Mobiler Blitzer am Kreuz Uckermark – ein gutes Geschäft!?

Der Fall begann, wie viele Ordnungswidrigkeitensachen hier anfangen – ein Mandant meldet sich und teilt mit, er habe einen Anhörungsbogen wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen.
Tatsächlich sei dort aber keine Beschränkung gewesen, wenn auch wenige Meter nach der mobilen Messstelle ein Schild zur Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung gestanden habe.
Er sei auf dem Weg zur Küste gewesen und am Kreuz Uckermark von der BAB 11 aus Richtung Berlin auf die BAB 20 in Richtung Lübeck/Stralsund gewechselt.
Er sei sich absolut sicher, dass zwischen seiner Auffahrt auf die BAB 20 und dem Blitzer kein Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung gestanden habe.

Nun, rund 450 km entfernt, vom Schreibtisch in Plauen aus, kann man das schlecht beurteilen.
Aus der angeforderten Ermittlungsakte ergab sich, dass angeblich Schilder für eine Begrenzung auf 100 km/h in 1.000m, 700m und 300m Abstand vor der Messstelle stehen sollten und die Begrenzung nur 200 m nach der Messstelle endet.
Ein Hinweis für die Richtigkeit der Angabe des Mandanten ergab sich jedoch aus der in der Akte enthaltenen Beschreibung der Schilder-Standorte.
So hieß es dort für die Wegstrecke des Mandanten:
"Dann kann man die Meßstelle über den Zubringer BAB 11 aus Richtung Berlin erreichen, hier steht das Zeichen 274 (100 kmlh) einseitig im Zubringer 700 Meter entfernt von der Meßstelle."

Also wurde der Mandant gebeten, selbst oder über Bekannte die dortige Beschilderung zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Er wurde im Internet fündig, denn ein freundlicher Zeitgenosse hatte genau dieses Autobahnkreuz mit laufender Dashcam befahren und bei YouTube hochgeladen – hervorragend!
Wen es interessiert: Link zum Video

Das sah nach einem kurzen Intermezzo und einem schnell gewonnenen Fall aus! Doch weit gefehlt!
Der Zentraldienst der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg (unten als ZBS bezeichnet) in Gransee gibt so schnell nicht klein bei … (man erinnere sich an das Debakel um den Blitzer in Köln!)
Also fertigte Rechtsanwalt Posner ein Luftbild mit Bildeinblendungen der Beschilderung und des Standortes der Messstelle:
Luftbild mit Beschilderung und Messstelle
(Quelle des Luftbildes: Bing Maps, Quelle der eingefügten Beschilderung: Youtube-Video)

und zitierte die zugehörige Rechtsprechung (ausnahmsweise unter Juristen nicht streitig! cool), dass der in der Akte als „Zubringer“ bezeichnete Einfädelungsstreifen (auch Beschleunigungsstreifen genannt) nicht Bestandteil der Richtungsfahrbahn, sondern selbständige Fahrbahn ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVO, Rn. 25a).
Zudem sei es einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, dass für die Verfolgbarkeit einer durch den an der Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Wiederholung des Zeichens 274 (100 km/h) erforderlich ist, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann.

Obwohl die ZBS sodann selbst noch den amtlichen Beschilderungsplan beizog, der das Vorbringen bestätigte, beharrte man dennoch auf der Richtigkeit des Vorwurfes.
In der später erneut angeforderten Akte fand sich dann sogar der Auszug einer Entscheidung des OLG Hamm zur Fortwirkung von Geschwindigkeitsbegrenzungen an Kreuzungen, die die diesseitige Auffassung für den Einbieger im letzten Satz des Auszuges gar noch untermauerte. So weit hatte man womöglich nicht gelesen …

Unglaublich!
Als Strafverteidiger fühle ich mich grundsätzlich nicht berufen, jemanden anzuzeigen, aber dieser Vorgang von Beamten, die zur Verfolgung von (Straftaten und) Ordnungswidrigkeiten berufen sind und ausgebildet sein sollten, veranlasste mich, den Vorgang der Staatsanwaltschaft vorzulegen, dass dort in eigener Verantwortung eine Strafbarkeit der Person in der ZBS wegen § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 StGB (Verfolgung Unschuldiger) geprüft werden möge.
Ein Amtsträger, der sich seiner Verantwortung gegenüber den Bürgern nicht bewusst ist, womöglich aufgrund fehlender Ausbildung, schlimmstenfalls zugunsten des Erhaltens einer Einnahmequelle, auf fehlerhaftem Behördenhandeln beharrt, sollte zukünftig mit anderen Aufgaben betraut sein.

Es wäre interessant zu wissen, wieviele Autofahrer bereits an dieser Messstelle geblitzt wurden und zu hoffen, dass niemand einfach bezahlt!
 

Vertrauen ist gut.              
              Anwalt ist besser.


Update 23.05.2017 – neue Schilder:

Dankenswerter Weise wurde mir ein neues Streckenvideo zur Verfügung gestellt.
Die Beschilderung wurde inzwischen verändert. So wurde am Beginn des Zubringers eine 60 km/h-Beschränkung errichtet und sodann auf der BAB 20, allerdings noch im Bereich von Auf- und Abfahrt, beidseitig eine neue 100 km/h-Beschilderung (Zeichen 274-60) aufgebaut.
neue Schilder Kreuz Uckermark

Es erschließt sich allerdings nicht, warum man dies nicht nicht einige Meter weiter, nach Ende der Einfädelspur, errichtete.
(Oder wäre dann womöglich der Abstand zum Blitzer-Standort zu gering??)
Durch die Aufstellung an dieser Stelle könnten trotz geänderter Beschilderung Einfahrende, die auf der A20 einen LKW neben sich haben, das rechtsseitige Schild lediglich auf die Ausfahrt beziehen, auf der Einfädelspur beschleunigen, um sich vor dem LKW einzuordnen und dadurch die neue Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls nicht wahrnehmen, was wiederum zur Verfahrenseinstellung reichen sollte … 😉
Das Rechtsüberholen ist nunmal dem Einfahrenden auf dem Beschleunigungsstreifen erlaubt!

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