Gesellschaftsrecht – Geschäftsführerhaftung

 

BGH – Urteil vom 15.10.1996, VI ZR 319/95 (OLG Frankfurt/M.)

WiB 1997, Seite 23 ff. mit Anm. Prof. Dr. Plagemann

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Sachverhalt:

Eine GmbH hatte 1990 vier Monate lang die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Im Konkursverfahren gingen die Ansprüche unter. Die Krankenkasse als zuständige Einzugstelle für die Arbeitnehmerbeiträge nahm daraufhin den Geschäftsführer persönlich auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH gab ihr statt.

Gründe:

Nach Ansicht des BGH ist § 266 a StGB, wonach das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbewährt ist, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, woraus sich eine Schadenersatzpflicht ergibt.

Der BGH vertritt die Auffassung, daß der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH einer sogenannten Allzuständigkeit unterliegen. Auch in einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung sei immer jeder Geschäftsführer für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten, d.h. Entrichten von Steuern sowie Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, verantwortlich. Dieser Pflichten könnten sich die Geschäftsführer weder durch interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung noch durch Delegation auf andere Personen entledigen.

Was für mehrere Geschäftsführer gilt, trifft auf den Einzelgeschäftsführer erst recht zu. Er bleibt voll verantwortlich für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Betriebes.

(siehe auch BGH – Urteil vom selben Tage, VI ZR 327/95 (OLG Hamm); WiB 1997, Seite 130 f. und Urteil v. 21.1.1997, Vi ZR 338/95 (OLG Koblenz), WiB 1997, Seite 522 ff.)