Mehrfachtäter-Fahrverbot? – Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

Zeitz, 04.01.2012 – Ein Autofahrer, nennen wir ihn hier Schulze, war auf der Autobahn mit 31 Km/h zu viel geblitzt worden.

Soweit, so schlecht – jedoch droht normalerweise in einem solchen Fall außerorts "lediglich" ein Bußgeld und Punkte.
Ein Fahrverbot ist außerorts grundsätzlich erst ab 41 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung fällig.

Leider bei vielen Kraftfahrern noch immer unbekannt, enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) eine Regelung für besonders beharrlich gegen die StVO verstoßende Kraftfahrer, sogenannte Mehrfachtäter.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist bestimmt, dass in der Regel auch dann ein Fahrverbot in Betracht kommt, wenn der Kraftfahrer innerhalb eines Jahres zwei- oder mehrmals mit mindestens 26 Km/h zu schnell unterwegs war.

Unser Herr Schulze wußte zwar, dass er zu schnell unterwegs und geblitzt worden war, fühlte sich jedoch hinsichtlich des Fahrverbotes ungerecht behandelt und ging zum Anwalt.
Nachdem dieser Akteneinsicht beantragt und erhalten hatte, stellte sich zwar heraus, dass auch das Messverfahren und die Eichung des Gerätes ordnungsgemäß erfolgt waren. Jedoch befand sich in der Akte auch eine von der Behörde eingeholte Verkehrszentralregisterauskunft zu einem Herrn Schulte, der innerhalb des vorangegangenen Jahres mit 28 Km/h zu viel erwischt worden war.
Daraus hatte die Behörde geschlossen, unseren Betroffenen, Herrn Schulze, als Mehrfachtäter mit einem Fahrverbot "erfreuen" zu müssen.
Der Verteidiger hatte zeitgleich mit dem Akteneinsichtsgesuch auch in Flensburg die Übersendung eines aktuellen Verkehrszentralregisterauszuges (VZR-Auszug) für Herrn Schulze gefordert und erhalten. Dieser war zwar nicht leer, enthielt jedoch nur kleinere Verstöße.

Obwohl der Verteidiger der Behörde sodann mitteilte, dass sein Mandant kein Mehrfachtäter sei und das Fahrverbot zu entfallen habe, beharrte die Behörde auf ihrem Bescheid und gab die Sache über die zuständige Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Zeitz zur Entscheidung ab.

In der anberaumten Hauptverhandlung am 04.01.2012, von deren Teilnahme Herr Schulze auf Antrag des Verteidigers befreit war, stellte sich heraus, dass das Gericht selbst auch versucht hatte, einen aktuellen VZR-Auszug zu erhalten.
Doch auch dort kam es zu einem Schreibfehler im Namen, so dass lediglich der VZR-Auszug für einen Herrn Schule vorlag.

Nachdem der Verteidiger nun den korrekten Auszug für seinen Mandanten Schulze vorlegte und zur Akte reichte, hob das AG Zeitz folgerichtig das Fahrverbot auf.

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

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