BGH hebt Urteil des LG Zwickau auf …

… und verweist den Fall an das LG Dresden zurück.

Das LG Zwickau hatte am 06.12.2007 einen 36-jährigen Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Zudem wurde er noch in der Sitzung verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Verteidigung hob der 5. Strafsenat des BGH (AZ.: 5 StR 143/08) das Urteil am 10.06.2008 aufgrund der Verfahrensrüge eines Erörterungsmangels vollständig auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden, welches mit Beschluss vom 27.06.2008 zunächst den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug setzte.
Die BGH-Entscheidung finden Sie auf unserer Homepage unter Strafrecht -> Sexualdelikte-Erörterungsmangel (hier klicken)

Entsprechend der Vorgaben des BGH wurde sodann durch das LG Dresden die Einholung eines forensisch-psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der (erwachsenen!) Belastungszeugin bzw. zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angeordnet.

Nachdem der damit beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Steller, Berlin, in seinem Gutachten vom 27.07.2009 zu dem Ergebnis kam, dass mit aussagepsychologischer Methodik keine positive Beweisführung im Hinblick auf die relevanten Handlungen möglich sei und ein denkbarer erlebnisbegründeter Kern der belastenden Aussagen nicht mehr identifiziert werden könne, wurde der Haftbefehl am 10.09.2009 vollständig aufgehoben.

Am 17.08.2010 steht die (erneute) Verhandlung des Falles, diesmal in Dresden, an.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.