Amtsgericht Auerbach spricht Polizeibeamten vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr frei

18.01.2012, Auerbach: Freispruch für Polizeibeamten

Unter den Augen und Ohren fast eines ganzen Polizeirevieres, die als Zuschauer an der Verhandlung teilnahmen, wurde heute gegen den Beamten einer anderen Dienststelle wegen des Vorwurfes der Trunkenheit im Verkehr verhandelt.

Am Ende der Verhandlung stand für Richter und Rechtsanwalt Herbert Posner als Verteidiger – anders als für die Staatsanwaltschaft – fest, dass man nur wisse, dass der Beamte irgendwann während seiner Dienstzeit mit seinem PKW von A nach B gefahren ist und dass er irgendwann an diesem Tage Alkohol konsumierte.

Feststellungen jedoch, dass er alkoholisiert auch das Fahrzeug bewegte, bevor er deutlich angetrunken in das Revier in B ging, um sich erklären zu lassen, wie er in B eine bestimmte Straße finde, gab es nicht.
Die dortigen Beamten hatten dies schlicht unterstellt und ihren Kollegen entsprechend behandelt, der Blutentnahme zugeführt und ihm vorübergehend die Fahrerlaubnis weggenommen.

Weitere Ermittlungen, die der Verteidiger im Ermittlungsverfahren beantragt hatte und obwohl das AG Auerbach im Vorfeld aus denselben Gründen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte, wurden durch die Staatsanwaltschaft nicht geführt.

Die StA beantragte heute die Verurteilung des Angeklagten zu 30 Tagessätzen (ein Monatsnetto) sowie zu 9 Monaten Fahrerlaubnisentzug.
Nach deren Auffassung sei die Darstellung des Angeklagten unglaubhaft, woraus der Schluss gezogen wurde, da er (nach Auffassung des StA) die Unwahrheit sprach und sich nicht gleich gegen die polizeilichen Massnahmen gewehrt habe, müsse er auch schuldig sein.

Eine merkwürdige Auslegung deutschen Strafprozessrechtes, wie der Verteidiger meint …

Das Gericht führte aus, dass dafür eine Überzeugung des Gerichtes derart schwerwiegend vorliegen müsse, die vernünftige und ernsthafte Zweifel an der Unschuld des Angeklagten ausschließt. Zu Zweifeln komme man erst gar nicht, denn es mangele hier schon an der Überzeugung …

Fazit: es gab heute viel zu lernen – zu den Anforderungen an vollständige Ermittlungen, zum Grundsatz dass die Staatsanwaltschaft nach § 160 II StPO auch zur Entlastung tätig werden sollte und zu den Grundlagen der Rechtsfindung.

Für den Polizeibeamten schließt sich nun noch ein Disziplinarverfahren wegen des Alkoholgenusses in der Dienstzeit an.

Herbert Posner – Rechtsanwalt –
     Fachanwalt für Strafrecht

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

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