2019 / 2020 Rechtsanwalt Herbert Posner auch in den Folgejahren TOP-Anwalt im FOCUS

Die inzwischen auf reine Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verteidigung ausgerichtete Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herbert Posner sowie die bundesweite Vernetzung mit entsprechend tätigen Kolleginnen und Kollegen führte auch in den Jahren 2019 und 2020 dazu, dass eine genügend grosse Zahl an Empfehlungen in der jährlichen FOCUS-Umfrage („Welchen Rechtsanwalt außerhalb Ihrer eigenen Kanzlei würden Sie für ein Rechtsgebiet empfehlen?“) abgegeben wurde.
Dies erfüllt mit Demut und Dankbarkeit, ist jedoch zugleich Ansporn, im Kampf um das Recht und die Rechte der Mandanten nicht nachzulassen.
Herzlichen Dank!

Rechtsanwalt Posner laut FOCUS in Focus Spezial (Heft 4/2018) erneut TOP-Anwalt im Strafrecht

Das Magazin FOCUS zeichnete Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Herbert Posner, nun bereits zum zweiten Mal als – nach deren Auffassung –

TOP Rechtsanwalt 2018 im Fachbereich Strafrecht

aus.

Das Magazin bediente sich dazu einer online-Befragung unter mehr als 24.000 Rechtsanwält/innen durch das Hamburger Statistik-Unternehmen Statista, die sodann mehr als 17.000 relevante Empfehlungen auswerteten.

Neben Rechtsanwalt Posner wurden bundesweit 140, im Gebiet Ost inklusive Berlin insgesamt 24 (ohne Berlin 15) im Fachbereich des Strafrechts tätige Kolleginnen und Kollegen, benannt.
Eine solche Auszeichnung bei derzeit 150.548 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Stand: 01. Januar 2018) erneut zu erhalten, ist stetiger Ansporn für die weitere Arbeit!

    

Urkunde 2017

Mobiler Blitzer am Kreuz Uckermark – ein Geschäftsmodell geht pleite!

In einem früheren Beitrag haben wir über den mobilen Blitzer, übrigens eine Anlage des Typs Polyscan M1 der Firma Vitronic, berichtet und welch langen Kampf es bedeutete, den Freispruch für unseren Mandanten zu erringen.
Nach Abschluss des damaligen Verfahrens gingen wir davon aus, dass entweder die Beschilderung in diesem Bereich deutlich nachgebessert werden würde oder der Blitzerstandort aufgegeben wird.

Weit gefehlt!
Zwar hat man für Auffahrende von der A 11 aus Richtung Berlin auf die A 20 neue Schilder angebracht (s. das Update am Ende des früheren Beitrags), die jedoch nicht jeder Verkehrssituation angepasst ersichtlich sind, eine Ergänzung für Auffahrende von der A 11 aus Richtung Stettin erfolgte jedoch nicht.
Dies führte dazu, dass ein Betroffener, der unseren damaligen Beitrag hier fand, sich an uns wandte, da er -ohne sich einer Schuld bewusst zu sein- ebenfalls durch den Blitzer erfasst worden war. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der BAB 20 in Fahrtrichtung Prenzlau/Lübeck, eine durch Verkehrszeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um zumindest 46 km/h (!) überschritten zu haben.
Gegen den Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße von 160,- €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von 1 Monat vorsah, legten wir Einspruch ein.
Diesen begründeten wir damit, dass unser Mandant erst kurz vor der Messstelle, von der BAB 11 kommend, auf die BAB 20 eingefahren sei und eine Geschwindigkeitsbegrenzung für ihn weder ersichtlich, noch angeordnet war.

Überrascht wurden wir nun von einem Beschluss des AG Prenzlau (Beschluss vom 06.03.2018, AZ: 21 OWi 3423 Js-Owi 2243/18 (76/18)) in dieser Sache, mit dem zugleich der Staatskasse sämtliche Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt wurden.
Das Amtsgericht hat gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft freisprechend entschieden, wofür eine vorherige Anhörung des Betroffenen bzw. Information an uns, nicht erforderlich ist.
Hintergrund dieser eindeutigen Entscheidung ist, dass das Gericht mangels abweichender Angaben davon ausgehen musste, unser Mandant sei aus Richtung Stettin (BAB 11) auf die BAB 20 gewechselt. Zwar habe er im Zubringer Tempo 100 km/h zu beachten, was jedoch nicht nach Einfädelung in die neue Autobahn fortwirke.
Beschleunigungsstreifen seien (bekanntlich) nicht Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn, sondern selbständige Fahrbahnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVO Rn. 25a).
Zwar könne ein aus Richtung Stettin auffahrender, aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bereits am Ende des Beschleunigungsstreifens in der Ferne (ca. 500 m entfernt und zugleich ca. 200 m nach dem Blitzerstandort) das Aufhebungszeichen (Zeichen 278) erkennen und vielleicht sogar hieraus den Rückschluss ziehen, dass in dem Bereich der Auffahrt auch auf der BAB 20 selbst eine Geschwindigkeitsbegrenzung herrschen müsse. Zwingend sei dies jedoch nicht, zumal ein Verkehrsschild als Allgemeinverfügung den Anordnungscharakter erst ab dem Punkt seines Passierens entfalte.

Vielleicht deuten wir zuviel hinein, jedoch entsteht beim Lesen der Entscheidung der Eindruck, als deute das Gericht zwischen den Zeilen eine gewisse Verärgerung über diesen Blitzer an …
Die aktuelle Beschilderungssituation haben wir auf nachfolgendem Luftbild (Bildquelle: Bing Maps) eingefügt.

Kreuz Uckermark

Vertrauen ist gut.         
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Mobiler Blitzer am Kreuz Uckermark – ein gutes Geschäft!?

Der Fall begann, wie viele Ordnungswidrigkeitensachen hier anfangen – ein Mandant meldet sich und teilt mit, er habe einen Anhörungsbogen wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen.
Tatsächlich sei dort aber keine Beschränkung gewesen, wenn auch wenige Meter nach der mobilen Messstelle ein Schild zur Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung gestanden habe.
Er sei auf dem Weg zur Küste gewesen und am Kreuz Uckermark von der BAB 11 aus Richtung Berlin auf die BAB 20 in Richtung Lübeck/Stralsund gewechselt.
Er sei sich absolut sicher, dass zwischen seiner Auffahrt auf die BAB 20 und dem Blitzer kein Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung gestanden habe.

Nun, rund 450 km entfernt, vom Schreibtisch in Plauen aus, kann man das schlecht beurteilen.
Aus der angeforderten Ermittlungsakte ergab sich, dass angeblich Schilder für eine Begrenzung auf 100 km/h in 1.000m, 700m und 300m Abstand vor der Messstelle stehen sollten und die Begrenzung nur 200 m nach der Messstelle endet.
Ein Hinweis für die Richtigkeit der Angabe des Mandanten ergab sich jedoch aus der in der Akte enthaltenen Beschreibung der Schilder-Standorte.
So hieß es dort für die Wegstrecke des Mandanten:
"Dann kann man die Meßstelle über den Zubringer BAB 11 aus Richtung Berlin erreichen, hier steht das Zeichen 274 (100 kmlh) einseitig im Zubringer 700 Meter entfernt von der Meßstelle."

Also wurde der Mandant gebeten, selbst oder über Bekannte die dortige Beschilderung zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Er wurde im Internet fündig, denn ein freundlicher Zeitgenosse hatte genau dieses Autobahnkreuz mit laufender Dashcam befahren und bei YouTube hochgeladen – hervorragend!
Wen es interessiert: Link zum Video

Das sah nach einem kurzen Intermezzo und einem schnell gewonnenen Fall aus! Doch weit gefehlt!
Der Zentraldienst der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg (unten als ZBS bezeichnet) in Gransee gibt so schnell nicht klein bei … (man erinnere sich an das Debakel um den Blitzer in Köln!)
Also fertigte Rechtsanwalt Posner ein Luftbild mit Bildeinblendungen der Beschilderung und des Standortes der Messstelle:
Luftbild mit Beschilderung und Messstelle
(Quelle des Luftbildes: Bing Maps, Quelle der eingefügten Beschilderung: Youtube-Video)

und zitierte die zugehörige Rechtsprechung (ausnahmsweise unter Juristen nicht streitig! cool), dass der in der Akte als „Zubringer“ bezeichnete Einfädelungsstreifen (auch Beschleunigungsstreifen genannt) nicht Bestandteil der Richtungsfahrbahn, sondern selbständige Fahrbahn ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVO, Rn. 25a).
Zudem sei es einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, dass für die Verfolgbarkeit einer durch den an der Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Wiederholung des Zeichens 274 (100 km/h) erforderlich ist, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann.

Obwohl die ZBS sodann selbst noch den amtlichen Beschilderungsplan beizog, der das Vorbringen bestätigte, beharrte man dennoch auf der Richtigkeit des Vorwurfes.
In der später erneut angeforderten Akte fand sich dann sogar der Auszug einer Entscheidung des OLG Hamm zur Fortwirkung von Geschwindigkeitsbegrenzungen an Kreuzungen, die die diesseitige Auffassung für den Einbieger im letzten Satz des Auszuges gar noch untermauerte. So weit hatte man womöglich nicht gelesen …

Unglaublich!
Als Strafverteidiger fühle ich mich grundsätzlich nicht berufen, jemanden anzuzeigen, aber dieser Vorgang von Beamten, die zur Verfolgung von (Straftaten und) Ordnungswidrigkeiten berufen sind und ausgebildet sein sollten, veranlasste mich, den Vorgang der Staatsanwaltschaft vorzulegen, dass dort in eigener Verantwortung eine Strafbarkeit der Person in der ZBS wegen § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 StGB (Verfolgung Unschuldiger) geprüft werden möge.
Ein Amtsträger, der sich seiner Verantwortung gegenüber den Bürgern nicht bewusst ist, womöglich aufgrund fehlender Ausbildung, schlimmstenfalls zugunsten des Erhaltens einer Einnahmequelle, auf fehlerhaftem Behördenhandeln beharrt, sollte zukünftig mit anderen Aufgaben betraut sein.

Es wäre interessant zu wissen, wieviele Autofahrer bereits an dieser Messstelle geblitzt wurden und zu hoffen, dass niemand einfach bezahlt!
 

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Update 23.05.2017 – neue Schilder:

Dankenswerter Weise wurde mir ein neues Streckenvideo zur Verfügung gestellt.
Die Beschilderung wurde inzwischen verändert. So wurde am Beginn des Zubringers eine 60 km/h-Beschränkung errichtet und sodann auf der BAB 20, allerdings noch im Bereich von Auf- und Abfahrt, beidseitig eine neue 100 km/h-Beschilderung (Zeichen 274-60) aufgebaut.
neue Schilder Kreuz Uckermark

Es erschließt sich allerdings nicht, warum man dies nicht nicht einige Meter weiter, nach Ende der Einfädelspur, errichtete.
(Oder wäre dann womöglich der Abstand zum Blitzer-Standort zu gering??)
Durch die Aufstellung an dieser Stelle könnten trotz geänderter Beschilderung Einfahrende, die auf der A20 einen LKW neben sich haben, das rechtsseitige Schild lediglich auf die Ausfahrt beziehen, auf der Einfädelspur beschleunigen, um sich vor dem LKW einzuordnen und dadurch die neue Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls nicht wahrnehmen, was wiederum zur Verfahrenseinstellung reichen sollte … 😉
Das Rechtsüberholen ist nunmal dem Einfahrenden auf dem Beschleunigungsstreifen erlaubt!

Plauen und seine neuen Blitzer – Parchim lässt warnend grüßen!

Mitte Januar teilte die Stadt Plauen mit, dass sie in den nächsten zwei Jahren sechs feste "Starenkästen" im Stadtgebiet aufstellen will – zwei auf der Friedensstraße, drei auf der Pausaer Straße und einen auf der Oelsnitzer Straße. Außerdem soll an der Ampelkreuzung Böhlerstraße/Wiesenstraße eine sogenannte Rotlichtüberwachungsanlage installiert werden.
Anschaffen und Betreiben will die Stadt die Blitzer jedoch nicht selbst, wurde mitgeteilt.
Das soll eine Fremdfirma übernehmen, die auch die Investition stemmen und die laufenden Kosten der Anlagen tragen soll.

Wollen wir hoffen, dass das richtig geplant wurde, denn sonst könnte aus Plauen ein zweites Parchim werden!

Was hat denn Parchim damit zu tun?
Nun, dort wurden die Blitzer auch von Privaten betrieben und ausgewertet.
Das ist unzulässig und führt dazu, dass die Messungen nicht verwertet werden dürfen!

Der Kollege Detlef Burhoff berichtet in seinem online-Blog (http://blog.burhoff.de/2015/04/ring-frei-ii-ag-parchim-der-landkreis-hat-zu-vertuschen-versucht/) von einem geradezu unglaublichen Vorgehen der dortigen Bußgeldbehörde, das in einem Urteil des AG Parchim vom 01.04.2015 dargelegt wird.

So ist die folgende Urteilspassage noch allgemeines juristisches Handwerkszeug:

“Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde „Herrin des Verfahrens” bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung des Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2003 – 2 Ss Owi 388/02).”

Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze führt zu einem Beweisverwertungsverbot.

Doch dann kommt es dicke:

“Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat nicht nur bei Missachtung der Vorgaben aus dem vorbezeichneten Erlass die Datenauswertung exclusiv der V. GmbH als privaten Dienstleistungsanbieter übertragen, sondern dies auch in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens zu vertuschen versucht.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren 5 OWi 1913/14 und 5 OWi 1633/14 hat das Gericht am 9.12.2014 bei Durchführung eines Ortstermins in den Geschäftsräumen der Stabsstelle Verkehrsüberwachung bei dem Landkreis Ludwigslust-Parchim sich von dem tatsächlichen Einsatz eines dort installierten TUFFViewers im Rahmen der Datenauswertung zu überzeugen versucht. Dort ist dem Gericht durch den Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung, Herrn pp., die Auskunft erteilt worden, dass es wegen seiner fehlenden Sachkenntnis nicht möglich sei, das dortige Messdatenauswertungsverfahren zu demonstrieren. Auch die zuständigen Sachgebietsleiter stünden hierfür nicht zur Verfügung.
Aus der dem Gericht vorliegenden, in der Hauptverhandlung verlesenen, von der Zeugin A. an die Mitarbeiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung übersandten E-Mail vom 21.11.2014 ist zu entnehmen, dass anfragenden Rechtsanwälten die Auskunft zu erteilen sei, dass seit dem 15.10.2013 die Umstellung auf den neuen TUFFViewer 3.45-1 abgeschlossen worden sei und dieser seither für die ausschließliche Auswertung durch die Mitarbeiter des Landkreises Ludwigslust Parchim verwendet werde.
Weiterführende Auskünfte an Rechtsanwälte sollten nicht erteilt werden.
In seiner ebenfalls dem Gericht vorliegenden und in der Hauptverhandlung verlesenen weiteren E-Mail vom 02.02.2015 beklagt der vorgenannte Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung gegenüber den dortigen Mitarbeitern den Umstand, dass die interne E-Mail vom 21.11.2014 dem Amtsgericht Parchim vorläge und er prüfen lasse, wer für die Weitergabe der betreffenden E-Mail an „unbefugte Dritte” verantwortlich sei.

Dem ist zu entnehmen, dass die Stabsstelle Verkehrsüberwachung in Kenntnis der ihr bereits in vorangegangenen Verfahren mitgeteilten, oben bezeichneten, obergerichtlichen Rechtsprechung bewusst auch der Erlasslage zuwiderhandelnd die Datenauswertung ausschließlich in private Hände ohne eigene Kontrollmöglichkeit übertragen hat.
Auch hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim dem Gericht die Einsichtnahme in die mit der V. Wismar GmbH bestehende Dienstleistungsvereinbarung trotz in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ersuchens mit Fristsetzung zum 28.3.2015, 12.00 Uhr, verweigert.”

Bei diesem mitgeteilten Sachverhalt fehlen einem die Worte!

Wir können nur hoffen, dass unsere Stadt sich nicht auch von einem solchen Dienstleister (z.B. nach dem Motto: „Wir machen alles für Sie. Sie haben weder Arbeit, noch Kosten, noch Verwaltungsaufwand mit den Messungen.“) hat ködern lassen …

Vertrauen ist gut.              
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Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Wird der Auslandsführerschein zum Auslaufmodell?

(Beitragsbildquelle: Gerichtshof der Europäischen Union)

Eine brandaktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) kann und wird mit Sicherheit Auswirkungen auf die Führerscheinlandschaft (nicht nur) in Deutschland haben. Am 23.04.2015 veröffentlichte der EuGH eine Pressemitteilung zur Rechtssache C-260/13 „Sevda Aykul / Land Baden-Württemberg“, in dem auf Vorlage eines Verwaltungsgerichtes die Frage zu klären war, ob eine österreichische Staatsangehörige mit ihrer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Hintergrund des Verfahrens war, dass die Frau in Deutschland erwischt wurde, unter Einfluss von Cannabis gefahren zu sein und dass sie dieses Rauschmittel zumindest gelegentlich konsumierte. Die deutschen Behörden hielten sie deswegen für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und sprachen ihr das Recht ab, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Zugleich wurde sie darüber informiert, dass sie dieses Recht wiedererlangen könne, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlege, das in der Regel von einjährigem Abstinenznachweis abhängig ist. Die Frau war der Auffassung, dass diese Entscheidung gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments über den Führerschein (RL 2006/126/EG) und die sich daraus ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verstoße. In dem neuen Urteil beantwortete der EuGH diese Frage damit, dass die Richtlinie einen Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines ausländischen Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindere, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung auf seinem Hoheitsgebiet abzulehnen. Zwar könne der ausländische Führerschein nicht entzogen werden oder andere Maßnahmen ergriffen werden, die in allen Mitgliedsstaaten Wirkung entfalten. Es sei ihm jedoch erlaubt, geeignete Maßnahmen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu ergreifen, deren Auswirkung sich lediglich auf sein Hoheitsgebiet erstrecken. Dies stelle zwar eine Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dar; allerdings sei sie geeignet, die Gefahr von Verkehrsunfällen zu verringern, was im Interesse der Bürger sei. Diese deutsche Beschränkung sei auch nicht unverhältnismäßig und deshalb europarechtswidrig, da sie nicht unbegrenzt wirke. Die Frau habe die Möglichkeit, das geforderte MPU-Gutachten vorzulegen oder zu warten, bis die Beschränkung – hier nach 5 Jahren – aus dem deutschen Fahreignungsregister gelöscht worden ist.

Wir dürfen sicher sein, dass dieses Verfahren in Alkohol- und Drogensachen Schule macht!

Rechtsanwalt Herbert Posner
– Fachanwalt für Strafrecht –

23.12.2014 – Weihnachtsfrieden am Amtsgericht Plauen – Verfahren wegen Geldfälschung und Betruges einer Prostituierten eingestellt!

Nachdem zum ersten Termin die Ladungsfrist des Angeklagten nicht eingehalten wurde, durfte auch Rechtsanwalt Herbert Posner am 23.12.2014 mit dem 2. Anlauf in einem Verfahren um Falschgeld für die horizontale Dienstleistung einer Prostituierten endlich sein Verhandlungsjahr beenden.
Es hätte ein unangenehmeres Thema sein können …

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, eine Prostituierte, die für ihre Dienstleistung einen Lohn in Höhe von 130,- EUR gefordert hatte, mit 100,- EUR in echten und 30,- EUR in Falschgeldscheinen bezahlt zu haben.

Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht eingelassen, anlässlich einer Feier von Freunden zusammen mit anderen Personen ein Grüngebinde mit verschiedensten, als Falsifikate deutlich und sofort erkennbaren Scheinen in verschiedenen Währungen, so u.a. Dollar und Euro verziert zu haben.
Zur Anfertigung der Scheine sei ein Briefblock verwendet worden, welcher mit verschiedenen Worten, wie Fairness, Loyalität, etc., bedruckt gewesen sei. Auf jedem Schein sollte mindestens eines dieser Worte großflächig sichtbar sein.

Da die Aufdrucke auf dem Briefblock jedoch nicht gleichmäßig und flächendeckend vorhanden gewesen seien, seien zum einen Fehldrucke entstanden, die entweder kein Wort trugen, bei denen der Aufdruck lediglich am Rand ersichtlich oder auf denen der Aufdruck nur zum Teil enthalten gewesen sei. Zudem sei es zu Schneidefehlern gekommen, so dass Scheine so schief geschnitten gewesen seien, dass sie keine Verwendung mehr hätten finden können.

Nachdem die Vorbereitung hierzu erst unmittelbar vor Abfahrt erfolgt sei, habe er diese Fehlversuche in sein Portemonnaie eingesteckt und vergessen.

Dass er hiervon Falsifikate in Höhe von 30,- € scheinbar in der Nacht im April 2014 bei der Prostituierten verwendete, habe er aufgrund seines Trunkenheitszustandes nicht gemerkt und sei auch in keiner Weise seine Absicht gewesen.

Erst, als bei ihm anlässlich einer Verkehrskontrolle zwei weitere Fehlversuche in seinem Portemonnaie aufgefunden und ihm vorgehalten wurden, habe er sich überhaupt daran erinnert, dass er diese offenbar die ganze Zeit bei sich getragen hatte.

eines der Falsifikate
Bild: eines der Falsifikate

Die Absicht, Falschgeld herzustellen, um dieses als Zahlungsmittel in den Verkehr zu bringen, also wie echtes Geld zu benutzen, habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt.

Nachdem dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die für die Geldfälschung erforderliche Absicht des Inverkehrbringens des Falschgeldes (beim Verkehr smiley) nicht nachzuweisen war, erfolgte rechtlicher Hinweis weg vom Verbrechen der Geldfälschung (§ 146 StGB – Strafrahmen 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe), hin zum bloßen Vergehen des Inverkehrbringens (§ 147 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre).

Damit und aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte der Dienstleisterin im Gerichtssaal die fehlenden 30,- EUR nun in echten Scheinen gab, war der Weg zur Einstellung gegen Auflage frei.
Das Schöffengericht stellte das Verfahren gegen Zahlungsauflage i.H.v. 1.200 EUR zugunsten einer gemeinnützigen Organisation gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig ein.
Die endgültige Einstellung erfolgt nach Eingang der Zahlung.

Das Gesetz sieht es halt anders, als ein Kollege kürzlich kommentierte, der meinte,
für einen vorgespielten Orgasmus könne man schließlich kein echtes Geld erwarten.

cool

Frohe Weihnachten!

P.S.: den TV-Bericht aus "MDR um 2" werden wir hier verlinken, sobald er freigeschaltet ist.

Umrechnungsprobleme in der Punktereform

Die seit 1. Mai diesen Jahres in Kraft getretene Reform des Punktesystems und die damit verbundene Überleitung des Verkehrszentralregisters (VZR) zum Fahrerlaubnisregister (FAER) sollte nach Ansicht des Verkehrsministeriums eigentlich ganz einfach sein. Eine schöne Umrechnungstabelle wurde entworfen und dazu die Ampelfarben eingeführt.
Alle Punkte, die bis zum 30.04.2014 im VZR eingetragen waren, sollten mit Hilfe der Tabelle einfach in das neue System umgerechnet, alle Eintragungen ab dem 01.05.2014 nach dem neuen System zusätzlich eingetragen werden. Das hörte sich zunächst tatsächlich einfach an.
Doch ist dies auch gerecht? Nein!

Die vereinfachte Betrachtungsweise des Gesetzgebers hat einen erheblichen Haken, der bis zum Führerscheinverlust führen kann!
Normalerweise knüpft unser System der Strafen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht an das zur Tatzeit geltende Recht an. Hier jedoch wurde nicht auf den Tatzeitpunkt, sondern einzig darauf abgestellt, wann ein Delikt in Flensburg eingetragen wurde, worauf der Kraftfahrer überhaupt keinen Einfluss hatte.

Wenn Max Mustermann im VZR zum 30.04.2014 bereits 14 Punkte (alt) eingetragen hatte, wurden sie am 01.05.2014 zum FAER in 6 Punkte (neu) umgerechnet.
Hatte er jedoch zusätzlich am oder vor dem 30.04.2014 eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die nach altem System mit 3 Punkten zu bewerten gewesen wäre, jedoch noch nicht eingetragen wurde, ergibt sich derzeit für ihn das Problem, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn zur Abgabe der Fahrerlaubnis auffordert. Warum?
Nun, durchgehend nach altem Recht berechnet, hätten seine eingetragenen 14 Punkte (alt) und die neuen 3 Punkte (alt) zusammen 17 Punkte ergeben und wären dann in das neue FAER zu 7 Punkten (neu) umgerechnet worden.

Da der Gesetzgeber jedoch „alles ganz einfach“ gestalten wollte, wird tatsächlich anders berechnet, nämlich:
Die am 30.04.2014 eingetragenen 14 Punkte (alt) wurden umgerechnet in 6 Punkte (neu) und das vor der Reform begangene, aber erst später eingetragene Delikt, wurde sodann einzeln umgerechnet von 3 Punkten (alt) in 2 Punkte (neu), was zur Folge hat, dass Flensburg nun der Fahrerlaubnisbehörde mitteilt, der Fahrerlaubnisinhaber habe 8 Punkte (neu) erreicht.
Ihm sei folglich die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Berlin führt nach Prüfung der Problematik u.a. aus, dass das Ziel der Reform einfachere und transparentere Regelungen waren.
"Aus eben diesen Vereinfachungsgründen wurde bei der Übergangsregelung auf den Aspekt der Eintragung (Zeitpunkt der Speicherung) von Entscheidungen abgestellt. Das alternative Abstellen auf den jeweiligen Tattag hätte ein ggf. mehrmaliges Umrechnen des Punktestandes erfordert, was nicht zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit beigetragen hätte."
Diese Begründung überzeugt indes nicht.
Eine ggf. auch mehrfache Neuberechnung sieht die Reform in § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG selbst vor für Fälle, in denen Sachverhalte, so z.B. die Bescheinigungen über Punkteabbaukurse, bis zum 30.04.2014 zwar der zuständigen Behörde vorgelegt, aber noch nicht im Register eingetragen waren. Es ginge also doch …

Dieses Umrechnungsproblem betrifft natürlich nicht nur diejenigen, die schon derart viele Punkte auf dem Konto hatten, sondern auch all jene, die durch die (ungerechte) Umrechnung in die nächste Ampelstufe geraten und deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde kostenpflichtig verwarnt werden.
Bundesweit sind daher derzeit eine Menge Verfahren anhängig, die gegen diese (nach Ansicht der Betroffenen) aus Vereinfachungsgründen gewählte Ungleichbehandlung vorgehen. Falls auch Sie betroffen sind, sollten Sie sich zur Wehr setzen.
Lassen Sie einen solchen Bescheid, auch wenn es "nur" ein Gebührenbescheid sein sollte, nicht rechtskräftig werden, sondern gehen Sie zum Anwalt!

Rechtsanwalt Herbert Posner
– Fachanwalt für Strafrecht –

28.11.2013 Glatteis im Vogtland – Wer haftet für den Unfallschaden?

Plauen, 28.11.2013
Leider hatte der gestrige Wetterbericht wieder einmal Recht – das angekündigte Glatteis durch überfrierenden Sprühregen hat das Vogtland heute Morgen, beginnend ab kurz nach Mitternacht, erwischt.
Mein morgendlicher Gang zum Briefkasten, um die – heute nicht gelieferte – Zeitung zu holen, begann mit einem freundlichen "Guten Morgen! Sie sind wahrscheinlich einer der vielen Unfallgeschädigten, die wir heute aufzusuchen haben!" aus dem Mund eines vor der Haustür auf einen anderen Bewohner wartenden Polizeibeamten.
Lächelnd konnte ich das Verneinen, erwiderte den Gruß und gab dem jungen Mann, der aufgrund der spiegelglatten Straße gegen seinen Willen mit seinem Auto fast in unserer Haustür gelandet war, noch ein paar tröstende Worte mit auf den Weg.
Schon gegen 10 Uhr meldete man im Radio, dass die Polizei im Vogtland deutlich über 100 Glatteisunfälle aufzunehmen hatte.

Seit Mittag melden sich nun fast im 10-Minuten-Takt potentielle Mandanten, die in der ein oder anderen Art an einem Glatteis-Unfall beteiligt waren.
Zeit also, sich einen groben Überblick zu verschaffen, wann jemand und wenn, wer haftet.
Ausgangspunkt dafür ist stets die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht, hier der Räum- und Streupflicht.
In den nachfolgenden Fällen gehe ich zugleich von flächigem, kaum oder gar nicht erkennbarem Eis, also nicht lediglich von einer überfrorenen Pfütze aus.
Auch die Fußgängerunfälle behandle ich hier nicht.

Fall 1 – Glatteis auf nicht gestreuter Straße:

Dies sind i.d.R. die meist aussichtslosen Fälle.
Die Städte und Gemeinden haften meist nicht, da nicht erwartet werden kann, dass sie das gesamte Gemeindegebiet innerhalb kürzester Zeit bis in jede Anliegerstraße hinein gestreut haben.
Erforderlich ist, dass ein ausgearbeiteter, nach nachvollziehbaren Kriterien erstellter, Tourenplan für die Räum- und Streufahrzeuge vorliegt und eingehalten wurde.
Ansprüche werden meist durch den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) bearbeitet, von dort alles bestritten (wirklich alles, bis hin zur Frage des Eigentumsnachweises am eigenen PKW!) und zurückgewiesen.
Auch vor Gericht wird man mit dem KSA i.d.R. keinen Vergleich hinbekommen. Ohne Urteil geht Nichts und das auch erst, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist.

Fall 2 – Glatteis auf öffentlichem Parkplatz zum Gemeingebrauch:

Hier gilt fast ausnahmslos dasselbe, wie bei Fall 1, erst Recht, wenn die Stadt Eigentümerin der Fläche ist.
Heraus zu bekommen ist in jedem Fall zunächst, wen die Verkehrssicherungspflicht trifft. Ansprüche durchzusetzen ist etwas leichter, aber dennoch stehen die Chancen meist nicht gut.
Langwierig wird es allemal.

Fall 3 – Glatteis auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes:

Fazit vorab: Beweise sichern, Zeugen mit Namen und Anschrift aufnehmen, herausbekommen, wem der Laden gehört und dann zum Anwalt!
Dieser Fall beschäftigt Juristen in der ein oder anderen Form schon seit Jahrzehnten zu Beginn des Studiums und ist beliebtes Thema von Anfängerklausuren im Zivilrecht. smiley
Anspruchsvoraussetzung ist zunächst, dass Sie den Parkplatz zur Öffnungszeit des Marktes mit der Absicht befahren haben, in dem Markt anschließend einkaufen zu gehen.
Das OLG Karlsruhe schrieb in seinem Urteil vom 18.04.2012 (AZ: 7 U 254/12) dazu:
"Nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann es bereits durch die Anbahnung eines Vertrages bzw. nach Nr. 3 durch ähnliche geschäftliche Kontakte zur Begründung eines Schuldverhältnisses mit Schutz- und Rücksichtspflichten im Sinne des § 241 Abs. 28GB kommen. Bereits in diesem Stadium besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen
Teils nicht verletzt werden (Palandt, 71. Auflage, § 311 Rn. 29; MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Auflage, § 311 Rn. 71). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt des Unfalls schon zu konkreten Kaufverhandlungen gekommen war (BGH, NJW 1962, 31). Der Schutz beginnt bei einem Schadensfall im Zusammenhang mit dem Einkauf in einem Warenhaus in dem Moment, in dem sich der Kunde mit dem Ziel eines Vertragsschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sphäre begibt (BGH, a.a.O.)."

Allerdings ist dabei zudem zu beachten, wer was vorzutragen und ggf. zu beweisen hat. Hierzu das OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.03.2007 (AZ. 12 U 171/06):
"Dabei hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die ihm das Streuen unzumutbar macht, beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1985, 484, 485; OLG Celle NJW-RR 2004, 1251; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rn. 230). Der Geschädigte hat somit zunächst einen Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachzuweisen. Hingegen braucht er nicht darzulegen, dass der Glättezustand bereits solange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand (OLG Celle a.a.O.)."

Eine Gefahr der Mithaftung besteht jedoch auch in diesen Fällen.
Können Sie nicht nachweisen, dass der Unfall trotz äußerster Sorgfalt und langsamster Fahrt geschah, bleibt ggf. ein Teil des Schadens an Ihnen bzw. Ihrer Versicherung hängen.
Wenn also durch das oder mit dem von Ihnen geführte(n) Fahrzeug ein Unfall passierte, haben Sie ggf. in diesen Fällen einen Anspruch auf teilweisen oder bestenfalls sogar vollständigen Schadenersatz am angefahrenen und am eigenen Fahrzeug.
Darauf, ob der Laden einen Hausmeisterdienst mit der Räum- und Streupflicht beauftragt hat, kommt es nicht an, denn mit der Firma haben Sie keine vertragliche Verbindung und sollten sich dementsprechend auch nicht einfach dorthin verweisen lassen. Der Ladeninhaber kann aber ggf. diese Firma später in Regress nehmen.
Auch wenn es nicht wirklich darauf ankommt:
Der Ladeninhaber wird sich gerade in der heutigen Situation auch nicht damit entschuldigen können, er habe geglaubt, der Hausmeisterdienst werde schon rechtzeitig bis zur Öffnungszeit eintreffen.
Gerade aufgrund des bereits in der Nacht eingetretenen Glatteises war es so, dass jede/r Mitarbeiter/in des Ladens die Glätte auf dem Kundenparkplatz feststellen musste.
War der Streudienst bis zur Öffnungszeit noch nicht eingetroffen, hätte man sich problemlos mit der vorübergehenden Sperrung des Parkplatzes helfen können.

Abwandlung:
Haben Sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Kundenparkplatz abgestellt und rutscht es später durch ein Gefälle auf dem Glatteis an ein anderes Fahrzeug, haften weder Sie noch Ihre Versicherung für den Schaden am Fremdfahrzeug!

Für einen kurzen Überblick sollte dies zunächst reichen.
Alles Weitere und auf den konkreten Einzelfall bezogen, sollten wir am Schreibtisch besprechen.
In jedem Fall gilt:

Ein Anwalt ist preiswerter, als kein Anwalt!

Rechtsanwalt Herbert Posner nun sogar in der FOCUS-Top 120!

Der FOCUS hatte mir ja bereits Ende Juli mitgeteilt, dass ich in die TOP 500 im Sonderheft der "Großen Deutschen Anwaltsliste" (Erscheinungsdatum 15.10.13) aufgenommen sei (siehe frühere Meldung hier).
Nun wurde ich überrascht, mich sogar in der Vorabveröffentlichung der TOP 120 aller Rechtsgebiete, im Verkehrs-(straf-)recht gar in der Top 20 und als einziger Benannter aus Sachsen in der aktuellen FOCUS-Ausgabe (Nr. 39/13) im Verkehrs-(Straf-)recht wieder zu finden.
Angesichts einer Zahl von derzeit über 161.800 zugelassenen Rechtsanwälten/innen (01.01.2013) in Deutschland, erfüllt mich dies mit Stolz.
Ich empfinde ich die Auszeichnung als große Ehre und Ansporn für die tägliche Arbeit zugleich.
Dem Vogtland-Anzeiger zugleich herzlichen Dank für den Bericht darüber!
 
RA Herbert Posner – Fachanwalt für Strafrecht –

Auch der WochenSpiegel berichtete:

Vogtland-Anzeiger vom 26.09.2013WochenSpiegel vom 12.10.2013

FOCUS nimmt Rechtsanwalt Posner in die TOP 500 auf

30.07.2013: FOCUS-SPEZIAL "Deutschlands große Anwaltsliste"

Wie uns das Magazin FOCUS heute mitteilte, wurde Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herbert Posner für das am 15. Oktober 2013 erscheinende FOCUS-SPEZIAL "Deutschlands große Anwaltsliste" in die darin enthaltene Liste mit 500 Top-Juristen aufgenommen.

Die Auswahl sei durch Kollegenempfehlungen und Kundenbewertungen erfolgt.

Dafür ganz herzlichen Dank!
Es soll uns Bestätigung und Ansporn sein!

Bundesgerichtshof verwirft Revision der Staatsanwaltschaft gegen Taxifahrer

Leipzig, 09.07.2013: Bewährungsstrafe für Taxifahrer wird rechtskräftig

Nachdem das Landgericht Zwickau den von einer türkischen Drogenbande als Kurier benutzten Taxifahrer aus Plauen zu einer, zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt hatte (Prozessbericht hier: http://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?p=786), legte die Staatsanwaltschaft hiergegen Revision ein.
Sie verfolgte damit das Ziel, eine höhere Strafe und damit zugleich zu vollstreckende Haft gegen den Angeklagten zu erreichen.

Vorweg: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herbert Posner hielt das Zwickauer Urteil zwar im Ergebnis für richtig, dessen Begründung unter rein formalen Revisionsgesichtspunkten allerdings nicht wirklich für gelungen.

Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Revisionsangriffe im Wesentlichen auf zwei zentrale Punkte:

1. Das Landgericht habe im Urteil zur erfolgten Anwendung der Strafmilderung wegen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten im Sinne von § 31 BtMG eine ausreichende Darstellung vermissen lassen, die es dem Revisionsgericht überhaupt ermöglichen würde, die Anwendung dieses Milderungsgrundes zu prüfen und

2. würden schon Gründe der Generalprävention (Abschreckung) eine erheblich höhere Strafe erfordern.

Zudem sei der im Urteil erfolgte Vergleich zu den gegen die Bandenmitglieder ergangenen Urteile unzulässig, solange nicht dieselbe Kammer inklusive der Schöffen diese Urteile gesprochen hätten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig (AZ.: 5 StR 213/13) wiederholte der Generalbundesanwalt (GBA) in verkürzter Form diese Gründe und beantragte,
das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 im Rechtsfolgenausspruch (also hinsichtlich der Strafhöhe) aufzuheben
und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Der Vorsitzende richtete sodann die Frage an den GBA, ob es nicht sein könne, dass die Begründungsanforderungen für die Anwendung des § 31 BtMG umso geringer würden, je mehr ohnehin vorhandene Milderungsgründe für den Angeklagten sprächen.
Der GBA ließ diese Frage unbeantwortet.

Nachdem Rechtsanwalt Posner das Wort erteilt worden war, griff dieser zunächst die Rügen der Staatsanwaltschaft auf.

Die Rüge, dass das Urteil des Landgerichts eine zureichende Darstellung und Auseinandersetzung mit den Gründen für die Anwendung des § 31 BtMG vermissen lasse, sei grundsätzlich berechtigt, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.

Auch sei der Revision zuzugeben, dass es kein revisibles Recht eines Angeklagten gebe, dass das Tatgericht die anderweitig ergangenen Urteile gegen andere Täter desselben Tatkomplexes zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage seines Urteils zu machen habe, jedoch gebe es ebenso wenig eine Pflicht des Gerichtes, hiervor gänzlich die Augen zu verschließen.
Die von der Staatsanwaltschaft hierzu u.a. herangezogene Entscheidung des 1. Strafsenats zu AZ. 1 StR 282/11 stehe dem nicht entgegen.

Zudem habe das Tatgericht mit der erfolgten Strafrahmenwahl den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht überschritten, zumal – und insoweit liege, wie zuvor angemerkt, kein Beruhen vor – die Zumessungserwägungen des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen, dass es die beruflichen Nebenwirkungen des Strafverfahrens für den Angeklagten (Insolvenz) bei der Strafzumessung berücksichtigt habe .
Der 2. Strafsenat habe hierzu mit Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 506/12 – ausgeführt:

„… Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 – 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). …“

Nichts Anderes könne gelten, wenn dieser „Erfolg“ bereits durch das Ermittlungsverfahren bewirkt worden sei.

Der Verteidiger beantragte daher abschließend,
die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 zu verwerfen.

Nachdem auch dem anwesenden Angeklagten Gelegenheit zum Letzten Wort gegeben wurde, erging nach Beratung sodann im Namen des Volkes folgendes

URTEIL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.

Zur mündlichen Urteilsbegründung führte der Hohe Senat in gebotener Kürze aus, dass es sich in diesem Fall um ein ausgesprochen mildes Urteil handele.
Wie auch die Verteidigung zugestanden habe, seien die Ausführungen des Landgerichts in der Tat äußerst dürftig und man werde bei Lesen des Urteils durchaus interessiert, was denn der Angeklagte alles zur Aufklärung des Falles im Einzelnen ausgesagt habe und worin die Aufklärungserfolge gelegen hätten.
Jedoch würden in diesem Fall eine derartige Fülle an Strafmilderungsgesichtspunkten für den Angeklagten sprechen, dass dieser Mangel des Urteiles hinzunehmen sei.

Das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.12.2012 ist damit rechtskräftig!

Das inzwischen vorliegende schriftliche Urteil des BGH kann hier heruntergeladen werden:

BGH 5 StR 113/13.pdf

 

Zwickau: „Rockerprozess“ wegen eines von der Verteidigung gerügten Verfahrensfehlers am 08.05.13 zunächst ausgesetzt.

Neuauflage nun terminiert ab Januar 2014; Haftbefehl aufgehoben.

Im April begann vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Zwickau der Strafprozess um eine angeklagte Geiselnahme, in der Presse als "Rockerprozess" bezeichnet, da die am Verfahren Beteiligten sämtlich Mitglieder eines Motorrad-Clubs sind oder waren.

Bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung rügten vier der fünf Verteidiger, dass die ihnen zugestellte Anklage das Datum 10.04.2012 trage, während der Eröffnungsbeschluss sich auf die verlesene Anklage mit Datum vom 29.08.2012 bezog.
Daher wurde die Aussetzung des Verfahrens und Nachholung der erforderlichen Formalien beantragt.

Der Staatsanwalt meinte, dass er sich die Abweichung im Datum nur so erklären könne, dass es sich bei dem der Verteidigung zugestellten Anklageexemplar ggf. um einen frühen Entwurf der Anklage gehandelt habe.

Offenbar war die Kammer, entgegen der Ansicht der Verteidiger, der Auffassung, es werde reichen, den Angeklagten und ihren Verteidigern eine Kopie der richtig datierten Anklageschrift auszuhändigen und ihnen Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme zu geben, da außer der Abweichung im Datum keinerlei Unterschied zwischen den Anklageschriften bestand.

Dieses Vorgehen rügten nun die Verteidiger in der Sitzung am 08.05.2013 erneut, da nach ihrer Auffassung die Aushändigung der korrekten Anklageschrift und Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgten, jedoch aufgrund der Stellungnahmen das Gericht nunmehr auch neu über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden habe.
Das Verfahren sei daher noch nicht wirksam eröffnet. Ob die Abweichung nur in einem Datum (wie hier), einem Wort oder einer gänzlich anderen Anklageschrift liege, sei unerheblich.
Geregelt ist diese sogenannte "Nachholung rechtlichen Gehörs" in § 33a StPO.

Erst jetzt und aufgrund der erneuten Anträge war die Kammer offenbar bereit, sich mit dem Gesetz und der zugehörigen Kommentarliteratur auseinander zu setzen.
Folgerichtig wurde dann durch die Kammer beschlossen, das Verfahren auszusetzen, es in das sogenannte Zwischenverfahren zurück zu versetzen und nach erneuter Stellungnahmefrist neu über die Verfahrenseröffnung entscheiden zu wollen.

Inzwischen wurden acht Termine zur erneuten Verhandlung abgestimmt auf Januar und Februar 2014.
Rechtsanwalt Herbert Posner hat aufgrund dieser, durch den von ihm vertretenen Angeklagten nicht zu vertretenen, Verfahrensverzögerung die Aufhebung des (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehles gegen seinen Mandanten beantragt.
Dies ist mit Beschluss vom 24.05.2013 nun ebenfalls geschehen.

Als Verteidiger, der verpflichtet ist, seine Rolle im Verfahren ernst zu nehmen, kann man angesichts dieses Verlaufes nur froh sein, dass dieses Verfahren ohne Nebenkläger und nicht in München stattfindet, denn die Öffentlichkeit scheint inzwischen kaum noch wahrzunehmen, dass rechtsstaatliche Verfahren sich auch an rechtsstaatliche Regeln zu halten haben …

Leipzig, 17.04.2013: Falsche Tel.-Nr. gewählt? Macht nichts? Manchmal doch!

Freispruch im Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit versuchter Freiheitsberaubung durch das LG Leipzig!

– ein Prozessbericht

Nach zähem Kampf sprach heute das Landgericht Leipzig einen jungen Leipziger, der neben einem Leipziger Kollegen durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herbert Posner, Plauen, verteidigt wurde, vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit versuchter Freiheitsberaubung frei.

Vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig wurde seit dem 04. März 2013 an insgesamt vier Verhandlungstagen verhandelt – Strafrahmen des Strafvorwurfes der schweren räuberischen Erpressung: mindestens 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe!

Das Verfahren begann als reiner Indizienprozess.

Der Täter hatte am 14.04.2011 gegen 13:10 Uhr eine ältere Dame in deren Haus überfallen und unter Drohung mit einem Messer und einem Fäustel, die er beide in der rechten Hand hielt, Schränke durchsucht und Bargeld geraubt. Zudem habe er die geschädigte ältere Dame in ihre ebenerdig gelegene Küche gesperrt, aus der sie durch das Küchenfenster geflüchtet sei.
Wohl zeitgleich, soll er wahrscheinlich mit einem silberfarbenen BMW-Kombi ohne (!) Dachreling vom Tatort weggefahren sein.

Der Angeklagte hatte zweimal, zuletzt ca. 30 Minuten zuvor, bei der Geschädigten angerufen. Diese registrierte den zweiten Anruf und nahm ab, er legte jedoch sofort wieder auf, ohne sich zu melden.
Über die Rufnummer ermittelte man ihn, sein Standort zu der Zeit nur 1,5 Km entfernt und stellte zudem fest, er könnte Zugriff auf den silbernen 3er BMW Touring seines Vaters gehabt haben, was der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der  Anklage ausreichend erschien.

Dass der BMW des Vaters zu der Zeit kaputt war und zudem über eine Dachreling verfügte, die Durchsuchungen ohne Ergebnis blieben, der Angeklagte einen Sprachfehler hat, von dem die Geschädigte nichts erwähnte etc., fiel dann wohl in die Kategorie „unerheblich“, wenn man einen Ermittlungserfolg sucht …

Es wurde spannend!

Die Anklage stützte sich auf folgende Indizien:

  1. Der Angeklagte hatte 2x (11:59 Uhr und 12:39 Uhr) bei der Geschädigten angerufen.
    Diese hat lediglich das 2. Telefonat angenommen, der Anrufer habe sich aber nicht gemeldet.
    Bei diesem Anruf war das Handy nur ca. 1,5 km entfernt vom Haus des Opfers.
  2. Der Täter sei vermutlich mit einem silbernen BMW Kombi ohne Dachreling geflüchtet.
  3. Es wurden Schuhabdrücke von Sportschuhen gesichert. Laut Geschädigter trug der Täter allerdings dreckige Arbeitsschuhe. Ein Paar Sportschuhe wurde beim Angeklagten sichergestellt. Der Sachverständige konnte sie als Verursacher "nicht ausschließen".
  4. Beim Angeklagten wurden eine Strumpfmaske und Messer gefunden.

Der Angeklagte verteidigte sich zur Sache schweigend.

In der Hauptverhandlung am 04.03.2013 sagte die Geschädigte:

– Sie habe nur einen Anruf mitbekommen;
– der Täter trug hohe Schuhe, nicht solche Turnschuhe, wie vom Angeklagten;
– die ihr vorgelegte Strumpfmaske und die Messer, die beim Angeklagten anlässlich der Durchsuchung aufgefunden wurden, seien anders, als die des Täters;
– die Statur des Angeklagten könnte zum Täter passen.

 

Nach der Vernehmung der Zeugin gab es eine Pause; der Angeklagte stand mit seinen beiden Verteidigern vor dem Gericht. Die Zeugin kam heraus, stellte sich direkt vor ihn, schaute ihn an und sagte spontan:

"Sie können es nicht gewesen sein. Sie sind ja viel zu klein!"

Das wiederholte sie in erneuter Vernehmung auch gegenüber dem Gericht.
Auf Bitte der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zog sie sogar noch ihre Schuhe aus, blieb aber dennoch dabei, dass der Angeklagte zu klein gewachsen sei.

Am dritten Verhandlungstag wurden zunächst die ehemalige Freundin des Angeklagten und dessen Vater vernommen.
Beide bestätigten, dass der Angeklagte wohl an diesem Tag in den Vorort fahren wollte, um übers Internet bestellte Autoteile abzuholen. Während die Freundin erklärte, dass er später auch mit den Teilen wieder nach Hause zurückgekehrt sei, erläuterte der Vater, er habe aufgrund dieser Rekonstruktion des Tagesablaufes versucht, im Internet nach Telefoneinträgen zu Autoteilehändlern in dem Ort zu recherchieren.
Obwohl der Ehemann der Geschädigten eigentlich mit einem Taxi-Eintrag im Telefonbuch stehe, sei dessen Nummer bei der Autoteile-Recherche mit angezeigt worden. Er, der Vater, habe daraus gefolgert, dass der Angeklagte losgefahren sei, bei der von ihm zunächst angefahrenen Firma ohne Erfolg blieb und sodann vom Handy aus die diversen Telefonnummern durchprobierte. Da sich die Geschädigte beim ersten Versuch nicht gemeldet hatte, sei sicher später der zweite Versuch erfolgt, bei dem sich der Angeklagte nicht meldete, da er zwangsläufig vernahm, dass dies nicht die gesuchte Adresse sein konnte.

Diese Vermutung unterstützte Rechtsanwalt Herbert Posner mittels einer auf DIN A3 gedruckten Google-Luftbildaufnahme und unter deutlicher Kritik am ermittelnden Kriminalbeamten.
Der hatte zwar die Lokalisation des Handys vorgenommen und später auch verschiedene Autoteile-Firmen angerufen, jedoch eine Beziehung dieser beiden Ansätze, insbesondere der Orte zueinander, unterlassen. Hätte er dies getan, hätte er festgestellt, dass sich der Angeklagte bei seinem zweiten Anruf in einem Weg unmittelbar neben einer der durch den Kriminalisten kontaktierten Firmen befand.

Für die Überraschung des Tages sorgte jedoch der Diensthundeführer, der mit seinem Hund der Fährte des Räubers gefolgt war.
Dieser erklärte, dass er nach erfolgloser Spurverfolgung zum Haus der Geschädigten zurückgekehrt sei, wo inzwischen die Kripo ebenfalls eingetroffen gewesen sei.
Einer dieser Beamten hätte ihm eine blaue Stoffmütze als dem Täter gehörig gezeigt, jedoch verweigert, dass er sie für eine erneute Spurensuche nutzt, da sie zur DNA-Untersuchung gebraucht werde.

Es entstand allgemeines Staunen im Saal, tauchte doch an keiner Stelle der Ermittlungsakte ein Hinweis auf eine solche Mütze auf.
Befragt, ob er vielleicht den Tatort angesichts seiner häufigen Einsätze verwechsle, bekräftigte der Beamte, dass er sich sicher sei, denn er habe sich in dieser Sache so sehr darüber geärgert.

Dadurch wurde nun ein weiterer Verhandlungstag zur erneuten Vernehmung des Aktensachbearbeiters notwendig.
Diese Vernehmung brachte jedoch nichts ein, da der Sachbearbeiter erklärte, erst zum Tatort gekommen zu sein, als der Diensthundeführer bereits fertig gewesen sein. Wenn eine Mütze gefunden worden wäre, wäre er froh gewesen, da man dann einen Ansatz für eine DNA-Untersuchung gehabt hätte. Er könne sich allenfalls vorstellen, dass der Hundeführer aus den Erzählungen der anderen Beamten mitbekommen haben könnte, dass die Überfallene dem Täter zu Beginn dessen Basecap vom Kopf geschlagen hatte. Da es jedoch nicht mehr am Tatort war, müsse es der Täter später wieder mitgenommen haben.

Sodann wurden die Plädoyers gehalten.

Zum völligen Erstaunen der Verteidiger, plädierte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung des Angeklagten.
Zwar habe die Geschädigte ihn als Täter nicht zu 100% bestätigt, aber auch Übereinstimmungen mit dem Täter geschildert. Dass sie meinte, der Täter sei größer, als der Angeklagte gewesen, sei unerheblich, da sie sich in der Überfallsituation sicher in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Durch das Gefühl der Unterlegenheit habe sie sich sicher nur kleiner gefühlt, als sie tatsächlich ist. Auch die mögliche Suche des Angeklagten nach Autoteilen und dadurch bedingte Anrufversuche sei nicht nachvollziehbar. Zudem wäre es nach ihrer Auffassung dann normal gewesen, wenn er sich am Telefon gemeldet hätte.
Schließlich sei der Angeklagte früher auch mal Taxifahrer gewesen und hätte daher Insiderwissen, dass Taxiunternehmer ihr Geld normalerweise zu Hause aufbewahren.
Auch der Schuhabdruck habe zu seinen Sportschuhen gepasst.

Als sie dann noch ausführte, der Angeklagte habe nicht bestritten … und er hätte sich leicht verteidigen können, indem er Belege für die Autoteile hätte vorlegen können, war es geradezu ein Kraftakt, als Verteidiger nicht aufzuspringen und die Staatsanwältin nicht in ihrem Rederecht zu stören, argumentierte sie doch damit gegen das Gesetz, dem auch sie verpflichtet ist..

Ein kleiner Exkurs zum Recht zu Schweigen:
Beim Schweigen handelt es sich um ein elementares Wesensmerkmal eines rechtsstaatlichen Verfahrens und nicht um die unnötige Erschwerung der Tätigkeit des Richters (KG Berlin, Urteil v. 11.06.2010, Az: 2 Ss 157/10); Schweigen genießt vielmehr Verfassungsrang (BVerfG NJW 1981, 1431). Es dürfen keinerlei negative Rückschlüsse daraus gezogen werden, wenn ein Angeklagter zum Tatvorwurf völlig schweigt (BGHSt 32, 140, 144). Insbesondere darf beim Schweigen des Angeklagten das Gericht nicht vermuten, der Angeklagte habe etwas zu verbergen.

Es könne sein, dass der Angeklagte in dem Vorort irgendwann Autoteile geholt habe, aber die Ex-Freundin und der Vater hätten sich schließlich nicht auf einen bestimmten Tag festlegen können.

Schließlich habe sie keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, so dass er zu verurteilen sei.
Sie beantragte daher, ihn wegen der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe am unteren Rand, also in Höhe von 5 Jahren und 6 Monaten, wegen der versuchten Freiheitsberaubung durch Einsperren der Geschädigten in die ebenerdig gelegene Küche zu 90 Tagessätzen und ihn folglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten zu verurteilen.

Rechtsanwalt Posner sah dies in seinem Plädoyer naturgemäß völlig anders, erbat jedoch zunächst noch eine allseitige Protokollerklärung –insbesondere von Seiten der Staatsanwaltschaft-, um einen von ihm für möglich erachteten Revisionsgrund zur Frage der Öffentlichkeit des Verfahrens, ausschließen zu können. Die Protokollerklärungen wurden aufgenommen, wonach Rechtsanwalt Posner mit seinem Plädoyer beginnen konnte.
Er führte aus, dass schon vor Prozessbeginn die Indizienlage gegen den Angeklagten äußerst dürftig gewesen sei und sich im Laufe der Verhandlungen nicht etwa verbesserte, sondern noch mehr in sich zusammengebrochen sei.
Den ermittelnden Kriminalbeamten kritisierte er scharf. In einem Zwischenfazit warf er diesem vor, dass sich für ihn, RA Posner, diese Art der Ermittlungsarbeit entweder als

– hoffnungslose Arbeitsüberlastung,
– schlechte Ausbildung,
– fehlendes Arbeitsinteresse oder
– Schwierigkeit bei der Bewältigung von Denkvorgängen

seitens des ermittelnden Kriminalhauptkommissars darstelle.

Er führte sodann zu jedem herangezogenen Indiz die dagegen sprechenden Punkte aus.
Nachdem das einzig „harte Indiz“ der Anruf nebst Geodatenlokalisation vom Handy des Angeklagten sei, sei es dem Ermittler offenbar entgangen, eine Beziehung zu den von ihm ermittelten Autoteilefirmen herzustellen. Sonst hätte er wahrgenommen, dass sich das Handy zur Zeit des Anrufes unmittelbar neben einer Autoteilefirma in einem Seitenweg befand. Ergänzend verwies er dazu auf eine, dem Gericht bereits übergebene, Luftbildaufnahme mit eingezeichneten Lokalisationspunkten von Handystandort und Autoteile-Händler.

Den -aus Sicht von Posner- wohl naheliegendsten Ermittlungsansatz hatte man erst gar nicht verfolgt.
So schrieb der Beamte in seiner Tatortbeschreibung, dass sich das Haus der Geschädigten in einem offenbar recht neuen Wohngebiet befinde, in dem einige Häuser noch im Bau befindlich, andere erst gerade fertiggestellt seien. Trotz dieser Kenntnis und der Beschreibung der Täterschuhe als halbhohe, dreckige Arbeitsschuhe, nahm er diesen Ermittlungsansatz nicht auf und tat dies in der Hauptverhandlung damit ab, er habe am Tag des Überfalls keine Bauarbeiter umliegend wahrgenommen. Auch später habe er dort keine Ermittlungen geführt.

Sodann wandte sich Rechtsanwalt Posner dem Plädoyer der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu und nahm auch hierzu in sehr deutlicher Weise Stellung, was an dieser Stelle nicht wiederholt werden muss. Er endete dazu mit den Worten, dass jemand, der Paragraphen kennt, noch lange keine guter Jurist sein müsse und beantragte,

den Angeklagten freizusprechen.

Nachdem anschließend der zweite Verteidiger des Angeklagten in seinem Plädoyer einige Ergänzungen vorgenommen hatte und mit demselben Ergebnis endete, wie sein Vorredner, zog sich die Kammer für ca. 30 Minuten zur Beratung zurück.

Um 16:40 Uhr erging dann folgendes

Urteil im Namen des Volkes:

  1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
  2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Staatskasse dem Grunde nach verpflichtet ist, den Angeklagten für durch die Durchsuchungen etwa entstandenen Schäden zu entschädigen.

Die Kammer begann ihre Begründung mit dem Grundgedanken des Deutschen Strafprozessrechts: „Lieber ein Schuldiger auf freiem Fuß, als ein Unschuldiger verurteilt.“
Sie gab der Verteidigung Recht, dass die Ermittlungen „wohl nicht optimal“ verlaufen seien und die ohnehin schwache Indizienlage, die schon beim Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens Sorge bereitet habe, im Verlauf der Hauptverhandlung nochmals deutlich schlechter geworden sei.
Das Telefonat allein lasse schon zu viele Deutungsmöglichkeiten zu, als dass man darauf eine Verurteilung stützen könne. Zudem hinterließ die Geschädigte auch bei der Kammer den Eindruck, „äußerst taff“ zu sein, so dass ihre Äußerung zur falschen Körperlänge des Angeklagten von erheblichem Gewicht sei. Zusammengefasst war der Angeklagte freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr eine Woche (bis zum 24.04.2013, 24 Uhr) Zeit, sich Gedanken dazu zu machen, ob sie Revision zum Bundesgerichtshof einlegen will.

Nachtrag: Das Urteil wurde durch die StA nicht angegriffen und ist nunmehr rechtskräftig!