Verwertungsverbot 3

Verwertungsverbot bei bereitstehendem Verteidiger
BGH, Beschl. v. 17.6.1997 – 4 StR 243/97 (LG Paderborn)

StPO §§ 136 Abs. 1 S. 2,163 a Abs. 4 S. 2

Ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens kann darin liegen, daß dem Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, bei der er sich nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Aussage ohne Hinzuziehung eines Verteidigers bereit erklärt hat, nicht mitgeteilt wurde, daß sich bereits ein Verteidiger für ihn gemeldet hatte.

Die Annahme eines Verwertungsverbots setzt jedoch voraus, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung der polizeilichen Aussage durch Vernehmung der Verhörspersonen in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Daß der Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegenüber der StA insoweit ein Verwertungsverbot geltend gemacht hat, genügt nicht.

(Die Leitsätze sind veröffentlicht in Strafverteidiger 1997, S. 511 = NStZ 1997, S. 502)