm\u00f6glichen  (materiell-rechtliche L\u00f6sung). Er kann aber auch den Verfolgungszwang  begrenzen und auflockern (prozessuale L\u00f6sung). Das verfassungsrechtliche  \u00dcberma\u00dfverbot gestattet prinzipiell beide L\u00f6sungen  (vgl. BVerfGE 50, 205 (213 ff.)). Die prozessuale L\u00f6sung  verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Verfassungsgrunds\u00e4tze,  die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben. Das R\u00fcckwirkungsverbot  f\u00fcr strafbegr\u00fcndende oder strafsch\u00e4rfende Bestimmungen  wird offensichtlich nicht ber\u00fchrt. Dem Prinzip der Gesetzlichkeit  der Strafbarkeit wird gen\u00fcgt; die Grenzen des strafbaren  Verhaltens werden ebenso durch das Gesetz bestimmt wie die  Einschr\u00e4nkungen  des Verfolgungszwangs. Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, da\u00df  die Rechtsanwendung im Einzelfall den Strafverfolgungsorganen  obliegt. Schlie\u00dflich kann auch der Grundsatz der Bestimmtheit  der Strafvorschrift unter der Voraussetzung gewahrt werden, da\u00df  der Einzelne dem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen  kann, unter welchen Voraussetzungen er sich strafbar macht sowie  welche Strafe ihm droht. Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>d) Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr von Cannabisprodukten  nach \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unterliegt unter dem Gesichtspunkt  der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne keinen  Bedenken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df  der Gesetzgeber sich insoweit auf ein \u00fcberwiegendes gesundheits-  und kriminalpolitisches Interesse daran st\u00fctzt, da\u00df  keine illegalen Drogen in das Staatsgebiet verbracht werden, und  den besonderen Unrechtsgehalt der unerlaubten Einfuhr darin begr\u00fcndet  sieht, da\u00df der f\u00fcr die Schutzg\u00fcter des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  besonders gef\u00e4hrliche Rauschgifthandel international t\u00e4tig  ist und daher der illegale grenz\u00fcberschreitende Verkehr mit  Bet\u00e4ubungsmitteln zu seinen typischen Erscheinungsformen  geh\u00f6rt. Jeder Staat, der wie die Bundesrepublik Deutschland  den internationalen Abkommen zur Bek\u00e4mpfung des Rauschgifthandels  beigetreten ist, mu\u00df in besonderem Ma\u00dfe bestrebt sein,  seine Verpflichtungen zur Unterbindung gerade des illegalen  grenz\u00fcberschreitenden  Verkehrs zu erf\u00fcllen und so die zur wirksamen Bek\u00e4mpfung  des internationalen Drogenmarktes notwendige Solidarit\u00e4t  mit seinen Nachbarstaaten zu erweisen. Insoweit es sich um die  Einfuhr kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch  handelt, ist auf das oben (I. 5. c) c2) Ausgef\u00fchrte zu verweisen.<\/p>\n<p>e) Dasselbe gilt im Ergebnis f\u00fcr die Strafdrohung gegen die  verbotene Durchfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln in \u00a7 29 Abs.  1 Satz 1 Nr. 5 BtMG. Obwohl die verbotene Durchfuhr von  Bet\u00e4ubungsmitteln  die innerstaatlichen Gemeinwohlbelange in geringerem Umfang  beeintr\u00e4chtigt  als die verbotene Einfuhr, rechtfertigt auch hier das legitime  staatliche Interesse an einer wirksamen Kontrolle des internationalen  Drogenverkehrs, zu der sich die Bundesrepublik Deutschland im  Interesse einer wirksamen solidarischen Bek\u00e4mpfung des internationalen  Drogenmarktes v\u00f6lkerrechtlich verpflichtet hat, die Strafandrohung  im Blick auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.  Auch insoweit bieten die Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  ausreichende M\u00f6glichkeiten, um einem im Einzelfall geringen  Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerecht zu werden.<\/p>\n<p>f) Schlie\u00dflich sind auch die Vorschriften des \u00a7 29  Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 BtMG in der bis zum 21. September  1992 geltenden Fassung, soweit sie das Handeltreiben mit  Cannabisprodukten  in nicht geringer Menge betreffen, sowie die Vorschrift des \u00a7  30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, soweit sie die Einfuhr von Cannabisprodukten  in nicht geringer Menge betrifft, mit dem \u00dcberma\u00dfverbot  vereinbar.<\/p>\n<p>Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die Strafdrohung des \u00a7  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben mit  Cannabisprodukten betrifft, mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs.  2 Satz 2 GG vereinbar. Auf dieser Grundlage ist es von Verfassungs  wegen nicht zu beanstanden, da\u00df das Gesetz den unerlaubten  Handel mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge gem\u00e4\u00df  \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. in der Regel als einen  besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit  Bet\u00e4ubungsmitteln  ansah und f\u00fcr diesen besonders schweren Fall in \u00a7 29  Abs. 3 Satz 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem  Jahr androhte. Da vom Handeltreiben mit einer gr\u00f6\u00dferen  Menge von Cannabisprodukten auch erheblich gr\u00f6\u00dfere  Gefahren f\u00fcr die durch das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz gesch\u00fctzten  Rechtsg\u00fcter ausgehen, darf der Gesetzgeber darauf mit der  Androhung einer erh\u00f6hten Mindeststrafe reagieren. In diesem  Zusammenhang bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage,  ob die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung die Grenze der nicht  geringen Menge von Cannabisprodukten durch den Wirkstoffgehalt  von 7,5 Gramm THC so bestimmt hat, da\u00df gegen die Angemessenheit  der in \u00a7 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG angedrohten Mindeststrafe  von einem Jahr Freiheitsstrafe keine verfassungsrechtlichen Bedenken  bestehen. Denn diese Festlegung ist nicht Inhalt des Gesetzes  selbst, sondern ein Ergebnis seiner Auslegung durch die Strafgerichte.  Sollte diese Auslegung im Blick auf die angedrohte Mindeststrafe  mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz unvereinbar  sein, ist kein Strafgericht gehindert, die Vorschrift verfassungskonform  auszulegen und anzuwenden. Im \u00fcbrigen ist der Strafrahmen  des \u00a7 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG als solcher nicht Gegenstand  einer zul\u00e4ssigen Vorlage.<\/p>\n<p>Aus entsprechenden Erw\u00e4gungen verst\u00f6\u00dft auch der  qualifizierte Straftatbestand des \u00a7 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG,  soweit er die Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer  Menge betrifft, nicht gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.  Auch hier rechtfertigen die von der h\u00f6heren Menge ausgehenden  Gefahren die Schaffung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes  mit einer erh\u00f6hten Strafandrohung. F\u00fcr die Auslegung  des Begriffs der nicht geringen Menge gilt hier dasselbe wie zu  \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. Im \u00fcbrigen ist auch  hier der Strafrahmen als solcher nicht in zul\u00e4ssiger Weise  zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung gestellt worden.<\/p>\n<p>6. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des  Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  von 1992 Schritte zu einer &#8222;Reform der zur Zeit \u00fcberwiegend  repressiven Gesetzgebung zum Bet\u00e4ubungsmittelmi\u00dfbrauch  durch R\u00fccknahme der Strafverfolgung von abh\u00e4ngigen Konsumenten&#8220;  (BTDrucks. 12\/934, S. 1) eingeleitet und dementsprechend in der  Strafverfolgung st\u00e4rker zwischen H\u00e4ndlern und Konsumenten  differenziert. Angesichts der dargestellten offenen kriminalpolitischen  und wissenschaftlichen Diskussion \u00fcber die vom Cannabiskonsum  ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bek\u00e4mpfung  (vgl. oben I. 2. c) und 4.) hat der Gesetzgeber die Auswirkungen  des geltenden Rechts unter Einschlu\u00df der Erfahrungen des  Auslandes zu beobachten und zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BVerfGE  50, 290 (335); 56, 54 (78); 65, 1 (55 f.); 88, 203 (309 f.)).  Dabei wird er insbesondere einzusch\u00e4tzen haben, ob und inwieweit  die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenm\u00e4rkte  f\u00fchren und damit zur Eind\u00e4mmung des Bet\u00e4ubungsmittelkonsums  insgesamt beitragen kann oder ob umgekehrt nur die strafbewehrte  Gegenwehr gegen den Drogenmarkt insgesamt und die sie bestimmende  organisierte Kriminalit\u00e4t hinreichenden Erfolg verspricht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten  verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.<\/p>\n<p>Die Darlegungen, mit der in den Vorlagen ein Versto\u00df gegen  diese Verfassungsnorm begr\u00fcndet wird, verkennen schon im  Ansatzpunkt den Schutzbereich des Grundrechts.<\/p>\n<p>Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sch\u00fctzt den Einzelnen vor hoheitlichen  Eingriffen in sein Leben und seine k\u00f6rperliche Unversehrtheit.  Au\u00dferdem verpflichtet er in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1  Satz 2 GG den Staat, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor  diese Rechtsg\u00fcter zu stellen, d.h. vor allem, sie vor rechtswidrigen  Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1  (42); 88, 203 (251); st. Rspr.).<\/p>\n<p>Da das Verbot des Verkehrs mit Cannabisprodukten niemanden dazu  zwingt, auf andere, nicht dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz unterliegende  Rauschmittel wie z.B. Alkohol zur\u00fcckzugreifen, liegt ein  hoheitlicher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gesch\u00fctzten  Rechtsg\u00fcter nicht vor. Der Entschlu\u00df, sich durch den  Mi\u00dfbrauch solcher im Handel erh\u00e4ltlicher Rauschmittel  selbst gesundheitlich zu sch\u00e4digen, liegt vielmehr im  Verantwortungsbereich  der Konsumenten selbst.<\/p>\n<p>Die staatliche Schutzpflicht w\u00fcrde in ihr Gegenteil verkehrt,  wenn man vom Gesetzgeber forderte, den unerlaubten Umgang mit  Cannabisprodukten nur deshalb nicht unter Strafe zu stellen, weil  andere, nicht dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz unterstellte Rauschmittel  unter Umst\u00e4nden gr\u00f6\u00dfere gesundheitliche Gefahren  bewirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Aufnahme von Cannabisprodukten in die Anlage I zu \u00a7 1  Abs. 1 BtMG mit der Folge, da\u00df der unerlaubte Verkehr mit  diesen Stoffen den Strafvorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes  unterliegt, verst\u00f6\u00dft nicht deshalb gegen Art. 3 Abs.  1 GG, weil f\u00fcr Alkohol und Nikotin eine andere Regelung gilt.<\/p>\n<p>1. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich,  und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart  ungleich zu behandeln. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich Sache des  Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, an die  er dieselbe Rechtsfolge kn\u00fcpft, die er also im Rechtssinn  als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber mu\u00df allerdings  eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 (329)).  Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar  oder sachfremd ist, l\u00e4\u00dft sich nicht abstrakt und allgemein  feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten  Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 (130);  75, 108 (157); st. Rspr.).<\/p>\n<p>F\u00fcr den hier in Rede stehenden Sachbereich des  Bet\u00e4ubungsmittelstrafrechts  konnte der Gesetzgeber ohne Verfassungsversto\u00df die Frage  bejahen, ob f\u00fcr die unterschiedliche Regelung des Umgangs  mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und Nikotin andererseits  Gr\u00fcnde von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind,  da\u00df sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen f\u00fcr die  Betroffenen rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich  sch\u00e4dlichen Drogen gleicherma\u00dfen zu verbieten oder  zuzulassen. Das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz folgt aus Gr\u00fcnden  der Rechtssicherheit dem Prinzip der sogenannten Positivliste,  d.h. es werden alle nach dem Bet\u00e4ubungsmittelrecht verbotenen  Stoffe und Zubereitungen in Anlagen zu dem Gesetz einzeln aufgef\u00fchrt.  Das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz sieht in \u00a7 1 Abs. 2 und 3  ein Verfahren vor, die Positivliste zu dem Gesetz unter n\u00e4her  bezeichneten rechtlichen Voraussetzungen zu erg\u00e4nzen oder  auch Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot zuzulassen. Dabei ist  es nicht geboten, da\u00df das Ma\u00df der Gesundheitsgef\u00e4hrdung  das einzig ma\u00dfgebliche Kriterium f\u00fcr die Aufnahme in  die Positivliste bildet. Neben den unterschiedlichen Wirkungen  der Stoffe kann der Gesetzgeber etwa auch deren verschiedenartige  Verwendungsm\u00f6glichkeiten (man denke an den Mi\u00dfbrauch  der verschiedensten Chemikalien wie Klebstoffe, L\u00f6sungsmittel,  Benzin als &#8222;Schn\u00fcffelstoffe&#8220;), die Bedeutung der  verschiedenen Verwendungen f\u00fcr das gesellschaftliche Zusammenleben,  die rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten, einem  Mi\u00dfbrauch mit Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten, sowie  die M\u00f6glichkeiten und<\/p>\n<p>Erfordernisse einer internationalen Zusammenarbeit bei der Kontrolle  und der Bek\u00e4mpfung von Bet\u00e4ubungsmitteln und der mit  diesen handelnden kriminellen Organisationen ber\u00fccksichtigen.  Schon von daher erhellt, da\u00df der allgemeine Gleichheitssatz  nicht vorschreibt, alle Bet\u00e4ubungsmittel in gleicher Weise  f\u00fcr den allgemeinen Verkehr freizugeben, weil andere  gesundheitsgef\u00e4hrdende  Stoffe zugelassen sind.<\/p>\n<p>Was den Vergleich zwischen Cannabisprodukten und Nikotin angeht,  liegt ein hinreichender Grund f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung  schon darin, da\u00df Nikotin kein Bet\u00e4ubungsmittel ist.  F\u00fcr die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten  und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gr\u00fcnde vorhanden. So  ist zwar anerkannt, da\u00df der <em>Mi\u00dfbrauch<\/em> von Alkohol  Gefahren sowohl f\u00fcr den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft  mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten  gleichkommen  oder sie sogar \u00fcbertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, da\u00df  Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsm\u00f6glichkeiten hat, denen  auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der  Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegen\u00fcbersteht. Alkoholhaltige  Substanzen dienen als Lebens- und Genu\u00dfmittel; in Form von  Wein werden sie auch im religi\u00f6sen Kult verwandt. In allen  F\u00e4llen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht  zu Rauschzust\u00e4nden f\u00fchrt; seine berauschende Wirkung  ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle \u00fcberwiegend  vermieden. Demgegen\u00fcber steht beim Konsum von Cannabisprodukten  typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.<br \/>\nWeiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt,  da\u00df er den Genu\u00df von Alkohol wegen der herk\u00f6mmlichen  Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europ\u00e4ischen Kulturkreis  nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht,  deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es stellt auch keinen Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar,  da\u00df der Gesetzgeber im Bet\u00e4ubungsmittelgesetz nicht  entsprechend der Gef\u00e4hrlichkeit der einzelnen Bet\u00e4ubungsmittel  zwischen sogenannten weichen und harten Drogen unterscheidet.  Das Gesetz bewirkt keine strafrechtliche Gleichbehandlung von  harten Drogen wie Heroin und von weichen Drogen wie Cannabisprodukten,  die wegen der unterschiedlichen Gef\u00e4hrlichkeit der Bet\u00e4ubungsmittel  als willk\u00fcrlich angesehen werden k\u00f6nnte. Zwar hat der  Gesetzgeber einheitliche Strafvorschriften f\u00fcr alle Arten  von Bet\u00e4ubungsmitteln geschaffen. Er hat jedoch in den Grenzen  des Art. 103 Abs. 2 GG durch wertungsbed\u00fcrftige Tatbestandselemente,  weite Strafrahmen sowie die Vorschriften \u00fcber das Absehen  von Strafverfolgung oder Bestrafung die Gerichte erm\u00e4chtigt,  dem unterschiedlichen Unrechts- und Schuldgehalt im Einzelfall  und damit auch der Gef\u00e4hrlichkeit der jeweils in Rede stehenden  Droge Rechnung zu tragen.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des unterschiedlichen  Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen im Gesetz aufgef\u00fchrten  Begehungsformen des unerlaubten Umgangs mit Bet\u00e4ubungsmitteln.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Die Verurteilung  des Beschwerdef\u00fchrers wegen fortgesetzten Handeltreibens  mit Haschisch in nicht geringer Menge gem\u00e4\u00df \u00a7  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 (a.F.)  BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten  verletzt den Beschwerdef\u00fchrer nicht in verfassungsm\u00e4\u00dfigen  Rechten. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Strafdrohung des  \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben  mit Cannabisprodukten betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar.  Dasselbe gilt f\u00fcr die Vorschriften des \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze  1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. Dazu bedarf es auch im Rahmen der  Verfassungsbeschwerde  keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die h\u00f6chstrichterliche  Rechtsprechung die Grenze der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten  durch den Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC so bestimmt hat, da\u00df  gegen die Angemessenheit der Mindeststrafe von einem Jahr  Freiheitsstrafe  keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn jedenfalls  bei der Menge von 6 kg Haschisch, mit der der Beschwerdef\u00fchrer  nach den tatrichterlichen Feststellungen Handel getrieben hat,  ist die Anwendung des \u00a7 29 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Nr.  4 BtMG a.F. durch die Strafgerichte von Verfassungs wegen nicht  zu beanstanden. Auch im \u00fcbrigen l\u00e4\u00dft die Auslegung  und Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt  weder in bezug auf den Schuldspruch noch auf die Festsetzung der  Strafh\u00f6he einen verfassungsrechtlich relevanten Fehler erkennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(gez.) Mahrenholz B\u00f6ckenf\u00f6rde Klein Gra\u00dfhof  Kruis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kirchhof Winter Sommer<\/p>\n<p><strong>Abweichende Meinung der Richterin Gra\u00dfhof<\/strong><\/p>\n<p>zum Beschlu\u00df des Zweiten Senats vom 9. M\u00e4rz  1994<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80\/92, 2 BvR 2031\/92 &#8211;<\/p>\n<p>Dem Ergebnis der Entscheidung stimme ich zu, nicht jedoch allen  Teilen der Begr\u00fcndung. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Strafnormen  am Ma\u00dfstab der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit stellte  hier zum Teil andere Anforderungen (I.). Im Hinblick darauf, da\u00df  im Senat streitig ist, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber  von Verfassungs wegen verpflichtet ist, bei weit gefa\u00dftem  Tatbestand eines abstrakten Gef\u00e4hrdungsdelikts im materiellen  Strafrecht Privilegierungen vorzusehen, h\u00e4tte die Auffassung  der Senatsmehrheit hierzu eindeutiger dargestellt werden sollen.  Die Mehrheit des Senats ber\u00fccksichtigt auch Funktion und  Unwertgehalt abstrakter Gef\u00e4hrdungsdelikte nicht hinreichend  (II.). Dies hat auch Auswirkungen f\u00fcr die Anwendung dieser  Ma\u00dfst\u00e4be auf die verfassungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung  der Strafnormen des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes (III.)<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Jede Strafnorm enth\u00e4lt ein mit staatlicher Autorit\u00e4t  versehenes sozial-ethisches Unwerturteil \u00fcber die von ihr  p\u00f6nalisierte Handlungsweise (BverfGE 27, 18 (29)). Dies bedeutet  eine schwere Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts  und der Handlungsfreiheit eines von solcher sittlichen Mi\u00dfbilligung  betroffenen T\u00e4ters. Durch <em>Strafrecht<\/em> kann der Gesetzgeber  daher den Zweck eines Rechtsg\u00fcterschutzes nur verfolgen,  wenn der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beachtet  wird. Dieser Ma\u00dfstab unterwirft eine Strafnorm der  verfassungsrechtlichen  \u00dcberpr\u00fcfung auf zwei Ebenen: Es geht einmal darum, ob  in dem Straftatbestand zum Schutze des jeweiligen Rechtsguts Strafe  angedroht werden kann. Zum anderen stellt sich die Frage, ob Art  und H\u00f6he der angedrohten Strafe den Anforderungen der Verfassung  standhalten (vgl. dazu auch BVerfGE 37, 201 (212)). Hierbei ist  &#8211; wor\u00fcber im Senat Einigkeit besteht &#8211; die Pr\u00fcfung der  Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auf drei Stufen vorzunehmen.  Zun\u00e4chst mu\u00df das strafrechtliche Verbot geeignet und  erforderlich sein, das Rechtsgut zu sch\u00fctzen; auf der dritten  Stufe ist danach zu fragen, ob die Ma\u00dfnahmen zum Schutze  des Rechtsguts den Betroffenen nicht unzumutbar belasten.<\/p>\n<p>Auf den beiden ersten Stufen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung  liegt der eigentliche Schwerpunkt: Sie konkretisieren die allgemeine  und unspezifische Frage, ob eine Ma\u00dfnahme verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig  ist, zu zwei bestimmten Anforderungen, denen die Ma\u00dfnahme  gerecht werden mu\u00df. Die ungenaue Frage nach der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  wird dadurch handgreiflich gemacht, es werden genaue  Argumentationsfiguren  vorgegeben, mit denen die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  zu belegen ist. Die dritte Stufe setzt demgegen\u00fcber weniger  rationale und verbindliche Ma\u00dfst\u00e4be, wenn sie nach  der Zumutbarkeit und Angemessenheit fragt. Diese dritte Stufe  der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung dient daher  in erster Linie der Korrektur offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse  (vgl. auch Pieroth\/Schlinck, Grundrechte, Staatsrecht II 8. Aufl.,  Rdnr. 332 f.).<\/p>\n<p>1. Ich kann der Mehrheit des Senats nicht folgen, wenn sie bei  der Frage nach der <em>Eignung<\/em> der zu \u00fcberpr\u00fcfenden  Straftatbest\u00e4nde lediglich fragt, ob das generelle strafbewehrte  Verbot, mit Cannabis umzugehen, zur F\u00f6rderung des Gesetzeszwecks  geeignet ist (I. 3.). Ein Straftatbestand ist nur soweit zum Schutz  eines Rechtsgut geeignet, als die von ihm jeweils umschriebenen  tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Handlungen, dieses Rechtsguts \u00fcberhaupt  bedrohen. Verbietet ein Straftatbestand Handlungen, die dem Rechtsgut  nicht schaden, so kann dieses Rechtsgut mit einem Verbot solcher  Handlungen nicht gesch\u00fctzt werden; insoweit ist bereits in  dieser Stufe der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung  die Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm festzustellen.<br \/>\nNun kann allerdings ein Straftatbestand die Vielfalt der  Handlungsweisen,  die das durch ihn zu sch\u00fctzende Rechtsgut bedrohen k\u00f6nnen,  nur typisierend erfassen. Bei dieser Typisierung l\u00e4\u00dft  sich &#8211; besonders bei Normen, die schon abstrakte Gef\u00e4hrdungen  unter Strafe stellen &#8211; allerdings nicht immer eine eindeutige  Grenzlinie zwischen gef\u00e4hrlichen und eher harmlosen Handlungsweisen  ziehen. Auch ein weit typisiert umschriebenes Handlungsverbot  kann geeignet sein, Strafrechtsschutz zu verwirklichen (dazu unten  II.).<\/p>\n<p>2. Der Senat h\u00e4tte ferner im Rahmen der Pr\u00fcfung der  <em>Erforderlichkeit<\/em> in Rechnung stellen m\u00fcssen, da\u00df  die Androhung von Strafe wegen der mit ihr verbundenen sittlichen  Mi\u00dfbilligung eine schwere Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts  und der Handlungsfreiheit des Betroffenen bedeutet und ein derart  schwerwiegender Eingriff nur erforderlich ist, wenn es um den  Schutz gewichtiger elementarer Gemeinschaftsg\u00fcter geht (vgl.  BVerfGE 27, 18 (29); 37, 2O1 (212; 45, 187 (253)); nur die Verletzung  solcher Schutzg\u00fcter ist strafw\u00fcrdig. Wegen seines am  st\u00e4rksten eingreifenden Charakters ist das Strafrecht nicht  das prim\u00e4re Mittel rechtlichen Schutzes; sein Einsatz ist  vielmehr als &#8222;ultima ratio&#8220; nur dann erforderlich, wenn  ein bestimmtes Verhalten \u00fcber sein Verbotensein hinaus in  besonderer Weise sozial sch\u00e4dlich und f\u00fcr das geordnete  Zusammenleben der Menschen unertr\u00e4glich, seine Verhinderung  daher besonders dringlich ist (BVerfGE 88, 203 (258)). Ein Unrecht,  das sich in einem formalen Versto\u00df gegen ein gesetzliches  Verbot ersch\u00f6pft, ist nicht strafw\u00fcrdig; hinzukommen  mu\u00df, da\u00df das Verbot der Verwirklichung des Schutzes  von Rechtsg\u00fctern dient, deren Gewicht es aufwiegen kann,  da\u00df zu seinem Schutz das sozialethische Unwerturteil einer  Bestrafung \u00fcber denjenigen ausgesprochen wird, der dieses  Rechtsgut durch eine schuldhafte Handlung bedroht (vgl. auch Sax,  Grunds\u00e4tze der Strafrechtspflege in: Bettermann\/Nipperdey\/Scheuner,  Die Grundrechte, S. 9O9 (919)).<\/p>\n<p>3. Der dritten Stufe der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung  kommt insbesondere Bedeutung in F\u00e4llen zu, in denen es eine  geeignete Schutzma\u00dfnahme ist, Handlungsverbote weit typisiert  zu umschreiben (vgl. oben I. 1. und unter II. 3. b) bb). Sie entscheidet  auch dar\u00fcber, ob Art und H\u00f6he der Strafandrohung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig  sind. Dieses \u00dcberma\u00dfverbot deckt sich in seinen Strafe  begrenzenden Auswirkungen mit dem Schuldprinzip (vgl. BVerfGE  50, 205 (215)), indem es verlangt, da\u00df die einen T\u00e4ter  treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere seines  individuellen Verschuldens und den Umst\u00e4nden der konkreten  Tat in einem gerechten Verh\u00e4ltnis stehen. Der abstrakte Straftatbestand  und andere Normen des materiellen Rechts (vgl. etwa \u00a7 46  StGB) oder des Strafproze\u00dfrechts m\u00fcssen daher Regelungen  treffen, die es den Verfolgungsorganen und dem Richter erm\u00f6glichen,  im konkreten Fall Reaktionen vorzunehmen, die zum jeweiligen  Gef\u00e4hrdungs-  und Verschuldensgrad im Verh\u00e4ltnis stehen und den Betroffenen  nicht unzumutbar belasten (vgl. auch BVerfGE 50, 205 (213 f);  54, 100 (109 f.)).<\/p>\n<p>Hingegen ist es nicht Aufgabe der nur der Kontrolle offensichtlich  unhaltbarer Ergebnisse dienenden dritten Stufe der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  zu fragen, ob ein bestimmtes -zum Schutze des Rechtsguts geeignetes  und erforderliches- Handlungsverbot einen T\u00e4ter allein schon  darum unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet, weil es Strafe  androht (und nicht etwa nur eine Ordnungswidrigkeit begr\u00fcndet).  Diese Wertung ist bereits auf der zweiten Stufe der  Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung  erfolgt. Liegt eine <em>strafw\u00fcrdige<\/em> Rechtsgutsverletzung  vor und ist es darum erforderlich, diese unter Strafe zu stellen,  so kann ein zum Schutz des Rechtsguts geeignetes Handlungsverbot  als solches den hiervon Betroffenen nicht allein darum unzumutbar  belasten, weil es Strafe androht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1. Rechtsg\u00fcter k\u00f6nnen durch Handlungen unterschiedlichen  Gef\u00e4hrdungsgrads bedroht werden. Abstufungen reichen von  der Verletzung \u00fcber die konkrete Gef\u00e4hrdung bis zu einer  durch typische Ereignisse erfahrungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndeten  &#8211; abstrakten &#8211; Gefahr. Das Strafrecht bestraft &#8211; je nach Gewichtigkeit  und Schutzbed\u00fcrftigkeit des Rechtsguts und den M\u00f6glichkeiten  zu seinem Schutz &#8211; nicht nur verletzende und konkret gef\u00e4hrdende  Handlungen als Rechtsg\u00fcterangriff, sondern auch Verhaltensweisen,  denen typischerweise die Herbeif\u00fchrung einer Gefahr f\u00fcr  das gesch\u00fctzte Rechtsgut eigen ist (vgl. Cramer, Der  Vollrauschtatbestand  als abstraktes Gef\u00e4hrdungsdelikt, 1962, S. 68). Diese abstrakten  Gef\u00e4hrdungsdelikte sehen den Rechtsg\u00fcterangriff des  T\u00e4ters darin, da\u00df er durch das verbotene Verhalten  eine Lage schafft, die es wahrscheinlich macht, da\u00df dem  gesch\u00fctzten Rechtsgut Verletzung oder konkrete Gefahr droht.<\/p>\n<p>2. Eine solche Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes durch Bestrafung  abstrakt gef\u00e4hrlichen Handelns sieht der Gesetzgeber insbesondere  dann als zum REchtsg\u00fcterschutz geeignet und erforderlich  an, wenn er \u00fcberindividuelle Rechtsg\u00fcter als elementare  Werte des Gemeinschaftslebens sch\u00fctzt (etwa die Rechtspflege,  die Umwelt, den Stra\u00dfenverkehr, das Kreditwesen). Die P\u00f6nalisierung  nur von Handlungen, die diese Rechtsg\u00fcter verletzten oder  konkret gef\u00e4hrdeten, erm\u00f6glichte keinen ausreichenden  Schutz. Die einzelne Handlung f\u00fcr sich genommen gef\u00e4hrdet  diese Rechtsg\u00fcter in der Regel nicht konkret. Die Gefahr  verwirklicht sich f\u00fcr solche Rechtsg\u00fcter h\u00e4ufig  gerade durch Massenverst\u00f6\u00dfe; in ihrer Kumulierung bedrohen  sie das jeweilige Rechtsgut, wobei die Gef\u00e4hrdungsintensit\u00e4t  der einzelnen Handlung oft sogar gering ist. Vor diesem Hintergrund  stellt jede einzelne Handlung einen <em>eigenen<\/em> Beitrag zu  der Rechtsg\u00fcterbedrohung dar. Wird daher die jeweilige Einzelhandlung  als -abstrakt gef\u00e4hrliche &#8211; Beteiligung an einem ein Rechtsgut  bedrohenden Geschehen als Rechtsg\u00fcterangriff mit Strafe bedroht,  so macht dies den T\u00e4ter nicht &#8211; grundrechtswidrig &#8211; zum Objekt  eines Strafverfahrens; er wird nicht f\u00fcr die von <em>anderen<\/em> verursachte Rechtsg\u00fctergef\u00e4hrdung mitbestraft, sondern  f\u00fcr <em>seinen<\/em> Beitrag hierzu.<\/p>\n<p>3. Allerdings setzt die Verfassung einer Entwicklung Grenzen,  die &#8211; bedingt durch die st\u00e4ndig fortschreitende Differenzierung  des sozialen Lebens und des technischen Fortschritts &#8211; den Schutz  auch spezieller strafrechtlicher Rechtsg\u00fcter immer weiter  vorverlegt.<\/p>\n<p>a) Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz kann hier  durch seine Elemente der Eignung und Erforderlichkeit Grenzen  ziehen. Abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikte sind zum einen nur dann  zum Schutze des Rechtsguts geeignet und erforderlich, wenn das  jeweilige REchtsgut nach seinem Gegenstand sowie Art und Weise  seiner Bedrohung des Schutzes vor abstrakter Gef\u00e4hrdung bedarf.  Zum anderen ist das strafbewehrte Verbot abstrakt gef\u00e4hrlichen  Handelns zum Schutze des Rechtsguts nur geeignet, wenn die verbotenen  Handlungsformen f\u00fcr das gesch\u00fctzte Rechtsgut typischerweise  die naheliegende M\u00f6glichkeit einer Gefahr begr\u00fcnden;  das gilt nicht f\u00fcr Handlungen, die etwa nur in Ausnahmesituationen  dem Rechtsgut gef\u00e4hrlich sein k\u00f6nnen und nur eine vage,  eher vom Zufall abh\u00e4ngige M\u00f6glichkeit einer Rechtsg\u00fctergef\u00e4hrdung  begr\u00fcnden. Erforderlich ist das <em>strafbewehrte<\/em> Verbot  abstrakt gef\u00e4hrlicher Handlungen nur, wenn sie nicht mit  anderen, weniger einschneidenden Mitteln verhindert werden k\u00f6nnen  oder ihr Gefahrenpotential nicht gemindert werden kann. Je weiter  etwa die verbotenen &#8211; abstrakt gef\u00e4hrlichen &#8211; Handlungen  im Vorfeld der eigentlichen Verletzungshandlung liegen, je mehr  Reaktionsm\u00f6glichkeiten bleiben dem Staat und je seltener  ist es erforderlich, das Strafrecht als schwerwiegendsten Eingriff  einzusetzen.<\/p>\n<p>b) Die dargestellten Abgrenzungen lassen sich allerdings nicht  trennscharf vornehmen. Weder gibt es eine klare Grenzlinie zwischen  Handlungen, die dem gesch\u00fctzten Rechtsgut hinreichend wahrscheinlich  &#8211; sei es f\u00fcr sich genommen, sei es in ihrer Kumulation &#8211;  typischerweise einen Schaden zuzuf\u00fcgen geeignet sind und  solchen, bei denen dies weniger nahe liegt. Noch ist eine eindeutige  Einsch\u00e4tzung dahin m\u00f6glich, ob die als gef\u00e4hrlich  verbotenen Handlungen mit milderen Mitteln in ihrem Gefahrenpotential  verhindert werden k\u00f6nnen. Diese Abgrenzungen hat der Gesetzgeber  im Rahmen des ihm zukommenden Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und  Gestaltungsspielraums vorzunehmen. Die verfassungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung  erstreckt sich in jedem Falle darauf, ob der Gesetzgeber die genannten  Faktoren ausreichend ber\u00fccksichtigt und seinen Einsch\u00e4tzungsspielraum  &#8222;in vertretbarer Weise&#8220; gehandhabt hat (BVerfGE 88,  203 (262)).<\/p>\n<p>aa) So h\u00e4lt der Gesetzgeber es etwa f\u00fcr sachgerecht,  das durch den Alkoholkonsum bedrohte Rechtsgut der Sicherheit  des Stra\u00dfenverkehrs abgestuft nach dem Grad der Gef\u00e4hrlichkeit  teils durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (\u00a7 24a StVG,  F\u00fchren eines Fahrzeugs mit mehr als 0,8 Promille), teils  durch ein abstraktes Gef\u00e4hrdungsdelikt (\u00a7 316 StGB,  F\u00fchren eines Fahrzeugs trotz Fahrunsicherheit), teils durch  ein konkretes Gef\u00e4hrdungsdelikt (\u00a7 315c Nr. 1a StGB)  zu sch\u00fctzen. Gefahren, die durch Alkoholkonsum von Fu\u00dfg\u00e4ngern  oder von Fahrzeugf\u00fchrern, die weniger als 0,8 Promille Alkohol  im Blut haben, ausgehen, sch\u00e4tzt der Gesetzgeber derzeit  als f\u00fcr das Rechtsgut so wenig gef\u00e4hrlich ein, da\u00df  er insoweit von einem Verbot abgesehen hat.<\/p>\n<p>Bei der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr nach Alkoholgenu\u00df  lassen sich Handlungen, die das Rechtsgut im Vorfeld seiner Verletzung  bedrohen, in ihrem Gef\u00e4hrlichkeitsgrad hinreichend sicher  voneinander abgrenzen. Der Gesetzgeber findet hier in der sozialen  Wirklichkeit und der Medizin die Bedingungen daf\u00fcr vor, die  es ihm erlauben, differenzierte Schutzma\u00dfnahmen vorzusehen.  Insbesondere ist es m\u00f6glich, die Handlungen in ihrem unterschiedlichen  Gef\u00e4hrdungspotential zuverl\u00e4ssig einzustufen. Der Kreis  derjenigen Verkehrsteilnehmer, die eine Alkoholmenge getrunken  haben, die sie erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht absolut fahrunsicher  macht und die daher das Rechtsgut weniger gef\u00e4hrden, kann  daher unschwer aus dem Straftatbestand herausgenommen und mit  einer Ordnungswidrigkeit bedroht werden.<\/p>\n<p>bb) H\u00e4ufiger jedoch ist ein Rechtsgut durch Verhalten bedroht,  das in der Lebenswirklichkeit in vielf\u00e4ltigen Begehungsweisen  unterschiedlicher Gefahrintensit\u00e4t verwirklicht wird, sich  jedoch nicht in Handlungsformen mit offenkundig mehr oder weniger  gro\u00dfem Gef\u00e4hrdungspotential zerlegen l\u00e4\u00dft.  In solchen F\u00e4llen kann es geeignet und erforderlich sein,  da\u00df der Gesetzgeber das abstrakt gef\u00e4hrliche Verhalten  als solches als strafw\u00fcrdig und strafbed\u00fcrftig behandelt  und in dem Straftatbestand typisiert erfa\u00dft, ohne die m\u00f6glicherweise  weniger gef\u00e4hrlichen Handlungsformen zu privilegieren. Die  Grenze zum unter Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz  zu weit gefa\u00dften Tatbestand wird nur dann \u00fcberschritten,  wenn das strafbewehrt verbotene Verhalten als solches nicht hinreichend  abstrakt gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>4. Soweit die Elemente der Eignung und Erforderlichkeit des  Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes  es nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben zulassen, da\u00df das materielle  Strafrecht ein abstrakt gef\u00e4hrliches Verhalten typisiert  und undifferenziert als strafw\u00fcrdig und strafbed\u00fcrftig  behandelt, gewinnt allerdings die dritte Stufe des  Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes  an Bedeutung (vgl. oben I. 3.). Je weiter ein Straftatbestand  die dem Rechtsgut abstrakt gef\u00e4hrlichen Handlungen typisiert,  je eher kommt es in Betracht, da\u00df der Tatbestand eine konkrete  Verhaltensweise erfa\u00dft, die das gesch\u00fctzte Rechtsgut  nur unbedeutend gef\u00e4hrdet. F\u00fcr solche Situationen eines  geringen Unrechtsgehaltes eines Handelns mu\u00df das Gesetz  Reaktionsm\u00f6glichkeiten vorsehen, die eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige  Belastung des Betroffenen durch seine Verfolgung oder Bestrafung  wegen des als solchen nicht zu beanstandenden strafbewehrten Verbots  verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Ich stimme mit der Mehrheit des Senats darin \u00fcberein,  da\u00df gesch\u00fctztes Rechtsgut der zu \u00fcberpr\u00fcfenden  Strafnormen nicht nur die Erhaltung der Gesundheit ist, sondern  auch die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise,  die dieses von sozialsch\u00e4dlichen Wirkungen des Umgangs mit  Drogen frei h\u00e4lt, wie sie auch von Cannabis ausgehen. Der  Senat z\u00e4hlt als solche sozialsch\u00e4dlichen Auswirkungen  beispielhaft die gravierendsten auf: die Heranf\u00fchrung Jugendlicher  an Rauschmittel und den Handel mit Drogen, der mit transnationalen  kriminellen Vereinigungen verflochten ist und die Gesellschaft  auf allen Ebenen durchdringt und bedroht (I. 2 a). Eine nicht  zu vernachl\u00e4ssigende sozialsch\u00e4dliche Auswirkung hat  der Cannabiskonsum auch f\u00fcr die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs.  Der Cannabisrausch beeintr\u00e4chtigt &#8211; auch nach den Feststellungen  des Senats &#8211; die Fahrt\u00fcchtigkeit. Dies ist bei einer Millionenzahl  von Cannabiskonsumenten ein nicht unbetr\u00e4chtliches Gefahrenpotential  (vgl. Maatz\/Mille DRiZ 1993, 15 (24)), zumal es noch keine &#8211; in  der Verkehrspraxis allgemein, schnell und praktikabel anwendbare  &#8211; Methode gibt, Cannabis als Ursache einer Fahrunsicherheit zu  erkennen und deren Grad hinreichend sicher zu bestimmen (vgl.  Kreuzer, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 1993, 2O9 (211);  OLG K\u00f6ln NZV 199O (439)).<\/p>\n<p>2. Der Senat widmet den Ausf\u00fchrungen dazu, da\u00df die  von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren sich aus  heutiger Sicht &#8211; f\u00fcr den Gelegenheitskonsumenten &#8211; geringer  darstellen als es der Gesetzgeber bei Erla\u00df des Gesetzes  angenommen hat, breiten Raum. Es h\u00e4tte dann aber &#8211; auch im  Blick auf die Ausf\u00fchrungen zu I. 6. &#8211; deutlicher darauf abgestellt  werden m\u00fcssen, da\u00df das geringere gesundheitliche Risiko  f\u00fcr die zahlreichen Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen  die sozialsch\u00e4dlichen Auswirkungen, die Cannabis f\u00fcr  das soziale Zusammenleben im \u00fcbrigen hat, in ihrer Bedeutsamkeit  in keiner Weise mindert. So erweist es sich &#8211; ungeachtet der Frage,  ob Cannabis aus medizinischen Gr\u00fcnden eine &#8222;Schrittmacherfunktion&#8220;  hat &#8211; in der sozialen Wirklichkeit, da\u00df die ganz \u00fcberwiegende  Zahl der Heroinkonsumenten ihre ersten Drogenerfahrungen in Deutschland  mit Haschisch gemacht hat, l\u00e4nger andauernder Haschischkonsum  gewohnheitsbildend wirkt und die Hemmschwelle zu den harten Drogen  \u00fcberwindet (vgl. Geschwinde in Rauschdrogen, Marktform und  Wirkungsweisen, 2. Aufl., 199O, S. 44; vgl. auch die Stellungnahmen  des Bundesgesundheitsamtes, des Generalbundesanwalts und der Strafsenate  des Bundesgerichtshofs, die im Verfahren 2 BvL 43\/92 eingeholt  wurden). Diesen Einstieg in die Drogenwelt mit Cannabis finden  bereits Kinder, zunehmend im j\u00fcngeren Alter. Auch wenn es  nicht Folge einer stofflichen Eigenschaft von Cannabis ist, da\u00df  viele von ihnen sp\u00e4ter in die Drogens\u00fcchtigkeit abgleiten,  sondern hierf\u00fcr eine charakterliche Veranlagung oder eine  durch das soziale Umfeld hervorgerufene Labilit\u00e4t verantwortlich  sind, verwirklicht sich damit doch eine sozialsch\u00e4dliche  Auswirkung der Cannabisdroge: Diese verhilft der Vorpr\u00e4gung  der Betroffenen erst zum Durchbruch. Schlie\u00dflich werden  auch die sozialsch\u00e4dlichen Auswirkungen des international  verflochtenen, sich krimineller Methoden bedienenden Drogenhandels  nicht davon ber\u00fchrt, da\u00df Cannabis f\u00fcr den Konsumenten  kleiner Mengen, der nicht Dauerverbraucher ist, kein ernsthaftes  gesundheitliches Risiko begr\u00fcndet. Selbst wenn diese Konsumenten  ihren Bedarf im Inland legal decken k\u00f6nnten, lie\u00dfe  sich damit der internationale kriminelle Markt, der mit harten  und weichen Drogen handelt und damit die Versuchung, auf h\u00e4rtere  Drogen umzusteigen, vielfach erst herbeif\u00fchrt, nicht zur\u00fcckdr\u00e4ngen.  Es liegt nahe, da\u00df er dann sogar Absatzverluste bei Cannabis  durch ein gr\u00f6\u00dferes Gesch\u00e4ft mit harten Drogen  auszugleichen suchte.<\/p>\n<p>3. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wirft  die Fragen auf, ob der Gesetzgeber vertretbar davon ausgehen kann,  da\u00df<\/p>\n<p>&#8211; es zum Schutz dieses Rechtsguts geeignet und erforderlich ist,  die Bedrohung des Rechtsguts schon zu bestrafen, wenn es nur abstrakt  gef\u00e4hrdet ist (a);<\/p>\n<p>&#8211; die Handlungsformen, die in den zu \u00fcberpr\u00fcfenden Vorschriften  verboten sind, eine abstrakte Gef\u00e4hrdung begr\u00fcnden und  ihr strafbewehrtes Verbot daher zum Schutz des Rechtsguts geeignet  ist (b)<\/p>\n<p>&#8211; es erforderlich ist, diese Gef\u00e4hrdungshandlungen zum Schutze  des Rechtsguts <em>strafbewehrt<\/em> zu verbieten (c).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu fragen, ob den Anforderungen des \u00dcberma\u00dfverbots  Rechnung getragen ist, indem das Gesetz hinreichende  Reaktionsm\u00f6glichkeiten  vorsieht, um der individuellen Schuld eines T\u00e4ters hinreichend  gerecht werden zu k\u00f6nnen (d).<\/p>\n<p>a) Die sozialsch\u00e4dlichen Auswirkungen von Cannabis, von denen  das soziale Zusammenleben freigehalten werden soll, ereignen sich  unmittelbar durch den Konsum und den internationalen kriminellen  Markt. Hierbei handelt es sich um ein Massengeschehen, das das  zu sch\u00fctzende Rechtsgut gerade in seiner Kumulation bedroht.  Jeder Verbraucher tr\u00e4gt und st\u00fctzt im Zusammenwirken  mit der Million anderer Verbraucher den Markt. Je verbreiteter  der Cannabiskonsum ist, je mehr besteht die Gefahr, da\u00df  sich hieran junge Menschen beteiligen oder sie zu einem Konsum  verleitet werden und sich damit an einen Drogengebrauch gew\u00f6hnen;  je gr\u00f6\u00dfer ist auch die Wahrscheinlichkeit, da\u00df  aus Gelegenheitskonsumenten Dauerkonsumenten werden. Die das Rechtsgut  unmittelbar verletzenden Handlungen, der Konsum und der illegale  Markt, sind aus verfassungsrechtlichen und tats\u00e4chlichen  Gr\u00fcnden strafrechtlich nur schwer erfa\u00dfbar; der Gesetzgeber  hatte daher gute Gr\u00fcnde, davon auszugehen, er k\u00f6nne  das Rechtsgut wirksam nur sch\u00fctzen, wenn er &#8211; durch Vorverlagerung  des Strafrechtsschutzes &#8211; die Handlungen strafbewehrt verbietet,  die den Konsum erst erm\u00f6glichen und den Markt tragen.<\/p>\n<p>b) Die zu \u00fcberpr\u00fcfenden Vorschriften sehen als in dieser  Weise abstrakt gef\u00e4hrliche Handlungsformen das Handeln, Abgeben,  Erwerben, Besitzen, die Einfuhr und Durchfuhr von Cannabisprodukten  an. Dabei wird nicht danach differenziert, ob jeweils nur mit  geringen Mengen umgegangen wird und diese wom\u00f6glich nur zum  gelegentlichen, sich ohne Fremdgef\u00e4hrdung ereignenden Eigenverbrauch  des Handelnden bestimmt sind. Hingegen wird u.a. im Handeltreiben  und der Einfuhr nicht geringer Mengen ein besonders schwerer Fall  strafbaren Handelns gesehen. Der Senat f\u00fchrt unter I. 5.  a) bis f) im Zusammenhang mit der \u00dcberpr\u00fcfung am \u00dcberma\u00dfverbot  aus, da\u00df von allen diesen Handlungsformen ein Gef\u00e4hrdungspotential  f\u00fcr das gesch\u00fctzte Rechtsgut ausgeht. Diesen Ausf\u00fchrungen  als solchen stimme ich zu. Sie sind jedoch nach meiner Meinung  in den hier aufgezeigten Gedankenzusammenhang zu stellen. Alle  diese Handlungsformen gef\u00e4hrden das durch den Massenkonsum  von Cannabisprodukten und den kriminellen Handel mit ihnen bedrohte  Rechtsgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Ihr Verbot ist  daher zum Schutz des Rechtsguts vor abstrakter Gef\u00e4hrdung  geeignet.<\/p>\n<p>c) aa) Das zu sch\u00fctzende Rechtsgut ist &#8211; ungeachtet einer  geringeren Gesundheitsgefahr der Droge &#8211; nicht nur &#8211; wie der Senat  zu I. 2. a) ausf\u00fchrt &#8211; ein Gemeinschaftsbelang, der vor der  Verfassung Bestand hat; bei ihm geht es dar\u00fcber hinaus um  elementare Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber h\u00e4lt sich  im Rahmen der grundgesetzlichen Wertordnung, wenn er ihre Erhaltung  als besonders dringlich ansieht. Er kann dann davon ausgehen,  da\u00df das Rechtsgut ein Gewicht hat, welches das mit einer  Strafandrohung verbundene sozialethische Unwerturteil erforderlich  macht.<\/p>\n<p>bb) Auch kann der Gesetzgeber gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr haben,  das <em>undifferenzierte<\/em> strafbewehrte Verbot jeglichen Umgangs  mit Cannabisprodukten f\u00fcr erforderlich zu halten. Zwar mag  dem Gef\u00e4hrdungspotential der einzelnen verbotenen Handlungsformen  je nach der Menge und der Art der Produkte und dem Zweck des Umgangs  mit ihnen auch dann noch ein sehr unterschiedliches Gewicht zukommen,  wenn die Bedrohung des Rechtsguts gerade in dem Massenumgang und  der Kumulierung vieler &#8211; f\u00fcr sich allein nicht besonders  gefahrtr\u00e4chtiger &#8211; Handlungen gesehen wird. Mit dieser Erw\u00e4gung  m\u00fc\u00dfte das undifferenzierte strafbewehrte Verbot allerdings  allenfalls dann als nicht zum Schutze des Rechtsguts erforderlich  eingesch\u00e4tzt werden, wenn der Schutz sich ebenso noch nach  Aussonderung der &#8222;minderschweren&#8220; F\u00e4lle erreichen  lie\u00dfe, indem der von diesen ausgehenden &#8211; geringeren &#8211; Gefahr  durch ein blo\u00dfes Verbot oder etwa die Ahndung als Ordnungswidrigkeit  begegnet w\u00fcrde. Hiervon mu\u00dfte der Gesetzgeber jedoch  nicht ausgehen. Er konnte ber\u00fccksichtigen, da\u00df die  Fallgruppe, bei der die Gefahrintensit\u00e4t gering ist, zwar  theoretisch aus den generell verbotenen Handlungsformen absonderbar  ist, ihre Abgrenzung gegen\u00fcber gef\u00e4hrlicheren Handlungsformen  in der Praxis aber kaum sicher m\u00f6glich ist, weil die Feststellung  ihrer Voraussetzungen (der Umgang mit geringen Mengen zum  gelegentlichen,  sich ohne Fremdgef\u00e4hrdung ereignenden Eigenverbrauch durch  eine in ihrer Pers\u00f6nlichkeit bereits gefestigte Person) nicht  unbetr\u00e4chtliche Schwierigkeiten bereitet. Eine nach den genannten  Voraussetzungen umschriebene Privilegierung im materiellen Strafrecht  k\u00f6nnte ausgenutzt und damit das gesamte Konzept des Schutzes  in Frage gestellt werden: Der gelegentliche Konsument von  Cannabisprodukten  ist nicht ohne weiteres von einem gewohnheitsm\u00e4\u00dfigen  Konsumenten zu unterscheiden; ist etwa jemand, der regelm\u00e4\u00dfig  einmal im Monat Cannabis zu sich nimmt, in die letztere Fallgruppe  einzuordnen, derjenige aber, der &#8211; ohne feste Gewohnheiten &#8211; in  unregelm\u00e4\u00dfigen Wochenabst\u00e4nden Cannabis konsumiert,  nur ein gelegentlicher Verbraucher? Es kann auch kaum erkannt  werden, ob der im Einzelfall mit einer Kleinmenge Angetroffene  ein Privilegierungskriterium nur vorgibt, w\u00e4hrend er tats\u00e4chlich  die gr\u00f6\u00dfere Menge, mit der er handelt, nur &#8222;aufgeteilt&#8220;  hat, oder etwa ein Dauerkonsument ist, der &#8211; unter Ausnutzung  des Privilegierungsmerkmals &#8211; kleine Verbrauchseinheiten nunmehr  sukzessiv erwirbt. Um derartige Umgehungen zu verhindern und damit  die Effektivit\u00e4t eines strafrechtlichen Schutzes zu sichern,  m\u00fc\u00dfte die Kleineinheit, mit der straffrei umgegangen  werden kann, auf Zeiteinheiten (Tage, Woche, Monat) bezogen werden,  was jedoch praktisch nicht durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>d) Nach allem darf der Gesetzgeber davon ausgehen, da\u00df es  geeignet und auch erforderlich ist, das soziale Zusammenleben  vor den schwerwiegenden sozialsch\u00e4dlichen Wirkungen, die  auch von der Droge Cannabis ausgehen, durch ein umfassendes und  undifferenziertes strafbewehrtes Umgangsverbot zu sch\u00fctzen.  Gleichwohl verlangen das \u00dcberma\u00dfverbot und der Schuldgrundsatz,  da\u00df rechtliche Grundlagen gegeben sind, um in jedem ermittelten  Einzelfall die dem Unrechtsgehalt der individuellen Tat und der  Schuld des jeweiligen T\u00e4ters angemessenen Ma\u00dfnahmen  treffen zu k\u00f6nnen. Derartige Reaktionsm\u00f6glichkeiten  sieht das geltende Recht &#8211; wie der Senat ausf\u00fchrt &#8211; mit den  \u00a7\u00a7 153, 153 a StPO, \u00a7 29 Abs. 5 und neuerdings  \u00a7 31 a BtMG vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>(gez.) Gra\u00dfhof<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><strong>Abweichende Meinung des Richters Sommer<\/strong><\/p>\n<p>zum Beschlu\u00df des Zweiten Senats vom 9. M\u00e4rz  1994<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80\/92, 2 BvR 2031\/92 &#8211;<\/p>\n<p>Ich vermag der Entscheidung des Senats zu Nr. 2 des Tenors nicht  in vollem Umfang zuzustimmen. Die Strafdrohung des \u00a7 29 Abs.  1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes (BtMG)  gegen Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten  (insbesondere Haschisch) auch in geringen Mengen zum Eigenverbrauch  verletzt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art.  2 Abs. 2 Satz 2 GG, beide in Verbindung mit dem Grundsatz der  Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>Schon der Androhung von Strafe kommt &#8211; neben ihrer Verh\u00e4ngung  und Vollziehung &#8211; als Grundrechtseingriff besonderes Gewicht zu  (I). Der \u00dcberpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  im engeren Sinne (\u00dcberma\u00dfverbot) halten die Vorschriften  des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes im oben bezeichneten Umfang  entgegen der Auffassung des Senats schon gegenw\u00e4rtig nicht  mehr stand (II). Der Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot  wird nicht dadurch ausger\u00e4umt, da\u00df nach Ma\u00dfgabe  der Vorschriften der \u00a7\u00a7 29 Abs. 5 und 31a BtMG von Strafe  oder von Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden  kann (III).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Strafrecht soll die Grundlagen eines geordneten Gemeinschaftslebens  sch\u00fctzen. Es wird als &#8222;ultima ratio&#8220; dieses Schutzes  eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten \u00fcber sein Verbotensein  hinaus in besonderer Weise sozialsch\u00e4dlich und f\u00fcr das  geordnete Zusammenleben der Menschen unertr\u00e4glich, seine  Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203  (257 f.)). Rechtsstaatliches Strafrecht unter der Geltung der  freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ist deshalb notwendig  &#8222;fragmentarisch&#8220; (vgl. Adolf Arndt, Strafrecht in einer  offenen Gesellschaft, Festvortrag vor dem 47. Deutschen Juristentag  1968, Sitzungsbericht J, S. 8 u. 23).<\/p>\n<p>Androhung, Verh\u00e4ngung und Vollziehung von Strafe als Sanktion  von besonderem Ernst (vgl. BVerfGE 22, 49 (79); 45, 272 (289))  bringen den Vorwurf zum Ausdruck, der T\u00e4ter habe &#8222;elementare  verletzt. Strafnormen sprechen durch das in ihnen enthaltene verletzt.  Strafnormen sprechen durch das in ihnen enthaltene sozialethische  Unwerturteil \u00fcber ein bestimmtes Verhalten den B\u00fcrger  in seinem Person-Sein, in seiner Ehre an und weisen daher auch  einen engen Bezug zur W\u00fcrde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)  auf (vgl. dazu Sax, Grunds\u00e4tze der Strafrechtspflege, in:  Bettermann &#8211; Nipperdey &#8211; Scheuner, Die Grundrechte, Dritter Band,  2. Halbband, 1959, S. 909 (931)). In diesem ma\u00dfst\u00e4blichen  Ansatz sehe ich mich mit dem Senat im Ergebnis einig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  als Ma\u00dfstab f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einer Strafnorm  gesteigerte Bedeutung zu. Insbesondere ist jeweils zu fragen,  ob die Androhung von Kriminalstrafe im Blick auf die hiervon in  besonderer Weise ber\u00fchrten Grundrechte eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige  Sanktion darstellt (Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit  i.e.S. oder \u00dcberma\u00dfverbot). Bei der danach erforderlichen  Gesamtabw\u00e4gung sind in Rechnung zu stellen einerseits die  Wertigkeit des Rechtsguts, um dessen Schutz es dem Gesetzgeber  geht, das Ausma\u00df des diesem Rechtsgut drohenden Schadens,  der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie etwa  bestehender Zeit- und Problemdruck f\u00fcr den Gesetzgeber; andererseits  sind zu bedenken die Schwere des Eingriffs, seine Breite sowie  die &#8222;N\u00e4he&#8220; des inkriminierten Verhaltens zu dem  abzuwehrenden Schaden. Dem zuletzt genannten Gesichtspunkt kommt  insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Gesetzgeber die Strafbarkeit  vorverlagert in den Bereich &#8222;abstrakter&#8220; Gef\u00e4hrdungen;  das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot in seiner freiheitssichernden  Funktion kann gerade hier &#8211; wie auch der Senat im Grundsatz anerkennt  (Beschlu\u00df C.I.5.) &#8211; Abstriche von einem intendierten Maximum  an Rechtsg\u00fcterschutz durch Strafandrohung erfordern.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt des \u00dcberma\u00dfverbotes erscheint  es mir nicht mehr vertretbar, da\u00df \u00fcber ein umfassendes  verwaltungsrechtliches &#8211; gegebenenfalls auch mit Bu\u00dfgeld  zu bewehrendes &#8211; Verbot des freien Umgangs mit Cannabisprodukten  hinaus Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz solcher Produkte  kriminalisiert werden, soweit es um f\u00fcr den Eigenverbrauch  bestimmte geringe Mengen geht.<\/p>\n<p>1. Diese nach meiner Auffassung gebotene Feststellung verl\u00e4\u00dft  nicht den Rahmen der Pr\u00fcfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht geht zwar in st\u00e4ndiger Rechtsprechung  davon aus, da\u00df es einen Grenzbereich zwischen kriminellem  Unrecht und Ordnungsunrecht gibt, da\u00df in diesem Bereich  zwischen den genannten Erscheinungsformen des Unrechts nur graduelle  Unterschiede bestehen und da\u00df es demgem\u00e4\u00df Sache  des Gesetzgebers ist, hier die genaue Grenzlinie im einzelnen  festzulegen.<\/p>\n<p>Das Gericht wacht insoweit lediglich dar\u00fcber, da\u00df die  Entscheidung des Gesetzgebers im Einklang mit der verfassungsrechtlichen  Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrunds\u00e4tzen  und Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE  80, 182 (185 f.)). Zu diesen Verfassungsgrunds\u00e4tzen geh\u00f6rt  das \u00dcberma\u00dfverbot (vgl. BVerfGE 51, 60 (75)). Die Pr\u00fcfung  an diesem Ma\u00dfstab, der Gesichtspunkte der Proportionalit\u00e4t  und der Zumutbarkeit in sich aufnimmt, verlangt als normative  Kontrolle vom Bundesverfassungsgericht notwendig eine eigene,  wertende Entscheidung; diese kann unter besonderen Voraussetzungen  zu dem Ergebnis f\u00fchren, da\u00df der Einsatz des Strafrechts  gegen ein bestimmtes Verhalten &#8211; gemessen an Unrechtsgehalt und  m\u00f6glichem Schuldvorwurf &#8211; zu einer unangemessenen Beeintr\u00e4chtigung  der Rechte der Betroffenen f\u00fchren w\u00fcrde und deshalb  unterbleiben mu\u00df (vgl. dazu BVerfGE 50, 205 (212 f.)).<\/p>\n<p>2. a) Der Gesetzgeber will mit den Strafvorschriften des  Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes,  neben die eigenst\u00e4ndige Straftatbest\u00e4nde wegen in einem  Rauschzustand begangener Handlungen treten (vgl. etwa \u00a7\u00a7  315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316, 323a StGB), den einzelnen Menschen,  insbesondere den jungen Menschen, vor schweren Gesundheitssch\u00e4den  infolge von Rauschgiftsucht sch\u00fctzen sowie seine Familie  vor der Ersch\u00fctterung infolge Rauschgiftsucht eines Mitglieds  bewahren und der Allgemeinheit den Preis ersparen, den ihr eine  sich ungehemmt ausbreitende Rauschgiftwelle abverlangen w\u00fcrde  (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zum BtMG vom 18.  Dezember 1970, BRDrucks. 665\/70 (neu), S. 2; vgl. auch \u00a7  1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BtMG). Er ging, bezogen auf  Cannabisprodukte,  von einem Gef\u00e4hrdungspotential in dreierlei Hinsicht aus:  Der Dauergebrauch von Cannabis f\u00fchre zwar nicht zu k\u00f6rperlicher  Abh\u00e4ngigkeit, die sch\u00e4dlichen Nebenwirkungen des Konsums  seien jedoch derart ungekl\u00e4rt, da\u00df eine Freigabe nicht  verantwortet werden k\u00f6nne. Dauergebrauch k\u00f6nne zu  Bewu\u00dftseinsver\u00e4nderungen  und psychischer Abh\u00e4ngigkeit f\u00fchren. Schlie\u00dflich  sei mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit von einer &#8222;Schrittmacherfunktion&#8220;  der Droge auszugehen (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs  zum BtMG vom 18. Dezember 1970, a.a.O., S. 5 f.).<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Senats (vgl. Beschlu\u00df C.I.2.c  und 3) ist diese Gefahreneinsch\u00e4tzung heute umstritten: Die  von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren f\u00fcr die durch  das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter  stellten sich als geringer dar, als der Gesetzgeber bei Erla\u00df  des Gesetzes angenommen habe. Die unmittelbaren gesundheitlichen  Sch\u00e4den bei m\u00e4\u00dfigem Genu\u00df seien als eher  gering anzusehen. W\u00e4hrend k\u00f6rperliche Abh\u00e4ngigkeit  weitgehend verneint werde, sei die M\u00f6glichkeit einer leichten  psychischen Abh\u00e4ngigkeit kaum umstritten; gleichwohl werde  das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft.  Die These von der &#8222;Schrittmacherfunktion&#8220; werde heute  \u00fcberwiegend abgelehnt. Es bleibe im wesentlichen die M\u00f6glichkeit  der Verursachung des sogenannten &#8222;amotivationalen Syndroms&#8220;  als Begleiterscheinung des Dauerkonsums Jugendlicher und psychisch  vorbelasteter Erwachsener sowie des Dauerkonsums gro\u00dfer  Mengen, wobei insoweit aber die Frage nach der Urs\u00e4chlichkeit  der Droge Cannabis offen sei.<\/p>\n<p>b) Nach meiner Auffassung kann auf der Grundlage dieses Standes  wissenschaftlicher Erkenntnis die Gefahreneinsch\u00e4tzung durch  den Gesetzgeber, die freilich nur eingeschr\u00e4nkter  verfassungsgerichtlicher  Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 88, 203 (262 f.)), in bezug  auf Cannabisprodukte nicht l\u00e4nger unver\u00e4ndert zugrunde  gelegt werden. Der einer Beobachtungs-, Pr\u00fcfungs- <em>und<\/em> Nachbesserungspflicht unterliegende Gesetzgeber (vgl. BVerfGE  65, 1 (55 f.); 88, 203 (309 f.)) mu\u00df bereits gegenw\u00e4rtig  Korrekturen &#8211; und zwar an den zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung  gestellten materiellen Straftatbest\u00e4nden &#8211; vornehmen, um  einen Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot zu beheben;  eine blo\u00dfe weitere Beobachtung und Pr\u00fcfung in der Zukunft  (vgl. Beschlu\u00df C.I.6.) gen\u00fcgt nicht (siehe unten b4)  (1)). Jedenfalls aber h\u00e4tte der Senat nach meiner \u00dcberzeugung  die Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit der Strafvorschriften in dem  von mir eingangs bezeichneten Umfang nur auf einer breiteren,  aktuelleren und damit zugleich \u00fcberzeugungskr\u00e4ftigeren  Tatsachengrundlage feststellen d\u00fcrfen (siehe unten b4) (2)).<\/p>\n<p>b1) Auf seiten der potentiellen T\u00e4ter mu\u00df zun\u00e4chst  die besondere Intensit\u00e4t des Grundrechtseingriffs, die schon  der Androhung staatlicher Strafe innewohnt, in die Abw\u00e4gung  anhand des \u00dcberma\u00dfverbotes eingehen (vgl. oben I.).  Im \u00fcbrigen ist zwischen den verschiedenen Formen des Umgangs  mit Cannabis, soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, zu  differenzieren:<br \/>\nAls Folge der Weitergabe von Cannabis (<em>Handel, Abgabe<\/em>)  k\u00f6nnen auch nicht in vollem Umfang verantwortungsf\u00e4hige  Abnehmer gef\u00e4hrdet werden. Das Gesetz stellt freilich die  Weitergabe an <em>alle<\/em> Abnehmer unter Strafe. Diese Weite des  Tatbestandes als &#8222;abstraktes Gef\u00e4hrdungsdelikt&#8220;  l\u00e4\u00dft sich indes mit dem Gedanken erkl\u00e4ren, da\u00df  schon die Er\u00f6ffnung eines un\u00fcbersichtlichen Marktes  die Droge auch solchen Personen verf\u00fcgbar macht, bei denen  von einem selbstverantwortlichen Konsumverhalten nicht ausgegangen  werden kann.<\/p>\n<p>Soweit das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz Formen des Umgangs mit  Cannabis unter Strafe stellt, die nicht von vornherein umsatzbezogen  sind (hier: <em>Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Besitz<\/em>), liegt  auch nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschlu\u00df, C.I.5.c)  c1)) der Strafgrund &#8211; auch im Hinblick auf Risikogruppen &#8211; nicht  in der etwaigen Selbstgef\u00e4hrdung der Konsumenten. Eine Gef\u00e4hrdung  Dritter als &#8211; mittelbare &#8211; Folge dieser Verhaltensweisen st\u00fctzt  der Senat (vgl. Beschlu\u00df a.a.O.) im wesentlichen auf zwei  \u00dcberlegungen: Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz k\u00f6nnten  als Vorstufen der Weitergabe begriffen werden, weshalb mit solchem  Verhalten stets die (abstrakte) Gefahr des seinerseits gef\u00e4hrlichen  Handels oder der Abgabe an Dritte verbunden sei; zum anderen k\u00f6nne  hierin eine Teilnahme am internationalen Drogenmarkt gesehen werden,  die diesen Markt und die von ihm ausgehenden Gefahren mit konstituiere.  Beide gedanklichen Konstruktionen f\u00fcgen den bereits als abstrakte  Gef\u00e4hrdungsdelikte gefa\u00dften Weitergabetatbest\u00e4nden  eine weitere Stufe der abstrakten Gef\u00e4hrdung hinzu (vgl.  Michael K\u00f6hler, Freiheitliches Rechtsprinzip und  Bet\u00e4ubungsmittelstrafrecht,  ZStW 104 (1992), S. 3 ff. (39)).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sch\u00e4tzt der Senat als einen m\u00f6glichen  gefahrbegr\u00fcndenden Beitrag des Kleinkonsumenten auch ein,  da\u00df Art und Weise des Konsums geeignet sein k\u00f6nnten,  Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten (vgl. Beschlu\u00df  C.I.5.c)c2)). Hinter dieser \u00dcberlegung kann &#8211; da der Konsum  von Cannabisprodukten als solcher nicht mit Strafe bedroht ist  &#8211; nur der Gesichtspunkt einer weiteren (dritten) Stufe abstrakter  Gef\u00e4hrdung stehen.<\/p>\n<p>b2) Ob Cannabiskonsum f\u00fcr die als Begleiterscheinung des  Dauerkonsums nicht auszuschlie\u00dfenden Beeintr\u00e4chtigungen  der seelischen Gesundheit von Risikogruppen (&#8222;amotivationales  Syndrom&#8220;) urs\u00e4chlich ist, ist ungewi\u00df. Dennoch  erscheint die P\u00f6nalisierung der Weitergabe der Droge unmittelbar  an Jugendliche bedenkenfrei (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Zweifelhaft  unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des einzelnen f\u00fcr  eine (ungewisse) Gefahr k\u00f6nnte aber im \u00fcbrigen bereits  sein, da\u00df die Strafbarkeit des Weitergebenden schon an ein  <em>nicht n\u00e4her qualifiziertes<\/em> Weitergabeverhalten ankn\u00fcpft.  Anla\u00df zu Bedenken gibt jedenfalls die P\u00f6nalisierung  der <em>Einfuhr,<\/em> der <em>Durchfuhr,<\/em> des <em>Erwerbs<\/em> und  des <em>Besitzes<\/em> von Cannabisprodukten: Insoweit ist nicht  nur ungewi\u00df, welche Gefahren hiervon ausgehen. Vielmehr  stehen solche T\u00e4ter auch einer (m\u00f6glichen) Gefahr um  eine zus\u00e4tzliche Stufe ferner; der Annahme einer &#8211; strafw\u00fcrdigen  &#8211; abstrakten Gef\u00e4hrdung liegt die generelle Annahme zugrunde,  die Droge werde weitergegeben werden. Diese Annahme und die auf  ihr aufbauende Vermutung einer Gefahr begegnen besonders schwerwiegenden  Bedenken, soweit es dabei um dem Eigenkonsum gewidmete geringe  Mengen der Droge geht. Entsprechendes gilt, da das  Bet\u00e4ubungsmittelgesetz  den Konsum als solchen nicht mit Strafe bedroht, auch f\u00fcr  die These des Senats, die vom Gesetzgeber gesehenen Gefahren k\u00f6nnten  auf dem Wege \u00fcber eine Verleitung der Jugend zum Drogengebrauch  auch durch die Art und Weise des Konsums verwirklicht werden.<\/p>\n<p>b3) Ohne die Annahme einer vom Umgang mit Cannabisprodukten ausgehenden  Gefahr f\u00fcr die Gesundheit &#8211; einschlie\u00dflich der psychischen  Gesundheit &#8211; und f\u00fcr die ungest\u00f6rte Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung  Jugendlicher w\u00fcrde es bereits an einer verfassungsrechtlich  tragf\u00e4higen Grundlage f\u00fcr ein Umgangsverbot fehlen.  Deshalb vermag nach meiner Auffassung auch der Hinweis auf  sozialsch\u00e4dliche  Auswirkungen eines sich im Gefolge des Verbots entfaltenden kriminellen  Drogenmarktes nicht etwa schon aus sich heraus &#8211; eigenst\u00e4ndig  &#8211; Strafdrohungen gegen die hier in Rede stehenden, ausschlie\u00dflich  konsumorientierten Formen des Umgangs mit Cannabisprodukten im  Rahmen des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>b4) Die Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit der  Vorschriften des \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG  setzt voraus, da\u00df der Eingriff in die Rechte der Betroffenen  eindeutig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Ma\u00df der zu bek\u00e4mpfenden  Gefahr steht und deshalb unvertretbar erscheint. Die sich im Rahmen  verfassungsrechtlicher Kontrolle ergebenden Bedenken m\u00fcssen  mithin ein besonderes Gewicht erreichen.<\/p>\n<p>(1) Die Grenze des Vertretbaren ist nach meiner Auffassung  \u00fcberschritten,  soweit es um Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz geringer Mengen  von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch geht.<\/p>\n<p>Dieser Vorwurf l\u00e4\u00dft sich zwar nicht gegen\u00fcber  dem Gesetzgeber des Jahres 1971 erheben. Zum damaligen Zeitpunkt  rechtfertigten der in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs  dargestellte Zeit- und Problemdruck sowie die unsichere Erkenntnislage  (vgl. BRDrucks. 665\/70 (neu), S. 1 bis 8) das strafbewehrte Verbot  des Umgangs mit Cannabisprodukten in vollem Umfang.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber kann jedoch &#8211; wovon auch der Senat im Ansatz ausgeht  (vgl. Beschlu\u00df C.I.6.) &#8211; aufgrund ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde  zur \u00dcberpr\u00fcfung und Nachbesserung einer urspr\u00fcnglich  verfassungsgem\u00e4\u00dfen Regelung gehalten sein (vgl. BVerfGE  65, 1 (56)). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sich eine  bei Erla\u00df des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche  Einsch\u00e4tzung des zugrunde liegenden Wirklichkeitsausschnitts  sp\u00e4ter als ganz oder teilweise unzutreffend erweist (vgl.  BVerfGE 88, 203 (310)).<\/p>\n<p>Nach nunmehr mehr als zwanzig Jahren kann die generelle Strafdrohung  des \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG auf der Grundlage  der dargestellten unsicheren Gefahreneinsch\u00e4tzung nicht l\u00e4nger  uneingeschr\u00e4nkt hingenommen werden, zumal auch die Wirkungszusammenh\u00e4nge  zwischen Ausbreitung eines illegalen Drogenmarktes samt Begleit-,  Beschaffungs- und Folgekriminalit\u00e4t und Kriminalisierung  des allein konsumorientierten Umgangs mit Cannabisprodukten in  geringen Mengen zunehmend weniger gekl\u00e4rt erscheinen.<\/p>\n<p>Letztlich ausschlaggebend daf\u00fcr, da\u00df ich in dem bezeichneten  Umfang die Grenze des unter dem Gesichtspunkt des \u00dcberma\u00dfverbotes  Vertretbaren schon gegenw\u00e4rtig als \u00fcberschritten ansehe,  ist f\u00fcr mich &#8211; neben der geringen Intensit\u00e4t der feststellbaren  Gefahr und der Ausgestaltung der fraglichen Tatbestandsvarianten  als abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikte &#8222;zweiter und dritter  Stufe&#8220; &#8211; die Breitenwirkung der vor dem ver\u00e4nderten  tats\u00e4chlichen Hintergrund fragw\u00fcrdigen P\u00f6nalisierung:  Der Senat geht f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland von bis  zu vier Millionen Cannabiskonsumenten aus, von denen aber \u00fcber  die H\u00e4lfte (56,7 %) die Konsumh\u00e4ufigkeit mit 1 bis 5  Mal pro Jahr angegeben hat (Beschlu\u00df, C.I.2.c)c2)(2)). Dementsprechend  spricht er von einer hohen Zahl der unauff\u00e4lligen  Gelegenheitskonsumenten  (Beschlu\u00df C.I.2.c)c2)(5)).<\/p>\n<p>Feststellungen dahingehend, da\u00df ein ins Gewicht fallender  Anteil dieser Gelegenheitskonsumenten Cannabis an die Risikogruppen  weitergeben w\u00fcrde, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit der Strafdrohung gegen die bezeichneten, dem straflosen Eigenkonsum  vorgelagerten Verhaltensweisen werden die Betroffenen also letztlich  f\u00fcr vermutete sch\u00e4dliche Neigungen bzw. kriminelles  Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen. Soweit die Kriminalisierung  dar\u00fcber hinaus mit der angestrebten Austrocknung des Marktes  begr\u00fcndet wird, werden sie f\u00fcr ein \u00fcbergeordnetes  Ziel in die Pflicht genommen. Das Ankn\u00fcpfen der Strafdrohung  an ein Verhalten \u00e4u\u00dferst geringer, nur mittelbarer  Gef\u00e4hrlichkeit r\u00fcckt sie damit in die N\u00e4he eines  blo\u00dfen Mittels zum Zweck; das aber l\u00e4\u00dft die Strafdrohung  als mit dem verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Wert- und Achtungsanspruch  nicht mehr vereinbar erscheinen (vgl. BVerfGE 28, 386 (391); 45,  187 (228); 50, 205 (215)).<\/p>\n<p>(2) Etwas anderes k\u00f6nnte nur gelten, wenn sich aufgrund weitergehender  Aufhellung des Sachverhalts eine zuverl\u00e4ssigere Gefahreneinsch\u00e4tzung  zugrundelegen lie\u00dfe. Werden &#8211; wie im Fall der umfassenden  Kriminalisierung des Umgangs mit Cannabisprodukten &#8211; seit Jahren  nachhaltig von verschiedenen Seiten gewichtige Zweifel an der  einmal getroffenen Regelung laut, so wird der Gesetzgeber seiner  Beobachtungs-, Pr\u00fcfungs- und Nachbesserungspflicht nur gerecht,  wenn er sich \u00fcber das Fortbestehen der tats\u00e4chlichen  Grundlagen seiner Abw\u00e4gung aufgrund zuverl\u00e4ssiger Quellen  ein umfassendes eigenes Bild verschafft. Der Senat hat nicht auf  n\u00e4heren Darlegungen des Gesetzgebers dazu bestanden, da\u00df  und wie er dieser Pflicht hinsichtlich des hier strittigen Umfangs  der Strafdrohung gerecht geworden ist. Der Senat hat auch selbst  keine Beweisaufnahme, etwa durch Einholung entsprechender  Sachverst\u00e4ndigengutachten  (vgl. BVerfGE 6, 389 (398 ff.)), durchgef\u00fchrt, um seine Entscheidung  auch insoweit auf eine hinreichend breite und aktuelle  Tatsachengrundlage  zu stellen.<\/p>\n<p>c) Ich sehe auch unter Ber\u00fccksichtigung der v\u00f6lkerrechtlichen  Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland keinen Anla\u00df,  von meiner Auffassung abzur\u00fccken.<br \/>\nEine Verletzung des Grundgesetzes wird nicht deshalb gegenstandslos,  weil sie auf einer v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik  Deutschland beruht (vgl. BVerfGE 45, 83 (96)). Mit welchem Gewicht  angesichts der v\u00f6lkerrechtsfreundlichen Tendenz des Grundgesetzes  (vgl. BVerfGE 45, 83 (97)) eine solche Verpflichtung in die vom  \u00dcberma\u00dfverbot veranla\u00dfte Abw\u00e4gung einzustellen  w\u00e4re, kann offen bleiben, denn die von mir f\u00fcr geboten  gehaltene teilweise Entkriminalisierung widerspricht nicht den  einschl\u00e4gigen Abkommen.<\/p>\n<p>c1) Teilweise l\u00e4\u00dft sich ihnen schon eine Verpflichtung  der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht hinreichend deutlich  entnehmen, den Umgang mit geringen Mengen von Cannabisprodukten  zum Eigenverbrauch unter Strafe zu stellen. Die Strafbestimmungen  des &#8222;Einheits\u00fcbereinkommens vom 30. M\u00e4rz 1961 \u00fcber  Suchtstoffe&#8220; (BGBl. 1973, II, S. 1353) verpflichten die Vertragsstaaten  lediglich zu den <em>erforderlichen<\/em> Ma\u00dfnahmen (&#8222;mesures  necessaires&#8220;), um den vors\u00e4tzlichen, verbotenen Umgang  mit Suchtstoffen unter Strafe zu stellen (Art. 36 Abs. 1; vgl.  im \u00fcbrigen Art. 2 Abs. 5 lit. b und Art. 4). An dem sich  hieraus ergebenden Handlungsspielraum beim Besitz von Drogen f\u00fcr  den pers\u00f6nlichen Verbrauch (vgl. auch Alfons Noll, Drug abuse  and penal provisions of the international drug control treaties,  in: Bulletin on Narcotics, XXIX (No. 4\/1977), 41 (44 f.)) hat  auch das &#8222;Protokoll vom 25. M\u00e4rz 1972 zur \u00c4nderung  des Einheits-\u00dcbereinkommens von 1961 \u00fcber Suchtstoffe&#8220;  (BGBl. 1975, II, S. 2) nichts ge\u00e4ndert. Das &#8222;Schengener  \u00dcbereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen  Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen&#8220; (BGBl. 1993,  II, S. 1010) verpflichtet die Vertragsstaaten, den Umgang mit  Cannabisprodukten auf der <em>Angebotsseite<\/em> (&#8222;Abgabe&#8220;)  auch mit strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden (Art. 71 Abs.  1 u. 2); hinsichtlich der Eind\u00e4mmung der unerlaubten <em>Nachfrage<\/em> werden die erforderlichen Ma\u00dfnahmen der Verantwortung der  Vertragsparteien \u00fcberlassen (Art. 71 Abs. 5).<\/p>\n<p>c2) Demgegen\u00fcber verlangt das &#8222;\u00dcbereinkommen vom  21. Februar 1971 \u00fcber psychotrope Stoffe&#8220; (BGBl. 1976,  II, S. 1477), jede Verwendung von Cannabisprodukten au\u00dfer  zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verbieten  (Art. 5 Abs. 1 u. Art. 7) und jeden vors\u00e4tzlichen Versto\u00df  gegen das Verbot als strafbar zu behandeln (Art. 22 Abs. 1 a).  Eine ausdr\u00fcckliche Forderung nach P\u00f6nalisierung von  Konsumentenverhalten findet sich erstmals in Art. 3 Abs. 2 des  &#8222;\u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember  1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen  Stoffen (Suchtstoff\u00fcbereinkommen)&#8220; (BGBl. 1993, II,  S. 1137).<\/p>\n<p>Auch die zuletzt genannten Abkommen stellen jedoch die Verpflichtung  zur P\u00f6nalisierung des Besitzes und Erwerbes von Suchtstoffen  unter den Vorbehalt der Verfassungsgrunds\u00e4tze der Vertragsstaaten  (Art. 22 des \u00dcbereinkommens \u00fcber psychotrope Stoffe;  Art. 3 Abs. 2 des Suchtstoff\u00fcbereinkommens). Das Suchtstoff\u00fcbereinkommen  enth\u00e4lt \u00fcberdies den Vorbehalt der Grundz\u00fcge der  Rechtsordnung der Vertragsstaaten. Hierzu hat die Bundesregierung  eine Interpretationserkl\u00e4rung abgegeben, die ihrer Auffassung  nach gew\u00e4hrleistet, da\u00df die Ratifikation etwaigen \u00dcberlegungen  &#8222;\u00fcber das &#8218;Ob&#8216; der Bestrafung im unteren Deliktsbereich&#8220;  nicht entgegenstehen kann (Protokoll der 76. Sitzung des  Rechtsausschusses  des 12. Deutschen Bundestages am 12. Mai 1993, S. 46 f.). Im \u00fcbrigen  ber\u00fchrt Art. 3 des Suchtstoff\u00fcbereinkommens gem\u00e4\u00df  seinem Absatz 11 nicht den Grundsatz, da\u00df die Beschreibung  der Straftaten, auf die sich der Artikel bezieht, und der  diesbez\u00fcglichen  Gr\u00fcnde, die eine Bestrafung ausschlie\u00dfen, dem innerstaatlichen  Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Es sind &#8222;Beschreibungen der Straftat&#8220; bzw. der &#8222;Gr\u00fcnde,  die eine Bestrafung ausschlie\u00dfen&#8220; in diesem Sinne denkbar,  die gleicherma\u00dfen dem Suchtstoff\u00fcbereinkommen 1988  und meinem verfassungsrechtlichen Einwand auf der Ebene des materiellen  Strafrechts Rechnung tragen. So k\u00f6nnte in den fraglichen  F\u00e4llen ein zwingender Strafausschlie\u00dfungsgrund vorgesehen  werden (vgl. \u00a7 29 Abs. 5 BtMG in der Fassung des \u00c4nderungsantrages  der Fraktion der SPD vom 12. Mai 1993, BTDrucks. 12\/4913). Die  Strafbarkeit k\u00f6nnte auch in Gestalt einer objektiven Bedingung  der Strafbarkeit vom \u00dcberschreiten einer Mindestmenge abh\u00e4ngig  gemacht werden (so der &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung  des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes&#8220; des Landes Rheinland-Pfalz  vom 21. Januar 1993, BRDrucks. 58\/93).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Beim Erwerb und Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten zum  Zwecke des Eigenkonsums h\u00e4lt auch der Senat Einschr\u00e4nkungen  f\u00fcr notwendig. Die aus dem Gesichtspunkt des \u00dcberma\u00dfverbotes  folgenden Bedenken werden f\u00fcr mich indes durch den Hinweis  auf die Vorschriften der \u00a7\u00a7 153 ff. StPO, 29 Abs. 5  und 31a BtMG nicht ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>1. Gegen die &#8222;prozessuale L\u00f6sung&#8220; des Senats spricht  &#8211; neben dem auch im Beschlu\u00df (C.I.5.c)c2)) aufgezeigten  Problem einer l\u00e4nderweise erheblich voneinander abweichenden  Einstellungspraxis &#8211; Art. 103 Abs. 2 GG.<\/p>\n<p>Hiernach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen  der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, da\u00df Tragweite  und Anwendungsbereich der Straftatbest\u00e4nde zu erkennen sind.  Diese Verpflichtung dient nicht nur dem Schutz der Normadressaten.  Vielmehr soll auch sichergestellt werden, da\u00df der <em>Gesetzgeber<\/em> selbst \u00fcber die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens  entscheidet. W\u00fcrde diese Entscheidung der vollziehenden oder  der rechtsprechenden Gewalt \u00fcberlassen, so w\u00e4re dies  unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, da\u00df  die Entscheidung \u00fcber die Beschr\u00e4nkung von Grundrechten  oder \u00fcber die Voraussetzungen einer solchen Beschr\u00e4nkung  dem Gesetzgeber und nicht anderen staatlichen Gewalten obliegt  (vgl. BVerfGE 47, 109 (120); 75, 329 (341); 87, 363 (391), st.  Rspr.).<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz spricht zwar nicht gegen die Zul\u00e4ssigkeit  von Vorschriften, die den Verfolgungszwang (\u00a7 152 Abs. 2  StPO) im Einzelfall auflockern (vgl. Hans Faller, Verfassungsrechtliche  Grenzen des Opportunit\u00e4tsprinzips im Strafproze\u00df, in:  Festgabe f\u00fcr Theodor Maunz zum 70. Geburtstag, 1971, S. 69  ff. (80)). Wird den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden jedoch eine  Zur\u00fcckhaltung angesonnen, die auf die Korrektur eines zu  weit gefa\u00dften Tatbestandes mit den Mitteln des Proze\u00dfrechts  hinausl\u00e4uft, entscheiden sie nicht mehr nur \u00fcber die  Opportunit\u00e4t der Strafverfolgung im Einzelfall, sondern legen  selbst fest, was als strafbar angesehen wird. Die Grenze, die  Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Bedeutung als spezieller Ausdruck  des Parlamentsvorbehalts einer solchen Handhabung gesetzlich  festgelegter  Strafdrohungen durch Einschr\u00e4nkung des strafprozessualen  Legalit\u00e4tsprinzips zieht, sehe ich damit \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Wird strafbares Verhalten im Gesetz weiter gefa\u00dft, als es  verfolgt werden soll oder kann, k\u00f6nnte die Strafverfolgungspraxis  \u00fcberdies den Eindruck hervorrufen, da\u00df es der Gesetzgeber  mit seinem Verdikt nicht in vollem Umfang ernst meine. Wird Strafrecht  in dieser Weise zu lediglich &#8222;symbolischer&#8220; Probleml\u00f6sung  eingesetzt, besteht die Gefahr, da\u00df seine Aussagekraft auch  dort schwindet, wo es wirklich ben\u00f6tigt wird (vgl. Wolfgang  Frisch, An den Grenzen des Strafrechts, in: Beitr\u00e4ge zur  Rechtswissenschaft, Festschrift f\u00fcr Walter Stree und Johannes  Wessels zum 70. Geburtstag, 1993, S. 69 ff. (95 f.)).<\/p>\n<p>2. Der Verweis des Senats auf Vorschriften, die Staatsanwaltschaft  und Gericht das Absehen von Strafverfolgung bzw. die Einstellung  des Verfahrens oder das Absehen von Strafe erm\u00f6glichen, nimmt  ferner nicht hinreichend auf den Umstand Bedacht, da\u00df nicht  erst Verh\u00e4ngung und Vollziehung staatlicher Strafe in besonderem  Ma\u00dfe vor den Freiheitsrechten rechtfertigungsbed\u00fcrftig  sind. Schon die Bezeichnung eines Verhaltens als strafbar, aber  auch die Er\u00f6ffnung eines Ermittlungsverfahrens sind grundrechtsrelevant.  Jede Strafvorschrift r\u00e4umt der Polizei (\u00a7 163 Abs. 1  StPO), der Staatsanwaltschaft und dem Richter Macht \u00fcber  das Schicksal anderer ein, auch wenn es letztlich nicht zu einer  Anklage oder zu einer Verurteilung kommt. Bereits die P\u00f6nalisierung  eines Verhaltens als solche schafft Leid &#8222;durch den dunklen  Raum der damit einhergehenden Erpressungen und menschlichen  Erniedrigungen;  durch die kritischen Randzonen, die jedes Delikt birgt; durch  die gesetzlichen und au\u00dfergesetzlichen Folgen der strafrechtlichen  Reaktion f\u00fcr den T\u00e4ter&#8220; (Ernst- Walter Hanack,  Empfiehlt es sich, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen?,  Gutachten f\u00fcr den 47. Deutschen Juristentag, 1968, A 35).  Die auch vom Senat in bestimmten F\u00e4llen nach dem \u00dcberma\u00dfverbot  f\u00fcr verfassungsrechtlich angezeigt erachtete Einstellung  eines Ermittlungsverfahrens kann der einzelne Betroffene nach  dem geltenden Strafverfahrensrecht nicht zum Schutz seiner Grundrechte  mit Rechtsbehelfen durchsetzen. Auch aus diesem Grunde mu\u00df  das <em>materielle<\/em> Strafrecht festlegen, was strafw\u00fcrdig  ist und was nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>(gez.) Sommer <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesverfassungsgericht: Kein Recht auf Rausch! (Anm.: Die Nummerierung ist bei der \u00dcbertragung ins Web leider etwas durcheinander geraten.) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschlu\u00df des Zweiten Senats vom 9. M\u00e4rz 1994 &#8211; 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80\/92, 2 BvR 2031\/92 &#8211; &hellip; <a href=\"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=213\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":125,"menu_order":5,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"onecolumn-page.php","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-213","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/213","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=213"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/213\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":215,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/213\/revisions\/215"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/125"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=213"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}