Amtsgericht Auerbach spricht Polizeibeamten vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr frei

18.01.2012, Auerbach: Freispruch für Polizeibeamten

Unter den Augen und Ohren fast eines ganzen Polizeirevieres, die als Zuschauer an der Verhandlung teilnahmen, wurde heute gegen den Beamten einer anderen Dienststelle wegen des Vorwurfes der Trunkenheit im Verkehr verhandelt.

Am Ende der Verhandlung stand für Richter und Rechtsanwalt Herbert Posner als Verteidiger – anders als für die Staatsanwaltschaft – fest, dass man nur wisse, dass der Beamte irgendwann während seiner Dienstzeit mit seinem PKW von A nach B gefahren ist und dass er irgendwann an diesem Tage Alkohol konsumierte.

Feststellungen jedoch, dass er alkoholisiert auch das Fahrzeug bewegte, bevor er deutlich angetrunken in das Revier in B ging, um sich erklären zu lassen, wie er in B eine bestimmte Straße finde, gab es nicht.
Die dortigen Beamten hatten dies schlicht unterstellt und ihren Kollegen entsprechend behandelt, der Blutentnahme zugeführt und ihm vorübergehend die Fahrerlaubnis weggenommen.

Weitere Ermittlungen, die der Verteidiger im Ermittlungsverfahren beantragt hatte und obwohl das AG Auerbach im Vorfeld aus denselben Gründen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte, wurden durch die Staatsanwaltschaft nicht geführt.

Die StA beantragte heute die Verurteilung des Angeklagten zu 30 Tagessätzen (ein Monatsnetto) sowie zu 9 Monaten Fahrerlaubnisentzug.
Nach deren Auffassung sei die Darstellung des Angeklagten unglaubhaft, woraus der Schluss gezogen wurde, da er (nach Auffassung des StA) die Unwahrheit sprach und sich nicht gleich gegen die polizeilichen Massnahmen gewehrt habe, müsse er auch schuldig sein.

Eine merkwürdige Auslegung deutschen Strafprozessrechtes, wie der Verteidiger meint …

Das Gericht führte aus, dass dafür eine Überzeugung des Gerichtes derart schwerwiegend vorliegen müsse, die vernünftige und ernsthafte Zweifel an der Unschuld des Angeklagten ausschließt. Zu Zweifeln komme man erst gar nicht, denn es mangele hier schon an der Überzeugung …

Fazit: es gab heute viel zu lernen – zu den Anforderungen an vollständige Ermittlungen, zum Grundsatz dass die Staatsanwaltschaft nach § 160 II StPO auch zur Entlastung tätig werden sollte und zu den Grundlagen der Rechtsfindung.

Für den Polizeibeamten schließt sich nun noch ein Disziplinarverfahren wegen des Alkoholgenusses in der Dienstzeit an.

Herbert Posner – Rechtsanwalt –
     Fachanwalt für Strafrecht

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

Mehrfachtäter-Fahrverbot? – Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

Zeitz, 04.01.2012 – Ein Autofahrer, nennen wir ihn hier Schulze, war auf der Autobahn mit 31 Km/h zu viel geblitzt worden.

Soweit, so schlecht – jedoch droht normalerweise in einem solchen Fall außerorts "lediglich" ein Bußgeld und Punkte.
Ein Fahrverbot ist außerorts grundsätzlich erst ab 41 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung fällig.

Leider bei vielen Kraftfahrern noch immer unbekannt, enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) eine Regelung für besonders beharrlich gegen die StVO verstoßende Kraftfahrer, sogenannte Mehrfachtäter.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist bestimmt, dass in der Regel auch dann ein Fahrverbot in Betracht kommt, wenn der Kraftfahrer innerhalb eines Jahres zwei- oder mehrmals mit mindestens 26 Km/h zu schnell unterwegs war.

Unser Herr Schulze wußte zwar, dass er zu schnell unterwegs und geblitzt worden war, fühlte sich jedoch hinsichtlich des Fahrverbotes ungerecht behandelt und ging zum Anwalt.
Nachdem dieser Akteneinsicht beantragt und erhalten hatte, stellte sich zwar heraus, dass auch das Messverfahren und die Eichung des Gerätes ordnungsgemäß erfolgt waren. Jedoch befand sich in der Akte auch eine von der Behörde eingeholte Verkehrszentralregisterauskunft zu einem Herrn Schulte, der innerhalb des vorangegangenen Jahres mit 28 Km/h zu viel erwischt worden war.
Daraus hatte die Behörde geschlossen, unseren Betroffenen, Herrn Schulze, als Mehrfachtäter mit einem Fahrverbot "erfreuen" zu müssen.
Der Verteidiger hatte zeitgleich mit dem Akteneinsichtsgesuch auch in Flensburg die Übersendung eines aktuellen Verkehrszentralregisterauszuges (VZR-Auszug) für Herrn Schulze gefordert und erhalten. Dieser war zwar nicht leer, enthielt jedoch nur kleinere Verstöße.

Obwohl der Verteidiger der Behörde sodann mitteilte, dass sein Mandant kein Mehrfachtäter sei und das Fahrverbot zu entfallen habe, beharrte die Behörde auf ihrem Bescheid und gab die Sache über die zuständige Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Zeitz zur Entscheidung ab.

In der anberaumten Hauptverhandlung am 04.01.2012, von deren Teilnahme Herr Schulze auf Antrag des Verteidigers befreit war, stellte sich heraus, dass das Gericht selbst auch versucht hatte, einen aktuellen VZR-Auszug zu erhalten.
Doch auch dort kam es zu einem Schreibfehler im Namen, so dass lediglich der VZR-Auszug für einen Herrn Schule vorlag.

Nachdem der Verteidiger nun den korrekten Auszug für seinen Mandanten Schulze vorlegte und zur Akte reichte, hob das AG Zeitz folgerichtig das Fahrverbot auf.

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

24.08.2011 – AG Auerbach spricht vermeintlichen Raser frei!

Vor dem Amtsgericht Auerbach musste sich ein junger Mann verantworten, dem vorgeworfen wurde, innerorts mit 47 Km/h zu schnell gewesen zu sein.
Ihm drohten 200,- EUR, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Das Bild des Fahrers war mehr als zur Hälfte durch eine Jägermeister-Hawaii-Kette verdeckt.

Über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herbert Posner, ließ er sich dahingehend ein, sich nicht erinnern zu können, das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren zu haben. Es komme auch sein Halbbruder als Fahrer in Betracht.

Der zum Hauptverhandlungstermin geladene humanbiologische Sachverständige fertigte von beiden Männern Fotos und arbeitete sie per Computer in das Blitzerbild ein, um schließlich zu dem Schluss zu kommen: "Eine eindeutige Zuordnung, welcher der beiden Männer gefahren ist, ist nicht möglich."

Das Amtsgericht sprach den Betroffenen daher aufgrund des Zweifelssatzes "in dubio pro reo" frei. Die (nicht unerheblichen) Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

 

 

Die diversen Merkmale, die ein humanbiologischer Sachverständiger für sein Gutachten heranzieht, sind auf den nachfolgenden Schautafeln markiert:

Kopf vorn

 

Kopf seitlich