Wird der Auslandsführerschein zum Auslaufmodell?

(Beitragsbildquelle: Gerichtshof der Europäischen Union)

Eine brandaktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) kann und wird mit Sicherheit Auswirkungen auf die Führerscheinlandschaft (nicht nur) in Deutschland haben. Am 23.04.2015 veröffentlichte der EuGH eine Pressemitteilung zur Rechtssache C-260/13 „Sevda Aykul / Land Baden-Württemberg“, in dem auf Vorlage eines Verwaltungsgerichtes die Frage zu klären war, ob eine österreichische Staatsangehörige mit ihrer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Hintergrund des Verfahrens war, dass die Frau in Deutschland erwischt wurde, unter Einfluss von Cannabis gefahren zu sein und dass sie dieses Rauschmittel zumindest gelegentlich konsumierte. Die deutschen Behörden hielten sie deswegen für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und sprachen ihr das Recht ab, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Zugleich wurde sie darüber informiert, dass sie dieses Recht wiedererlangen könne, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlege, das in der Regel von einjährigem Abstinenznachweis abhängig ist. Die Frau war der Auffassung, dass diese Entscheidung gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments über den Führerschein (RL 2006/126/EG) und die sich daraus ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verstoße. In dem neuen Urteil beantwortete der EuGH diese Frage damit, dass die Richtlinie einen Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines ausländischen Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindere, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung auf seinem Hoheitsgebiet abzulehnen. Zwar könne der ausländische Führerschein nicht entzogen werden oder andere Maßnahmen ergriffen werden, die in allen Mitgliedsstaaten Wirkung entfalten. Es sei ihm jedoch erlaubt, geeignete Maßnahmen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu ergreifen, deren Auswirkung sich lediglich auf sein Hoheitsgebiet erstrecken. Dies stelle zwar eine Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dar; allerdings sei sie geeignet, die Gefahr von Verkehrsunfällen zu verringern, was im Interesse der Bürger sei. Diese deutsche Beschränkung sei auch nicht unverhältnismäßig und deshalb europarechtswidrig, da sie nicht unbegrenzt wirke. Die Frau habe die Möglichkeit, das geforderte MPU-Gutachten vorzulegen oder zu warten, bis die Beschränkung – hier nach 5 Jahren – aus dem deutschen Fahreignungsregister gelöscht worden ist.

Wir dürfen sicher sein, dass dieses Verfahren in Alkohol- und Drogensachen Schule macht!

Rechtsanwalt Herbert Posner
– Fachanwalt für Strafrecht –

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