Bundesgerichtshof verwirft Revision der Staatsanwaltschaft gegen Taxifahrer

Leipzig, 09.07.2013: Bewährungsstrafe für Taxifahrer wird rechtskräftig

Nachdem das Landgericht Zwickau den von einer türkischen Drogenbande als Kurier benutzten Taxifahrer aus Plauen zu einer, zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt hatte (Prozessbericht hier: https://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?p=786), legte die Staatsanwaltschaft hiergegen Revision ein.
Sie verfolgte damit das Ziel, eine höhere Strafe und damit zugleich zu vollstreckende Haft gegen den Angeklagten zu erreichen.

Vorweg: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herbert Posner hielt das Zwickauer Urteil zwar im Ergebnis für richtig, dessen Begründung unter rein formalen Revisionsgesichtspunkten allerdings nicht wirklich für gelungen.

Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Revisionsangriffe im Wesentlichen auf zwei zentrale Punkte:

1. Das Landgericht habe im Urteil zur erfolgten Anwendung der Strafmilderung wegen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten im Sinne von § 31 BtMG eine ausreichende Darstellung vermissen lassen, die es dem Revisionsgericht überhaupt ermöglichen würde, die Anwendung dieses Milderungsgrundes zu prüfen und

2. würden schon Gründe der Generalprävention (Abschreckung) eine erheblich höhere Strafe erfordern.

Zudem sei der im Urteil erfolgte Vergleich zu den gegen die Bandenmitglieder ergangenen Urteile unzulässig, solange nicht dieselbe Kammer inklusive der Schöffen diese Urteile gesprochen hätten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig (AZ.: 5 StR 213/13) wiederholte der Generalbundesanwalt (GBA) in verkürzter Form diese Gründe und beantragte,
das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 im Rechtsfolgenausspruch (also hinsichtlich der Strafhöhe) aufzuheben
und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Der Vorsitzende richtete sodann die Frage an den GBA, ob es nicht sein könne, dass die Begründungsanforderungen für die Anwendung des § 31 BtMG umso geringer würden, je mehr ohnehin vorhandene Milderungsgründe für den Angeklagten sprächen.
Der GBA ließ diese Frage unbeantwortet.

Nachdem Rechtsanwalt Posner das Wort erteilt worden war, griff dieser zunächst die Rügen der Staatsanwaltschaft auf.

Die Rüge, dass das Urteil des Landgerichts eine zureichende Darstellung und Auseinandersetzung mit den Gründen für die Anwendung des § 31 BtMG vermissen lasse, sei grundsätzlich berechtigt, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.

Auch sei der Revision zuzugeben, dass es kein revisibles Recht eines Angeklagten gebe, dass das Tatgericht die anderweitig ergangenen Urteile gegen andere Täter desselben Tatkomplexes zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage seines Urteils zu machen habe, jedoch gebe es ebenso wenig eine Pflicht des Gerichtes, hiervor gänzlich die Augen zu verschließen.
Die von der Staatsanwaltschaft hierzu u.a. herangezogene Entscheidung des 1. Strafsenats zu AZ. 1 StR 282/11 stehe dem nicht entgegen.

Zudem habe das Tatgericht mit der erfolgten Strafrahmenwahl den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht überschritten, zumal – und insoweit liege, wie zuvor angemerkt, kein Beruhen vor – die Zumessungserwägungen des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen, dass es die beruflichen Nebenwirkungen des Strafverfahrens für den Angeklagten (Insolvenz) bei der Strafzumessung berücksichtigt habe .
Der 2. Strafsenat habe hierzu mit Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 506/12 – ausgeführt:

„… Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 – 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). …“

Nichts Anderes könne gelten, wenn dieser „Erfolg“ bereits durch das Ermittlungsverfahren bewirkt worden sei.

Der Verteidiger beantragte daher abschließend,
die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 zu verwerfen.

Nachdem auch dem anwesenden Angeklagten Gelegenheit zum Letzten Wort gegeben wurde, erging nach Beratung sodann im Namen des Volkes folgendes

URTEIL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.

Zur mündlichen Urteilsbegründung führte der Hohe Senat in gebotener Kürze aus, dass es sich in diesem Fall um ein ausgesprochen mildes Urteil handele.
Wie auch die Verteidigung zugestanden habe, seien die Ausführungen des Landgerichts in der Tat äußerst dürftig und man werde bei Lesen des Urteils durchaus interessiert, was denn der Angeklagte alles zur Aufklärung des Falles im Einzelnen ausgesagt habe und worin die Aufklärungserfolge gelegen hätten.
Jedoch würden in diesem Fall eine derartige Fülle an Strafmilderungsgesichtspunkten für den Angeklagten sprechen, dass dieser Mangel des Urteiles hinzunehmen sei.

Das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 ist damit rechtskräftig!

Das inzwischen vorliegende schriftliche Urteil des BGH kann hier heruntergeladen werden:

BGH 5 StR 113/13.pdf

 

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