{"id":202,"date":"2010-06-26T12:50:45","date_gmt":"2010-06-26T10:50:45","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=202"},"modified":"2010-08-20T12:13:39","modified_gmt":"2010-08-20T10:13:39","slug":"verwertungsverbot-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=202","title":{"rendered":"Verwertungsverbot 2"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-family: Arial; font-size: medium;\"><strong>Verwertungsverbot  bei Verwehrung der gew\u00fcnschten Verteidigerkonsultation<span style=\"text-decoration: underline;\"><br \/>\n<\/span><\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">BGH, 29.10.92 &#8211; 4 StR 126\/92 &#8211;<\/span><\/p>\n<p>StPO \u00a7 136 Abs. 1 S. 2, \u00a7 163a Abs. 4 S. 2, \u00a7 137 Abs. 1 S.  1<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><strong>Leitsatz:<\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong><br \/>\n<\/strong><\/span><strong>Ist dem Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung  die von ihm gew\u00fcnschte Befragung seines gew\u00e4hlten Verteidigers  verwehrt worden, so sind seine Angaben auch dann unverwertbar,  wenn er zuvor gem\u00e4\u00df \u00a7 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden  war.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Angeklagten \u00bbder Freiheitsberaubung  in Tateinheit mit Vergewaltigung und Mord\u00ab und weiter \u00bbder  Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N\u00f6tigung, sexuellem  Mi\u00dfbrauch von Kindern und sexueller N\u00f6tigung sowie in  Tateinheit hiermit nochmals der Freiheitsberaubung in Tateinheit  mit N\u00f6tigung und sexuellem Mi\u00dfbrauch von Kindern\u00ab schuldig  gesprochen und ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als  Gesamtstrafe verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis auf  Lebenszeit entzogen und bestimmt, da\u00df er den Nebenkl\u00e4gerinnen  T. und K. \u00bballen materiellen und immateriellen Schaden, der den  Nebenkl\u00e4gerinnen aus der Tat entstanden ist und noch entstehen  wird\u00ab zu ersetzen hat.<\/p>\n<p>Der Angeklagte r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung  formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung  und mit Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Insoweit f\u00fchrt  eine Verfahrensr\u00fcge zur Aufhebung des Urteils. Der  Beschwerdef\u00fchrer beanstandet zu Recht, da\u00df es ihm verwehrt  worden ist, vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung wegen  dieses Vorwurfs einen Verteidiger zu befragen.<\/p>\n<p>Wie der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Urteilsgr\u00fcnde  vortr\u00e4gt, wurde der Angeklagte, der sich wegen des anderen, den  Gegenstand seiner Verurteilung bildenden Falles in  Untersuchungshaft befand, am Vormittag des 17. Mai 1990 zur  Vernehmung in das Polizeipr\u00e4sidium gebracht. Dort \u00bbwurde er auf  seine Rechte als Beschuldigter hingewiesen. Er erkl\u00e4rte sich  bereit, Angaben zu machen, verlangte aber, zuvor mit seinem  Verteidiger &#8211; damals Rechtsanwalt W. &#8211; sprechen zu d\u00fcrfen. Dies  wurde von KHK N. mit der Begr\u00fcndung verweigert, er m\u00fcsse selbst  wissen, ob er aussagen wolle oder nicht, diese Entscheidung  k\u00f6nne ihm der Verteidiger nicht abnehmen. Au\u00dferdem erkl\u00e4rte N.  , D. werde solange vernommen, \u00bbbis Klarheit herrsche\u00ab. D.  bestand dann nicht mehr auf einer R\u00fccksprache mit seinem  Verteidiger\u00ab. Der Angeklagte machte daraufhin Angaben zur Sache;  sodann f\u00fchrten die Polizeibeamten mit ihm eine  Tatortbesichtigung durch, anschlie\u00dfend wurde er schriftlich  vernommen. Dabei legte er zun\u00e4chst allgemein und sp\u00e4ter in  Einzelheiten ein Gest\u00e4ndnis ab. Dieses Gest\u00e4ndnis hat er mit  Schreiben vom 19. Mai 1990 gegen\u00fcber seinem Verteidiger  widerrufen und darin ausgef\u00fchrt, er habe es nur wegen der  \u00bbpsychischen Folter\u00ab abgelegt.<\/p>\n<p>Dem Beschuldigten durfte die R\u00fccksprache mit seinem  Verteidiger nicht verwehrt werden. Nach \u00a7 137 Abs. 1 Satz 1 StPO  kann sich der Beschuldigte \u00bbin jeder Lage des Verfahrens\u00ab des  Beistandes eines Verteidigers bedienen. \u00a7 136 Abs. 1 Satz 2 StPO  (in Verbindung mit \u00a7 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO) will durch die  hier vorgeschriebene Belehrung sicherstellen, da\u00df dem  Beschuldigten auch und gerade vor der ersten Vernehmung die  M\u00f6glichkeit der Verteidigerkonsultation bewu\u00dft wird. Zwar ist  es richtig, da\u00df der Beschuldigte die Entscheidung, ob er  aussagen will oder nicht, nur selbst treffen kann. Die  Besprechung mit einem Verteidiger soll ihm aber die M\u00f6glichkeit  er\u00f6ffnen, sich in dieser f\u00fcr seine Verteidigung h\u00f6chst  bedeutsamen Frage mit einem Verteidiger zu beraten. Verlangt der  Beschuldigte nach der Belehrung, vor der Vernehmung einen  Verteidiger zu sprechen, so ist die Vernehmung deshalb zu diesem  Zweck sogleich zu unterbrechen (Kleinknecht\/ Meyer StPO 40. Aufl.  \u00a7 136 Rdn. 10); der Versuch des sich in amtlichem Gewahrsam  befindenden Beschuldigten, Verbindung zu einem Verteidiger  aufzunehmen, darf nicht erschwert oder verhindert werden (Rie\u00df  in L\u00f6we\/Rosenberg StPO 24. Aufl. \u00a7 163 a Rdn. 81). Gegen diese  Verpflichtung haben die Polizeibeamten versto\u00dfen, indem sie dem  Beschuldigten die Kontaktaufnahme mit seinem &#8211; ihnen namentlich  bekannten &#8211; Verteidiger verweigerten, die Vernehmung fortsetzten  und dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rten, sie w\u00fcrden die Vernehmung  fortf\u00fchren, \u00bbbis Klarheit herrsche\u00ab.<\/p>\n<p>Diese Vorgehensweise hat die Unverwertbarkeit der Aussage zur  Folge. Zwar zieht nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben,  ohne weiteres auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.  Vielmehr ist die Entscheidung f\u00fcr oder gegen ein  Verwertungsverbot aufgrund einer umfasssenden Abw\u00e4gung zu  treffen, bei der das Gewicht des Verfahrensversto\u00dfes sowie seine  Bedeutung f\u00fcr die rechtlich gesch\u00fctzte Sph\u00e4re des Betroffenen  ebenso ins Gewicht fallen wie die Erw\u00e4gung, da\u00df die Wahrheit  nicht um jeden Preis erforscht werden mu\u00df, (BGHSt 38, 215, 219  ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofes); ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets  dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt  ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des  Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern (BGH aaO.).<br \/>\nDanach kann es keinem Zweifel unterliegen, da\u00df eine bewu\u00dfte  Verhinderung der R\u00fccksprache mit einem Verteidiger (noch dazu  verbunden mit der Bemerkung, die Vernehmung ohne den Verteidiger  werde so lange fortgesetzt, \u00bbbis Klarheit herrsche\u00ab) zu einem  Verbot der Verwertung der bei dieser Vernehmung gewonnenen  Angaben f\u00fchren mu\u00df; denn die M\u00f6glichkeit, sich des Beistandes  eines Verteidigers zu bedienen, geh\u00f6rt zu den wichtigsten  Rechten des Beschuldigten (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK).  Dadurch wird sichergestellt, da\u00df der Beschuldigte nicht nur  Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte  auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einflu\u00df nehmen  kann (BVerfGE 57, 250, 275; 63, 380, 390). Der Bundesgerichtshof  hat demgem\u00e4\u00df bereits ein Verwertungsverbot angenommen, weil der  Verteidiger entgegen \u00a7 168 c Abs. 5 StPO vom Termin einer  Beschuldigtenvernehmung nicht benachrichtigt worden war (BGH NStZ  1989, 282). Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers w\u00e4re  erheblich entwertet, wenn der Versto\u00df gegen die dieses Recht  sichernde Benachrichtigungspflicht folgenlos bliebe (Hilger NStZ  1989, 283). Um so mehr mu\u00df, wenn dem Beschuldigten trotz der  erfolgten Belehrung, er k\u00f6nne vor seiner Vernehmung einen  Verteidiger befragen, die Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger  verwehrt wird, ein Verwertungsverbot f\u00fcr die dann gewonnenen  Angaben bejaht werden, weil nur so die Einhaltung dieses f\u00fcr den  Beschuldigten \u00e4u\u00dferst wichtigen Rechtes gew\u00e4hrleistet ist  (vgl. auch Strate\/Ventzke StV 1986, 30, 33).<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gung des Landgerichts, das Verwehren der R\u00fccksprache  mit dem Verteidiger sei f\u00fcr den Entschlu\u00df auszusagen nicht  urs\u00e4chlich gewesen, weil der Angeklagte gewu\u00dft habe, \u00bbda\u00df er  keine Angaben zu machen brauchte, und da\u00df er dazu nicht  gezwungen werden konnte\u00ab, vermag demgegen\u00fcber nicht  durchzudringen. Es ging hier nicht um die Kenntnis des  Beschuldigten von seinem Recht, Angaben zu verweigern, sondern um  die Frage der Durchsetzbarkeit seiner Rechte. Gerade dies wurde  ihm aber mit der Bemerkung, er m\u00fcsse selbst \u00fcber die Frage  entscheiden, ob er sich zur Sache einlassen wolle oder nicht, und  durch den Hinweis, er werde vernommen, \u00bbbis Klarheit herrsche\u00ab,  verwehrt.<br \/>\nIn dieser Situation mu\u00dfte f\u00fcr den Beschuldigten der Eindruck  entstehen, da\u00df er zwar die Rechte der Verteidigerkonsultation  und der Aussageverweigerung habe, er sie jedoch nicht durchsetzen  k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Unverwertbarkeit erstreckt sich auf die gesamten, von dem  Beschuldigten am Vor- und Nachmittag des 17. Mai 1990 gemachten  Angaben. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgr\u00fcnden, die der Senat  aufgrund der zul\u00e4ssig erhobenen Sachr\u00fcge zus\u00e4tzlich zum  Revisionsvorbringen zu ber\u00fccksichtigen hat (BGH, Urteil vom 26.  Mai 1992 &#8211; 5 StR 122\/92, BGHSt 38, 302), da\u00df der Angeklagte nach  der Tatortbesichtigung vor Beginn der schriftlichen Vernehmung  noch einmal auf seine Rechte als Beschuldigter hingewiesen worden  ist (UA 43). Diese Vernehmung stand aber noch im unmittelbaren  Zusammenhang mit der vorhergehenden Befragung; sie diente unter  anderem dem Zweck, das Gest\u00e4ndnis beweiskr\u00e4ftig festzuhalten.  Der Satz, der Beschuldigte werde vernommen, bis Klarheit  herrsche, war nicht deutlich zur\u00fcckgenommen worden. Der  Beschuldigte mu\u00dfte daher davon ausgehen, da\u00df ihm hinsichtlich  des Mordvorwurfs die Durchsetzung seiner Rechte weiterhin  verwehrt werde. Die am Nachmittag des 17.Mai 1990 gemachten  Angaben w\u00e4ren nur dann verwertbar, wenn sich die  Vernehmungssituation gegen\u00fcber dem Vormittag deutlich und f\u00fcr  den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar ge\u00e4ndert h\u00e4tte; daf\u00fcr  ergibt sich nichts aus den Urteilsgr\u00fcnden. Daraus, da\u00df der  Angeklagte schlie\u00dflich zum Fall V.\/Sch. Angaben mit der  Begr\u00fcndung verweigerte, er wolle dazu erst nach R\u00fccksprache mit  seinem Verteidiger etwas sagen, und sich die vernehmenden Beamten  hiermit einverstanden erkl\u00e4rten (UA 62), lassen sich in  Anbetracht des g\u00e4nzlich anders liegenden Ermittlungsstandes  bez\u00fcglich der Vernehmung zum Mordvorwurf keine gegenteiligen  Schl\u00fcsse ziehen.<\/p>\n<p>Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NJW  1992, 2903, 2905) steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Dort  war dem Angeklagten nicht der Versuch, einen Verteidiger zu  befragen, verwehrt worden. Der Angeklagte hatte zwar auf die  Einschaltung eines Rechtsanwalts als Verteidiger hingewiesen,  sich jedoch gleichwohl &#8211; ohne durch verbotene Ma\u00dfnahmen (\u00a7 136  a StPO) oder sonst in rechtswidriger Weise gedr\u00e4ngt worden zu  sein &#8211; bereit erkl\u00e4rt, in Abwesenheit seines Verteidigers weiter  zur Sache auszusagen. Des weiteren hatte eine fr\u00fchere  Mitangeklagte in jenem Verfahren zwar den Wunsch, \u00bbihre  Verteidigerin, mit der sie bereits in Kontakt getreten sei, zu  der Vernehmung herbeizurufen, &#8230; ihrem geistigen Verm\u00f6gen  entsprechend hinreichend deutlich gemacht\u00ab; sie hatte jedoch  bereits vorher mit ihrer Verteidigerin Verbindung aufgenommen,  kannte ihre Beschuldigtenrechte und sagte dennoch freiwillig ohne  ihre Verteidigerin aus. Damit sind die dort gegebenen Umst\u00e4nde  mit der hier vorliegenden Sachlage, in der dem Angeklagten die  Kontaktaufnahme zu seinem Verteidiger verwehrt und er angehalten  wurde, ohne R\u00fccksprache mit diesem Angaben zu machen, nicht  vergleichbar.<\/p>\n<p>Da die Verurteilung im wesentlichen auf dem widerrufenen  Gest\u00e4ndnis beruht, dieses jedoch unverwertbar ist, kann das  Urteil insoweit keinen Bestand haben. Die Sache bedarf neuer  Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird zu pr\u00fcfen  und zu entscheiden haben, ob die \u00fcbrigen Indizien, falls sie  wiederum so wie hier festgestellt werden, zum Nachweis dieser Tat  ausreichen.<\/p>\n<p>Insoweit wird insbesondere zu w\u00fcrdigen sein, da\u00df der  Angeklagte<\/p>\n<ul>\n<li>bei der richterlichen Vernehmung vom 18.\u00a0Mai 1990 in          Anwesenheit seines Verteidigers erkl\u00e4rte:<br \/>\n\u00bbEs ist nicht ganz richtig, da\u00df ich alle Stellen bei          der Fahrt gezeigt h\u00e4tte. Einiges hat mir die Polizei          gezeigt. Ich habe nicht mehr alles gefunden. Ich wurde          auf die Stellen hingewiesen\u00ab,<\/li>\n<li>am Tattage zun\u00e4chst versucht hatte, die elf Jahre alte          K. in sein Auto zu locken, um sich an ihr zu vergehen,<\/li>\n<li>sich am 22.\u00a0Mai 1990 bereit erkl\u00e4rte, die Stelle zu          zeigen, an der er auf der Autobahn Ludwigshafen &#8211;          Neustadt\/Weinstra\u00dfe das Klebeband hinausgeworfen hatte,<\/li>\n<li>am 31.\u00a0Mai 1990 seine Angaben hinsichtlich des          Klebebandes wiederholte und bei einer Fahrt ins          Elmsteiner Tal die Stelle zeigte, an der er seinen          Jogginganzug und die Turnschuhe in einen Bach geworfen          habe,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Tatzeit kein Alibi hatte und bei einer Befragung          am 4.\u00a0Mai 1990 f\u00e4lschlich angegeben hatte, er habe          als Freig\u00e4nger bei der Firma D. gearbeitet,<\/li>\n<li>am Tattag erst um 20.15 Uhr in die Justizvollzugsanstalt          Ludwigshafen zur\u00fcckkehrte, obwohl er nur bis 18.15 Uhr          Ausgang gehabt hatte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Feststellungen im Fall V. \/Sch. sind rechtsfehlerfrei  getroffen. Insofern f\u00fchrt die Sachr\u00fcge jedoch zur \u00c4nderung des  Schuld- und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.<br \/>\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die beiden M\u00e4dchen  mit Gewalt entf\u00fchrt, indem er sie mit seinem Fahrzeug an einen  anderen Ort brachte, und eine dadurch f\u00fcr sie entstandene  hilflose Lage zu sexuellen Handlungen mit ihnen ausgenutzt. Er  hat damit den Tatbestand des \u00a7 237 StGB in zwei tateinheitlich  zusammentreffenden F\u00e4llen erf\u00fcllt. Die mit den Mitteln der  Gewaltanwendung begangene Entf\u00fchrung ist ein Sonderfall der  Freiheitsberaubung und N\u00f6tigung; daher treten \u00a7\u00a7 239, 240 StGB  hinter \u00a7 237 StGB zur\u00fcck (BGHSt 1, 199, 202; 28, 18, 19).<br \/>\nDie Entf\u00fchrung gegen den Willen der Entf\u00fchrten nach \u00a7 237 StGB  wird aber gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt.  Einen Strafantrag f\u00fcr die minderj\u00e4hrigen Tatopfer haben jedoch  nur die Eltern von K. gestellt. Damit scheidet bez\u00fcglich T. eine  Verurteilung nach \u00a7 237 StGB, aber ebenso nach \u00a7\u00a7 239, 240  StGB aus (vgl. Dreher\/Tr\u00f6ndle StGB 45. Aufl. \u00a7 237 Rdn. 9  m.w.Nachw. ).<\/p>\n<p>Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend dahin  ge\u00e4ndert, da\u00df sich der Angeklagte hinsichtlich K. des sexuellen  Mi\u00dfbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller N\u00f6tigung  und mit Entf\u00fchrung gegen den Willen der Entf\u00fchrten (\u00a7\u00a7 176  Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 2, 178, 237, 52 StGB) und bez\u00fcglich T.  allein des sexuellen Mi\u00dfbrauchs eines Kindes (\u00a7 176 Abs. 5 Nr.  2 StGB) schuldig gemacht hat.<br \/>\n\u00a7 265 StPO steht der Schuldspruch\u00e4nderung hinsichtlich der Tat  zum Nachteil von K. nicht entgegen, da sich der insoweit  gest\u00e4ndige Angeklagte nicht anders als geschehen h\u00e4tte  verteidigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Strafausspruch wegen dieser Tat mu\u00df aufgehoben werden.  Der Senat vermag schon nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df sich die  Verh\u00e4ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Fall P. (vgl.  oben) auf die H\u00f6he der im Fall K. \/T. verh\u00e4ngten Strafe  ausgewirkt hat. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnte auch der Wegfall einiger  Strafvorschriften hinsichtlich der Tat zum Nachteil von T. zu  einer milderen Bestrafung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Ausf\u00fchrungen zur Strafzumessung (UA  63\/64) rechtlich nicht bedenkenfrei: Aus ihnen ergibt sich zum  einen nicht, von welchem Strafrahmen das Schwurgericht  ausgegangen ist; zum anderen h\u00e4lt das Schwurgericht die erkannte  Freiheitsstrafe von sieben Jahren \u00bbauch zum Schutz der  Allgemeinheit\u00ab f\u00fcr angemessen. Dies l\u00e4\u00dft besorgen, da\u00df das  Schwurgericht die Strafe aus Pr\u00e4ventionszwecken \u00fcber das  schuldangemessene Ma\u00df hinaus erh\u00f6ht hat; der Pr\u00e4ventionszweck  darf aber nicht dazu f\u00fchren, die gerechte Strafe zu  \u00fcberschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Soll der T\u00e4ter wegen seiner  besonderen Gef\u00e4hrlichkeit \u00fcber die Zeitspanne der  schuldangemessenen Dauer hinaus festgehalten werden, bedarf es  dazu einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfregel, insbesondere der  Sicherungsverwahrung (vgl. Beschlu\u00df des Senats vom 21.M\u00e4rz 1990  &#8211; 4 StR 29\/90).<\/p>\n<p>Der Entzug der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit kann nicht  aufrechterhalten werden, weil er auch mit R\u00fccksicht auf die  Verurteilung im Fall P. ausgesprochen worden ist (vgl. UA 84).<\/p>\n<p>Die Verurteilung im Adh\u00e4sionsverfahren ist durch die  aufgezeigten Rechtsfehler hingegen nicht betroffen und kann  deshalb bestehenbleiben.<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den  Kostenausspruch des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise  Urteilsaufhebung gegenstandslos.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist abgedruckt in:<\/p>\n<p>BGHSt 38, 372 = JZ 1993, 475 = MDR 1993, 257 = NJW 1993, 338 =  NStZ 1993, 142<br \/>\n<em>Anmerkung von Roxin in JZ 1993, 426.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwertungsverbot bei Verwehrung der gew\u00fcnschten Verteidigerkonsultation BGH, 29.10.92 &#8211; 4 StR 126\/92 &#8211; StPO \u00a7 136 Abs. 1 S. 2, \u00a7 163a Abs. 4 S. 2, \u00a7 137 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Ist dem Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung &hellip; <a href=\"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/?page_id=202\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":125,"menu_order":2,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"onecolumn-page.php","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-202","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=202"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":358,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202\/revisions\/358"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/125"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskanzlei-plauen.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=202"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}