erneut: Auch 2011 keine nachträglich erteilten Weisungen in Bewährungsauflagenbeschluss

2010 hatte ein Richter des Amtsgerichtes die Idee, zu Bewährungsstrafen verurteilte "Kunden" zum Hexenfeuer und zum Männertag davon abzuhalten, in der Öffentlichkeit Alkohol zu konsumieren.

Er erließ daher gegen diverse, unter Bewährung stehende Verurteilte einen Beschluss, in dem diesen aufgegeben wurde, sich

a) am Freitag, dem 30.04.2010 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr
(Hexenfeuer in Sachsen)

und

b) am Donnerstag, dem 13.05.2010 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr
(Christi Himmelfahrt – Männertag/Vatertag)

alle zwei Stunden bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
In der Zeit zwischen den Meldungen wurde es dem Verurteilten in dem Beschluss untersagt, in öffentlichen Gaststätten zu verkehren und in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke zu konsumieren.

Obwohl das Landgericht schon 2010 deutlich machte, dass ein solcher Beschluss rechtswidrig ist, wurden nun erneut nahezu identische Beschlüsse versandt.

Die Entscheidung des Landgerichts aus 2010 ist hier zu finden: https://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?p=387

Aktualisierung vom 29.04.2011:

Die erste Entscheidung des Landgerichts Zwickau (AZ: 1 Qs 124/11) liegt vor.
Erwartungsgemäß wurde der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse auferlegt.
Die Begründung war den drei Berufsrichtern des Landgerichts gerade fünf Worte wert:
                          "Die angeordneten Weisungen sind unverhältnismäßig."
Mehr gibt es dazu allerdings auch nicht zu sagen …

Aktualisierung vom 13.05.2011:

Zwei weitere Entscheidungen des Landgerichts Zwickau, diesmal durch die Jugendkammer,  vom 12.05.2011 (AZ: 5 Qs 134/11 und 5 Qs 135/11) liegen vor.
In einem der beiden Fälle ergab sich die Besonderheit, dass das Amtsgericht der eingelegten Beschwerde schon teilweise selbst abgeholfen hatte, indem es die mehrfache Meldeauflage aufhob. Rechtsanwalt Herbert Posner hatte hierzu in gebotener Kürze geantwortet, dass die Beschwerde dennoch aufrecht erhalten bleibe.

Erwartungsgemäß wurden nun auch diese Beschlüsse des Amtsgerichts aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Verurteilten der Staatskasse auferlegt.
Die Begründung war den drei Berufsrichtern des Landgerichts wiederum nur die bereits bekannten fünf Worte wert:
                          "Die angeordneten Weisungen sind unverhältnismäßig."

 

 

 

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