LG Dresden spricht in Zwickau zunächst verurteilten Angeklagten frei

Die 2. Strafkammer als Jugendschutzkammer des LG Dresden hat heute den Angeklagten, der im Verfahren um sexuellen Missbrauch der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin durch das Landgericht Zwickau zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt und sofort in Haft genommen worden war (siehe vorhergehender Artikel https://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?p=349), freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt und zudem festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, den Angeklagten für die erlittene Haft und die ggf. entstandenen weiteren Schäden aus dem Haftbefehl zu entschädigen.

Die Belastungszeugin hatte in der heutigen Sitzung die Aussage verweigert. Der Sachverständige Prof. Dr. Max Steller, Berlin, hat in seinem Gutachten u.a. ausgeführt, dass die Zeugin in der Lage ist, Wahres und Unwahres mit gleichermaßen hoher Qualität auszusagen. Mit sachverständigen Mitteln könne man bei dieser Zeugin keinesfalls zu einem positiven Glaubhaftigkeitsbefund der Aussagen kommen. Ob es sich bei ihren Aussagen um bloße Scheinerinnerungen oder sogar bewußte Falschaussagen handele, könne nicht festgestellt werden, sei für dieses Verfahren aber auch nicht relevant.

Die AZ. zum Verfahren:
LG Zwickau, 5 KLs 410 Js 6119/07, Urteil vom 06.12.2007;
BGH, 5 StR 143/08, Beschluss vom 10.06.2008
(Die BGH-Entscheidung finden Sie auf unserer Homepage unter Strafrecht -> „Sexualdelikte-Erörterungsmangel“) [hier klicken] und
LG Dresden, 2 KLs 614 Js 14989/10, Urteil vom 17.08.2010.

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